Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Wort; auch kann es zur Abwehr persönlicher Angriffe noch erteilt 
werden. Nimmt nach den Rednern, die nach Schluß der Debatte 
das Wort erhalten haben, noch ein Senatskommissar das Wort, so 
gilt die Beratung als auf's Neue eröffnet (Gesch. O. § 42). 
6. Bei der Abstimmung gibt die Mehrheit der Stimmen 
den Ausschlag; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Aufstehen und Sitzen— 
bleiben, ist das Resultat zweifelhaft, durch Namensaufruf. Dieser 
muß auch erfolgen, wenn vor Beginn der Abstimmung durch einen 
von 30 Mitgliedern unterstützten Antrag darauf angetragen wird 
(Gesch. O. § 50). Vorbehalte, Bedingungen, Motivierung sind bei 
der Abstimmung nicht zulässig. Über Anträge betreffend Gehalts- 
erhöhungen, Wartegelder, Pensionen für bestimmte Personen findet 
auf Verlangen eines Mitgliedes geheime Abstimmung statt. 
7. Wahlen liegen der Bürgerschaft vielfach ob. Sie wählt 
aus ihrer Mitte das Bürgeramt, den Geschäftsvorstand, ihre Mit- 
glieder für Kommissionen und Deputationen; sie wählt Wahlmänner 
für die Richterwahl, wirkt mit bei der Wahl eines Senatsmitgliedes.)) 
Abgesehen von der Senatswahl mit ihrem besonderen Verfahren 
unterscheiden die Wahlen sich insofern, als sie entweder von der 
Bürgerschaft im Ganzen vorgenommen werden, so die Wahl des 
Geschäftsvorstandes, der Wahlmänner für eine Richterwahl (Aus- 
führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 23), oder von den 
Mitgliedern nach den Wahlklassen, zu denen sie gehören oder von 
denen sie gewählt sind, gesondert, so bei den Wahlen für die Aus- 
schüsse (Kommissionen, Deputationen), das Bürgeramt (Deputations- 
gesetz § 6, Bürgerschaftsgesetz § 17). Das Bürgeramt leitet die 
Wahlen Gesch. O. § 12i, 58; für die Abteilungen bei Deputations- 
wahlen § 59c); in der Regel sind sie gleich und vor Erledigung 
der Tagesordnung vorzunehmen (Gesch. O. § 50). 
Die Wahlen in Deputationen, Ausschüsse, zum Bürgeramt, auch 
die Wahlen der Wahlmänner für eine Richterwahl, finden nach einem 
vom Bürgeramt vorgelegten Wahlaufsatz statt, der die doppelte Zahl 
der zu Wählenden enthalten muß. Jedes Mitglied der Bürgerschaft 
1) Die Vertreter der Klassen I bis V, VII und VIII der Bürgerschaft 
wählen die Vertrauensmänner für die Bildung der Schöffen= und Geschworenen- 
liste des Amtsgerichts Bremen. Ausführungsgesetz vom 17. Mai 1879. S 76.
	        
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