Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist zur Geheimhaltung des in 
vertraulicher Sitzung Verhandelten verpflichtet so lange, bis diese 
Pflicht durch amtliche Veröffentlichung des gemeinschaftlichen Beschlusses 
von Senat und Bürgerschaft oder durch ausdrückliche Anzeige auf- 
gehoben wird; doch kann auf Verlangen des Senats oder auf Beschluß 
der Bürgerschaft auch nach Publikation des Beschlusses die Pflicht 
zur Geheimhaltung bezüglich der Verhandlungen aufrecht erhalten 
werden (Verf. § 51; Gesch. O. § 25).1) 
Das in öffentlicher Sitzung Verhandelte wird regelmäßig dem 
wesentlichen Inhalte nach durch den Druck bekannt gemacht. Die 
Ausarbeitung der Verhandlungen zum Druck geschieht durch die 
Stenographen unter Aufsicht des Bürgeramtes. Die gedruckten Ver- 
handlungen haben keine offizielle Geltung; diese hat nur das Haupt- 
protokoll (Gesch. O. § 27 f.; Berichtigung des Stenogramms § 31, 
des Hauptprotokolls § 32). 
4. Beratungsgegenstände sind die in der Tagesordnung 
des Bürgeramts enthaltenen oder nachträglich von der Bürgerschaft 
auf die Tagesordnung gebrachten Vorlagen. Außer den Mitteilungen 
des Senats, den Berichten von Deputationen und Kommissionen 
können es Anträge einzelner Mitglieder sein. Sie bedürfen der 
Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern. Wenn sie nicht 
auf der Tagesordnung stehen, kommen sie zur sofortigen Beratung 
nur, wenn mindestens 76 Mitglieder dafür sind; sind weniger als 
76 anwesend, so müssen alle Anwesenden dafür sein (Gesch. O. 
§ 44, 35). Anträge, welche mit dem Gegenstand der Beratung in 
wesentlicher Verbindung stehen, z. B. eine Verbesserung bezwecken, 
(Amendements) können jederzeit im Laufe der Diskussion mündlich 
oder schriftlich gestellt werden (Gesch. O. § 45). Ein Antrag auf 
Verfassungsänderung muß von mindestens 30 Mit- 
gliedern schriftlich eingebracht sein; auch Abänderungsanträge bei 
Verfassungsänderungen bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern 
(Verf. § 67a, unten § 66). Mitteilungen oder An- 
fragen müssen, wenn sie den Wirkungskreis einer Deputation oder 
eines sonstigen Ausschusses betreffen, dem Bürgeramt eingereicht 
werden, damit dieses einem der Mitglieder davon Kenntnis geben 
  
1) Keine Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber nicht anwesenden Bürger- 
schaftsmitgliedern; doch sind diese auch zur Geheimhaltung verpflichtet. 
Gesch. O. § 26; eingeführt 1879, Verh. S. 276.
	        
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