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aus der Sitzung ist nicht vorgesehen; es bleibt dann nur das äußerste
Mittel, ihm das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft ganz zu
nehmen. An der Diskussion nimmt der Präsident nicht teil; will
er sich beteiligen, so hat er bis zur Erledigung des betreffenden
Beratungsgegenstandes den Vorsitz an einen Vizepräsidenten abzu—
geben (8 40). Vor der Abstimmung ordnet der Präsident die Fragen
nach der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Reihenfolge (Gesch. O.
§ 48). Er stimmt anders als bei der Mehrzahl der andern deutschen
Parlamente nicht mit,!) kann sich aber bei Wahlen beteiligen (Gesch. O.
§ 52). Er leitet die Abstimmung, entscheidet zusammen mit den
Vizepräsidenten, ob eine Mehrheit sich ergibt, und spricht das Er-
gebnis der Abstimmung aus (Gesch. O. § 49, 50, 54). 6
2. Die zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten
und vertreten ihn in Behinderungsfällen. Sind auch sie verhindert,
so beauftragt das Bürgeramt ein anderes Mitglied mit seiner Ver-
tretung (Gesch. O. § 14).
3. Die Schriftführer haben das Protokoll in den Sitzungen
zu führen, fassen die Beschlüsse der Bürgerschaft ab und fertigen die
dem Senat mitzuteilenden Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem
Hauptprotokoll aus (§ 15, 55 Gesch. O.), nötigenfalls vertreten sie
die Vizepräsidenten in deren eigentlichen Funktionen.
4. Der Archivar hat die Aussicht über die Kanzlei der
Bürgerschaft und über das Archiv;?) er führt im Bürgeramt das
Protokoll und hat jederzeit über die in der Bürgerschaft verhandelten
oder noch unerledigten Gegenstände Auskunft auf Erfordern zu erteilen;
am Schlusse des Jahres legt er einen Bericht über die nicht erledigten
Beschlüsse vor (Gesch. O. § 10).
C. Die Sitzungen der Bürgerschaft.
1. Die Anberaumung der Sitzungen hängt im allgemeinen
vom Ermessen des Bürgeramtes ab. Zur Anberaumung einer Sitzung
verpflichtet ist es, wenn unter Mitteilung der Beratungsgegenstände
1) So auch in Württemberg (Gaupp, Württemberg. Staatsrecht § 49
S. 143) und nach englischem Parlamentsbrauch; früher auch in Hamburg
(v. Melle, S. 165 Anm. 5 Abs. 2).
2) In Hamburg besteht ein Sekretär der Bürgerschaft als Beamter; er
muß die Befähigung zum Richteramt besitzen, kann an den Sitzungen beratend
ohne Stimmrecht teilnehmen. Ges. betr. den Beamtenetat der Bürgerschaft
v. 1881 § 1—4.