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Wort; auch kann es zur Abwehr persönlicher Angriffe noch erteilt
werden. Nimmt nach den Rednern, die nach Schluß der Debatte
das Wort erhalten haben, noch ein Senatskommissar das Wort, so
gilt die Beratung als auf's Neue eröffnet (Gesch. O. § 42).
6. Bei der Abstimmung gibt die Mehrheit der Stimmen
den Ausschlag; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Aufstehen und Sitzen—
bleiben, ist das Resultat zweifelhaft, durch Namensaufruf. Dieser
muß auch erfolgen, wenn vor Beginn der Abstimmung durch einen
von 30 Mitgliedern unterstützten Antrag darauf angetragen wird
(Gesch. O. § 50). Vorbehalte, Bedingungen, Motivierung sind bei
der Abstimmung nicht zulässig. Über Anträge betreffend Gehalts-
erhöhungen, Wartegelder, Pensionen für bestimmte Personen findet
auf Verlangen eines Mitgliedes geheime Abstimmung statt.
7. Wahlen liegen der Bürgerschaft vielfach ob. Sie wählt
aus ihrer Mitte das Bürgeramt, den Geschäftsvorstand, ihre Mit-
glieder für Kommissionen und Deputationen; sie wählt Wahlmänner
für die Richterwahl, wirkt mit bei der Wahl eines Senatsmitgliedes.))
Abgesehen von der Senatswahl mit ihrem besonderen Verfahren
unterscheiden die Wahlen sich insofern, als sie entweder von der
Bürgerschaft im Ganzen vorgenommen werden, so die Wahl des
Geschäftsvorstandes, der Wahlmänner für eine Richterwahl (Aus-
führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 23), oder von den
Mitgliedern nach den Wahlklassen, zu denen sie gehören oder von
denen sie gewählt sind, gesondert, so bei den Wahlen für die Aus-
schüsse (Kommissionen, Deputationen), das Bürgeramt (Deputations-
gesetz § 6, Bürgerschaftsgesetz § 17). Das Bürgeramt leitet die
Wahlen Gesch. O. § 12i, 58; für die Abteilungen bei Deputations-
wahlen § 59c); in der Regel sind sie gleich und vor Erledigung
der Tagesordnung vorzunehmen (Gesch. O. § 50).
Die Wahlen in Deputationen, Ausschüsse, zum Bürgeramt, auch
die Wahlen der Wahlmänner für eine Richterwahl, finden nach einem
vom Bürgeramt vorgelegten Wahlaufsatz statt, der die doppelte Zahl
der zu Wählenden enthalten muß. Jedes Mitglied der Bürgerschaft
1) Die Vertreter der Klassen I bis V, VII und VIII der Bürgerschaft
wählen die Vertrauensmänner für die Bildung der Schöffen= und Geschworenen-
liste des Amtsgerichts Bremen. Ausführungsgesetz vom 17. Mai 1879. S 76.