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der Senat es für erforderlich bezeichnet oder wenigstens dreißig Mit—
glieder schriftlich darauf antragen (Verf. § 48).
Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Einladung, auf deren
Rückseite die Tagesordnung verzeichnet ist, spätestens am Tage vor
der Versammlung. In dringlichen Fällen kann indes, auch wenn
diese Frist nicht eingehalten werden oder die Ladung außerhalb der
Stadt wohnender Vertreter nicht erfolgen konnte, eine Versammlung
gültige Beschlüsse fassen, vorausgesetzt, daß die Versammlung beschluß-
fähig ist (Verf. § 49 Abs. 2, 3; Gesch. O. § 19, 36).
2. Beschlußfähig ist die Bürgerschaft, wenn wenigstens
50 Mitglieder anwesend sind (Verf. § 50).„) Nach der Geschäfts-
ordnung ordnet der Präsident, falls zu Beginn der Sitzung die
beschlußfähige Zahl nicht anwesend ist, den Namensaufruf an und
entläßt nach Beendigung und Rekapitulation die dann noch nicht
beschlußfähige Versammlung (§ 37). Trotz mangelnder Beschluß-
fähigkeit kann nach einer Sonderbestimmung der Bremischen Verfassung
(§ 50) gültige Beschlußfassung stattfinden, wenn die Dringlichkeit des
Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung
ausdrücklich angezeigt ist; auf Veranlassung des Senats ist dies vom
Bürgeramt zu veranlassen. Eine Minimalzahl der Anwesenden ist
in diesem Falle überhaupt nicht vorgeschrieben.
3. Die Sitzungen sind öffentlich. Vertrauliche Sitzungen
finden statt (Verf. § 51):
àa,) wenn der Senat es aus Gründen des Staatswohls beantragt;
dem Antrage ist ohne weiteres stattzugeben;
b) wenn wenigstens 20 Mitglieder darauf antragen und die
Bürgerschaft dem Antrag zustimmt; lehnt sie ab, so können die
Antragsteller den Gegenstand zurücknehmen.
1) In Hamburg erfolgt die Einberufung der Bürgerschaft zu Beginn
einer Legislaturperiode nach den regelmäßigen Wahlen durch den Senat;
sonst tritt die Bürgerschaft auf ihren eigenen Beschluß oder auf Beschluß des
Bürgerausschusses oder auf Verlangen des Senats oder, wenn mehr als
3 Monate seit der letzten Sitzung verflossen sind, auf Verlangen von 30 Mit-
gliedern infolge Zusammenberufung durch die Kanzlei zusammen (Verf.
Art. 41, 50).
2) In Hamburg müssen mehr als 80 Mitglieder anwesend sein (Verf.
Art. 45), in Lübeck mindestens die Hälfte „der jeweiligen Vertreter“ (Verf.
Art. 40).