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Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist zur Geheimhaltung des in
vertraulicher Sitzung Verhandelten verpflichtet so lange, bis diese
Pflicht durch amtliche Veröffentlichung des gemeinschaftlichen Beschlusses
von Senat und Bürgerschaft oder durch ausdrückliche Anzeige auf-
gehoben wird; doch kann auf Verlangen des Senats oder auf Beschluß
der Bürgerschaft auch nach Publikation des Beschlusses die Pflicht
zur Geheimhaltung bezüglich der Verhandlungen aufrecht erhalten
werden (Verf. § 51; Gesch. O. § 25).1)
Das in öffentlicher Sitzung Verhandelte wird regelmäßig dem
wesentlichen Inhalte nach durch den Druck bekannt gemacht. Die
Ausarbeitung der Verhandlungen zum Druck geschieht durch die
Stenographen unter Aufsicht des Bürgeramtes. Die gedruckten Ver-
handlungen haben keine offizielle Geltung; diese hat nur das Haupt-
protokoll (Gesch. O. § 27 f.; Berichtigung des Stenogramms § 31,
des Hauptprotokolls § 32).
4. Beratungsgegenstände sind die in der Tagesordnung
des Bürgeramts enthaltenen oder nachträglich von der Bürgerschaft
auf die Tagesordnung gebrachten Vorlagen. Außer den Mitteilungen
des Senats, den Berichten von Deputationen und Kommissionen
können es Anträge einzelner Mitglieder sein. Sie bedürfen der
Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern. Wenn sie nicht
auf der Tagesordnung stehen, kommen sie zur sofortigen Beratung
nur, wenn mindestens 76 Mitglieder dafür sind; sind weniger als
76 anwesend, so müssen alle Anwesenden dafür sein (Gesch. O.
§ 44, 35). Anträge, welche mit dem Gegenstand der Beratung in
wesentlicher Verbindung stehen, z. B. eine Verbesserung bezwecken,
(Amendements) können jederzeit im Laufe der Diskussion mündlich
oder schriftlich gestellt werden (Gesch. O. § 45). Ein Antrag auf
Verfassungsänderung muß von mindestens 30 Mit-
gliedern schriftlich eingebracht sein; auch Abänderungsanträge bei
Verfassungsänderungen bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern
(Verf. § 67a, unten § 66). Mitteilungen oder An-
fragen müssen, wenn sie den Wirkungskreis einer Deputation oder
eines sonstigen Ausschusses betreffen, dem Bürgeramt eingereicht
werden, damit dieses einem der Mitglieder davon Kenntnis geben
1) Keine Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber nicht anwesenden Bürger-
schaftsmitgliedern; doch sind diese auch zur Geheimhaltung verpflichtet.
Gesch. O. § 26; eingeführt 1879, Verh. S. 276.