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von Pflichten, deren Erfüllung er nicht weigern kann, solange er
Mitglied der Bürgerschaft ist. Diese Pflichten sind:
1. Die Pflicht zur Mitwirkung an den Arbeiten der Bürgerschaft,
damit also: 1
a. Die Pflicht zur Teilnahme an ihren Versamm-
lungen. Ohne genügenden Grund darf kein Vertreter sie ver-
säumen; es findet eine Kontrolle des Besuchs statt; die Namen
der ohne und mit Entschuldigung Abwesenden werden dem
stenographischen Protokoll vorgedruckt (Gesch. O. § 20). Über
Entschuldigungen und Urlaubsgesuche Geschäftsordnung § 21.
b. Die Pflicht, an den Arbeiten in den Ausschüssen teil-
zunehmen. Nach der Verfassung kann ein Bürgerschafts-
mitglied nur mit Genehmigung der Bürgerschaft die Wahl in
einen Ausschuß ablehnen oder seine Beteiligung daran aufgeben;
die Wahl in das Bürgeramt oder in einen andern ständigen
Ausschuß kann ablehnen, wer das 65. Lebensjahr vollendet
hat, ein Richteramt bekleidet oder bereits zu drei ständigen
Ausschüssen gehört; bei nachträglichem Eintritt der ersten beiden
Gründe kann er seine Entlassung begehren (Verfassung § 53).
Die Wahl in jeden Ausschuß kann ablehnen, wer bereits sechs
Ausschüssen angehört.))
2. Die Pflicht zur Geheimhaltung des in vertraulicher
Sitzung Verhandelten. Nach der Verfassung (§ 51 Abs. 2) geht diese
Verpflichtung auf den Staatsbürgereid jedes Mitgliedes.
3. Die Pflicht zur Wahrung der der Bürgerschaft und
ihrer Stellung als Mitglieder derselben schuldigen Achtung.
Eine Disziplin über ihre Mitglieder zur Erfüllung
dieser Pflichten übt die Bürgerschaft selbst aus. Disziplinarmittel
sind in den Verhandlungen der Ordnungsruf und die Entziehung des
Wortes durch den Präsidenten (Gesch. O. § 43). Daneben besitzt
die Bürgerschaft als äußerstes Mittel das Recht, denjenigen, der sich
beharrlich weigert, die zu 1 erwähnten Pflichten zuerfüllen, oder der
Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt oder
die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich
verletzt, das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft zu enteziehen.
Solches Vorgehen muß durch einen schriftlich beim Bürgeramt ein-
1) Ebenso Deputationsgesetz § 8.
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