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Verhältnisse, das Verfahren in den Deputationen, betreffen; nach
außen kann die Bürgerschaft ihren Ausschüssen nicht die Stellung von
Deputationen beilegen.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich, auch nicht für andere Mit-
glieder der Bürgerschaft.!) Nur die Senatskommissare und die ihnen
etwa beigeordneten Personen sind berechtigt, an den Verhandlungen
des Ausschusses, an welchen der Gegenstand ihrer kommissarischen Ver-
tretung verwiesen ist, teilzunehmen; eine Verpflichtung hierzu ent-
sprechend der Verpflichtung des Senats, auf Verlangen der Bürger-
schaft sich in den Plenarsitzungen kommissarisch vertreten zu lassen,
besteht nach dem Gesetz nicht (Bürgerschaftsgesetz § 22). Mitstimmen
können die anwesenden Senatskommissare nicht.
III. Kapitel:
Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Venat
und Bürgerschaft.
A. Amfang des gemeinschaftlichen
Wirkungskreifes.
8 28.
Die gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft
erstreckt sich auf alle Zweige der Staatstätigkeit, soweit nicht ein
Gebiet dem Senat allein ausdrücklich vorbehalten ist oder ihm kraft
seiner Eigenschaft als Inhaber der vollziehenden Gewalt das Recht
zum Alleinhandeln zusteht.
Die Verfassung zählt in § 58 die hauptsächlichsten Gegenstände
der gemeinschaftlichen Wirksamkeit auf. Es entspricht nur dem
Grundsatz, daß das Zusammenwirken von Senat und Bürgerschaft
alles staatliche Leben in seiner ganzen Mannigfaltigkeit umfassen soll,
wenn die Aufzählung im Eingang als nicht erschöpfend bezeichnet
1) Anders im Reichstag, Gesch. O. § 27. In Hamburg hat der Präsident
das Recht, allen Ausschüssen beizuwohnen, ebenso kann ein Antragsteller, der
nicht Mitglied des Ausschusses ist, in einer Sitzung seinen Antrag begründen,
Gesch. O. § 21.