Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

81 
wird. Die Gegenstände finden unten bei den Funktionen des Staates 
im Einzelnen ihre Erörterung. Es sind kurz im Zusammenhang: 
a) Die „Genehmigung“ von Verträgen mit auswärtigen Regierungen, 
deren Inhalt Gegenstände des gemeinschaftlichen Wirkungskreises 
betrifft. Der Abschluß der Verträge ist Regierungssache des 
Senats (Verf. § 57e f.). Der Abschluß bewirkt völkerrechtliche 
Bindung. Damit der Vertrag staatsrechtlich im Innern gegen- 
über den Untertanen wirksam werde, ist Genehmigung der 
Bürgerschaft erforderlich,!) sofern er nicht nur einseitig vom 
Senat zu verfügende Anordnungen enthalten sollte; 
b) Erlaß, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von 
Gesetzen; unten § 66; 
I) Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen; unten 
V. Kapitel, § 39 f.; 
d) allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen; Erteilung, 
Abänderung und Aufhebung gewerblicher Privilegien, Monopole, 
Patente; unten § 87. 
e) Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Ein- 
richtungen für Volksbildung überhaupt; unten § 89; 
f) Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben 
jeder Art; ihre Verteilungs= und Erhebungsweise, sowie Erlaß 
und Milderung derselben; unten § 92; 
9) Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestimmung über 
seine Verwendung, Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern, 
Benutzung des Staatskredits; unten § 91; 
h) Einrichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus Staats- 
mitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung 
unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen; 
i) Verwaltung der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten des Staats, 
sofern „nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen 
Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch überein- 
stimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft fest- 
gesetzt ist“ 
k) Wahl der Senatsmitglieder; Mitwirkung bei ihrer Versetzung 
in den Ruhestand nach Vorschrift des Gesetzes; oben § 11; 
1) Über die Bedeutung dieser Genehmigung bei Staatsverträgen: Laband 
1 933 S. 277; II 860, 62. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.