Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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und zwar mit Ausnahme des Archivars, der seine Stellung für die 
Dauer „seiner Teilnahme an der Bürgerschaft“ behält, auf ein Jahr, 
jedesmal in der ersten Versammlung des neuen Jahres (Gesch. O. 83; 
Gesetz § 16; über den Wahlmodus Gesch. O. § 6 f.). Ausnahms- 
weise kann die Wahl hier auch ohne besonderen Grund abgelehnt, das 
Amt auch jederzeit niedergelegt werden (Gesetz § 16). Die andern 
18 Mitglieder des Bürgeramtes werden nicht von der Bürgerschaft 
im Ganzen gewählt, sondern in acht Abteilungen nach den Klassen, 
von denen die Vertreter gewählt sind; jede Klasse wählt die für sie 
gesetzlich bestimmte Zahl (Gesetz § 17). Die Wahl erfolgt für die 
Dauer der Teilnahme an der Bürgerschaft, d. h. bis zum Ablauf 
der Mandatszeit. Nach der Geschäftsordnung sollen sie sogar ebenso 
wie die Mitglieder des Geschäftsvorstandes, falls sie nach dem Ablauf 
von Neuem in die Bürgerschaft gewählt werden, bis zur Wahl ihrer 
Nachfolger in Funktion bleiben (85). 
Die Wahl kann nur abgelehnt werden, wenn der Gewählte 
schon einmal während mindestens dreier Jahre Mitglied des Bürger- 
amts war oder wenn einer der oben erwähnten allgemeinen Ab- 
lehnungsgründe vorliegt. 
3. Zuständigkeit: 
a. Die Verfassung (§ 46 a) legt die der Bürgerschaft im 
allgemeinen übertragenen custodia legum ac jurium, die Sorge für 
Aufrechterhaltung der Verfassung und Gesetze, dem Bürgeramt noch 
einmal besonders auf. Besondere Rechte folgen daraus nicht. Nicht 
einmal kann das Bürgeramt sich direkt an den Senat wenden mit 
dem Ersuchen um Auskunft über Staatsangelegenheiten oder mit 
Reklamationen wegen Gesetzesverletzung, wie dies in Hamburg 
(Verf. Art. 60 N. 3, 5 und Lübeck (Art. 71) dem Bürgerausschuß 
als Recht zugeschrieben ist.!) Das Bürgeramt kann nur der Bürger- 
schaft berichten und ihren Beschluß veranlassen. 
b. Das Bürgeramt besorgt die Kommunikation mit dem 
Senat. Es hat die Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft 
entgegenzunehmen und die Mitteilungen der Bürgerschaft an den 
) Über die Befugnis des collegium seniorum hierzu Differenz bei den 
Verfassungsverhandlungen 1818 S. 124 f.; 1821 S. 24 f., 89.
	        
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