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Die Berechtigung zur Teilnahme an den Versammlungen der
Bürgerschaft entsteht für den Gewählten mit Eingang der Mitteilung
seiner Wahl beim Bürgeramt (Ges. § 11). Eine Erklärung der
Annahme der Wahl (wie beim Reichstag, Wahlreglement § 33) ist
nicht vorgeschrieben.
§ 24. Die Drüfung der Wahlen durch die BZürgerschaft.
Die Feststellung des Wahlresultates durch die Wahldeputation
ist für die Wahl maßgebend. Doch hat die Bürgerschaft gleich andern
Parlamenten das Recht, die formell zu Recht bestehende Wahl in
bestimmten Fällen für ungültig zu erklären.
Eine Prüfung aller Wahlen auf ihre Gültigkeit, wie beim
Reichstag (Reichsverf. Art. 27) oder bei der Bürgerschaft in Hamburg
(Verf. Art. 37) findet nicht statt. Die Gültigkeit wird präsumiert;
die Ungültigkeitserklärung hat im Allgemeinen Beanstandung der
Wahl zur Voraussetzung. Dabei ist zu unterscheiden (Gesetz § 12,
Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 69—73):
1. Die Prüfung der Legitimation der Gewählten inbezug
auf ihre Wählbarkeit erfolgt von Amtswegen durch das Bürger-
amt in gewissem Umfang (Gesch. O. § 69); Beschwerden über die
Ungültigkeit der Wahl wegen Nicht-Wählbarkeit der Gewählten
können, falls sie nicht schon bei der Wahldeputation angebracht und
von ihr verworfen wurden, jederzeit formlos — auch von Dritten —
bei der Bürgerschaft angebracht werden. Ueber die Gültigkeit der
Wahl entscheidet die Bürgerschaft.
2. Im Uebrigen findet eine Prüfung nur auf Grund formeller
Anfechtung statt. Diese kann sich richten: 1)
a) gegen die Feststellung des Wahlergebnisses durch die
Deputation;
b) gegen die Gültigkeit der Wahl wegen gesetzwidriger
Wahlumtriebe oder Ungesetzmäßigkeit der Wahlhandlung.)
Die Anfechtung muß schriftlich binnen einer Woche nach der
öffentlichen Bekanntmachung des Wahlresultates bei der Bürgerschaft
1) Verh. 1882 S. 384.
2) Im weitesten Sinne. Auch auf die Vorbereitungen der Wahl, be-
sonders die Richtigkeit der Wählerlisten, erstreckt sich die Nachprüfung; eine
Entscheidung der Deputation ist für die Bürgerschaft nicht bindend.