Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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aus der Sitzung ist nicht vorgesehen; es bleibt dann nur das äußerste 
Mittel, ihm das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft ganz zu 
nehmen. An der Diskussion nimmt der Präsident nicht teil; will 
er sich beteiligen, so hat er bis zur Erledigung des betreffenden 
Beratungsgegenstandes den Vorsitz an einen Vizepräsidenten abzu— 
geben (8 40). Vor der Abstimmung ordnet der Präsident die Fragen 
nach der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Reihenfolge (Gesch. O. 
§ 48). Er stimmt anders als bei der Mehrzahl der andern deutschen 
Parlamente nicht mit,!) kann sich aber bei Wahlen beteiligen (Gesch. O. 
§ 52). Er leitet die Abstimmung, entscheidet zusammen mit den 
Vizepräsidenten, ob eine Mehrheit sich ergibt, und spricht das Er- 
gebnis der Abstimmung aus (Gesch. O. § 49, 50, 54). 6 
2. Die zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten 
und vertreten ihn in Behinderungsfällen. Sind auch sie verhindert, 
so beauftragt das Bürgeramt ein anderes Mitglied mit seiner Ver- 
tretung (Gesch. O. § 14). 
3. Die Schriftführer haben das Protokoll in den Sitzungen 
zu führen, fassen die Beschlüsse der Bürgerschaft ab und fertigen die 
dem Senat mitzuteilenden Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem 
Hauptprotokoll aus (§ 15, 55 Gesch. O.), nötigenfalls vertreten sie 
die Vizepräsidenten in deren eigentlichen Funktionen. 
4. Der Archivar hat die Aussicht über die Kanzlei der 
Bürgerschaft und über das Archiv;?) er führt im Bürgeramt das 
Protokoll und hat jederzeit über die in der Bürgerschaft verhandelten 
oder noch unerledigten Gegenstände Auskunft auf Erfordern zu erteilen; 
am Schlusse des Jahres legt er einen Bericht über die nicht erledigten 
Beschlüsse vor (Gesch. O. § 10). 
C. Die Sitzungen der Bürgerschaft. 
1. Die Anberaumung der Sitzungen hängt im allgemeinen 
vom Ermessen des Bürgeramtes ab. Zur Anberaumung einer Sitzung 
verpflichtet ist es, wenn unter Mitteilung der Beratungsgegenstände 
1) So auch in Württemberg (Gaupp, Württemberg. Staatsrecht § 49 
S. 143) und nach englischem Parlamentsbrauch; früher auch in Hamburg 
(v. Melle, S. 165 Anm. 5 Abs. 2). 
2) In Hamburg besteht ein Sekretär der Bürgerschaft als Beamter; er 
muß die Befähigung zum Richteramt besitzen, kann an den Sitzungen beratend 
ohne Stimmrecht teilnehmen. Ges. betr. den Beamtenetat der Bürgerschaft 
v. 1881 § 1—4.
	        
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