Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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von Pflichten, deren Erfüllung er nicht weigern kann, solange er 
Mitglied der Bürgerschaft ist. Diese Pflichten sind: 
1. Die Pflicht zur Mitwirkung an den Arbeiten der Bürgerschaft, 
damit also: 1 
a. Die Pflicht zur Teilnahme an ihren Versamm- 
lungen. Ohne genügenden Grund darf kein Vertreter sie ver- 
säumen; es findet eine Kontrolle des Besuchs statt; die Namen 
der ohne und mit Entschuldigung Abwesenden werden dem 
stenographischen Protokoll vorgedruckt (Gesch. O. § 20). Über 
Entschuldigungen und Urlaubsgesuche Geschäftsordnung § 21. 
b. Die Pflicht, an den Arbeiten in den Ausschüssen teil- 
zunehmen. Nach der Verfassung kann ein Bürgerschafts- 
mitglied nur mit Genehmigung der Bürgerschaft die Wahl in 
einen Ausschuß ablehnen oder seine Beteiligung daran aufgeben; 
die Wahl in das Bürgeramt oder in einen andern ständigen 
Ausschuß kann ablehnen, wer das 65. Lebensjahr vollendet 
hat, ein Richteramt bekleidet oder bereits zu drei ständigen 
Ausschüssen gehört; bei nachträglichem Eintritt der ersten beiden 
Gründe kann er seine Entlassung begehren (Verfassung § 53). 
Die Wahl in jeden Ausschuß kann ablehnen, wer bereits sechs 
Ausschüssen angehört.)) 
2. Die Pflicht zur Geheimhaltung des in vertraulicher 
Sitzung Verhandelten. Nach der Verfassung (§ 51 Abs. 2) geht diese 
Verpflichtung auf den Staatsbürgereid jedes Mitgliedes. 
3. Die Pflicht zur Wahrung der der Bürgerschaft und 
ihrer Stellung als Mitglieder derselben schuldigen Achtung. 
Eine Disziplin über ihre Mitglieder zur Erfüllung 
dieser Pflichten übt die Bürgerschaft selbst aus. Disziplinarmittel 
sind in den Verhandlungen der Ordnungsruf und die Entziehung des 
Wortes durch den Präsidenten (Gesch. O. § 43). Daneben besitzt 
die Bürgerschaft als äußerstes Mittel das Recht, denjenigen, der sich 
beharrlich weigert, die zu 1 erwähnten Pflichten zuerfüllen, oder der 
Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt oder 
die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich 
verletzt, das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft zu enteziehen. 
Solches Vorgehen muß durch einen schriftlich beim Bürgeramt ein- 
1) Ebenso Deputationsgesetz § 8. 
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