Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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die Kosten der Versammlungen, endlich die Beamten der Bürgerschaft, 
Kanzleipersonal und Boten anzustellen (Gesch. O. § 12).1) 
Die Geschäfte des Bürgeramtes werden unter der Leitung des 
Präsidenten erledigt; in Zweifelsfällen entscheidet Stimmenmehrheit; 
der Präsident stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit die 
Entscheidung (Gesch. O. 8§ 17). 
B. Der Geschäftsvorstand. 
Der Geschäftsvorstand geht als Kollegium im Bürgeramt auf;) 
seine Mitglieder haben ihr besonderes Amt. 
1. Der Präsident vertritt die Bürgerschaft und das Bürger- 
amt dritten, vor allem dem Senat, gegenüber; demgemäß unterzeichnet 
er e dem Senat einzureichenden Beschlüsse der Bürgerschaft. Er 
erläßt namens des Bürgeramtes die Einladungen zu den Sitzungen. 
Er eröffnet, leitet und schließt die Beratungen; insbesondere 
liegt ihm die Handhabung der Disziplin in den Versamm- 
lungen ob sowohl gegen Mitglieder wie gegen Zuhörer.) Letztere 
kann er entfernen lassen, wenn sie die Ruhe stören (Verf. § 52). 
Als Disziplinarmittel gegen Mitglieder steht ihm der Ordnungsruf 
und die Entziehung des Worts zu Gebote. Ein Redner, der den 
Anstand verletzt vor allem durch persönliche Angriffe, kann zur Ordnung 
gerufen werden; leistet er nicht Folge, so wird ihm das Wort entzogen. 
Dasselbe kann geschehen gegenüber einem Redner, der sich von dem 
Verhandlungsgegenstand entfernt und eine erste und zweite Erinnerung 
des Präsidenten unbeachtet läßt. Beschwerden gegen einen Ordnungsruf 
müssen innerhalb zweier Tage schriftlich beim Bürgeramt eingebracht 
werden; sie werden von diesem auf die Tagesordnung der nächsten 
Sitzung gebracht und nach einer Außerung des Präsidenten ohne 
Diskussion entschieden (Gesch. O. § 43).4) Ausschluß eines Mitgliedes 
1) Das Bürgeramt wählt die Schätzungsbürger bei Erhebung der Ein- 
kommensteuer. Gesetz vom 26. März 1882 (S. 53). Die Armenpfleger der 
Stadt Bremen werden von den stadtbremischen Mitgliedern des Bürgeramtes 
gewählt. Gesetz vom 30. April 1887 (S. 52). 
2) Nach Gesch. O. § 31 entscheidet der Geschäftsvorstand über Berichtigung 
des Stenogramms. 
3) Die Kommissare des Senats unterstehen nicht seiner Disziplin. 
ek. Meyer, Deutsches Staatsrecht § 104 S. 297 Anm. 17. 
*) Ebenso Gesch. O. des Reichstags § 60. In der Hamburger Bürgerschaft 
kann der Betroffene sofort in der Sitzung eine Entscheidung der Versammlung 
über den Ordnungsruf herbeiführen (Gesch. O. § 13, 30).
	        
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