Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Verhältnisse, das Verfahren in den Deputationen, betreffen; nach 
außen kann die Bürgerschaft ihren Ausschüssen nicht die Stellung von 
Deputationen beilegen. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich, auch nicht für andere Mit- 
glieder der Bürgerschaft.!) Nur die Senatskommissare und die ihnen 
etwa beigeordneten Personen sind berechtigt, an den Verhandlungen 
des Ausschusses, an welchen der Gegenstand ihrer kommissarischen Ver- 
tretung verwiesen ist, teilzunehmen; eine Verpflichtung hierzu ent- 
sprechend der Verpflichtung des Senats, auf Verlangen der Bürger- 
schaft sich in den Plenarsitzungen kommissarisch vertreten zu lassen, 
besteht nach dem Gesetz nicht (Bürgerschaftsgesetz § 22). Mitstimmen 
können die anwesenden Senatskommissare nicht. 
III. Kapitel: 
Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Venat 
und Bürgerschaft. 
A. Amfang des gemeinschaftlichen 
Wirkungskreifes. 
8 28. 
Die gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft 
erstreckt sich auf alle Zweige der Staatstätigkeit, soweit nicht ein 
Gebiet dem Senat allein ausdrücklich vorbehalten ist oder ihm kraft 
seiner Eigenschaft als Inhaber der vollziehenden Gewalt das Recht 
zum Alleinhandeln zusteht. 
Die Verfassung zählt in § 58 die hauptsächlichsten Gegenstände 
der gemeinschaftlichen Wirksamkeit auf. Es entspricht nur dem 
Grundsatz, daß das Zusammenwirken von Senat und Bürgerschaft 
alles staatliche Leben in seiner ganzen Mannigfaltigkeit umfassen soll, 
wenn die Aufzählung im Eingang als nicht erschöpfend bezeichnet 
  
1) Anders im Reichstag, Gesch. O. § 27. In Hamburg hat der Präsident 
das Recht, allen Ausschüssen beizuwohnen, ebenso kann ein Antragsteller, der 
nicht Mitglied des Ausschusses ist, in einer Sitzung seinen Antrag begründen, 
Gesch. O. § 21.
	        
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