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wird. Die Gegenstände finden unten bei den Funktionen des Staates
im Einzelnen ihre Erörterung. Es sind kurz im Zusammenhang:
a) Die „Genehmigung“ von Verträgen mit auswärtigen Regierungen,
deren Inhalt Gegenstände des gemeinschaftlichen Wirkungskreises
betrifft. Der Abschluß der Verträge ist Regierungssache des
Senats (Verf. § 57e f.). Der Abschluß bewirkt völkerrechtliche
Bindung. Damit der Vertrag staatsrechtlich im Innern gegen-
über den Untertanen wirksam werde, ist Genehmigung der
Bürgerschaft erforderlich,!) sofern er nicht nur einseitig vom
Senat zu verfügende Anordnungen enthalten sollte;
b) Erlaß, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von
Gesetzen; unten § 66;
I) Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen; unten
V. Kapitel, § 39 f.;
d) allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen; Erteilung,
Abänderung und Aufhebung gewerblicher Privilegien, Monopole,
Patente; unten § 87.
e) Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Ein-
richtungen für Volksbildung überhaupt; unten § 89;
f) Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben
jeder Art; ihre Verteilungs= und Erhebungsweise, sowie Erlaß
und Milderung derselben; unten § 92;
9) Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestimmung über
seine Verwendung, Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern,
Benutzung des Staatskredits; unten § 91;
h) Einrichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus Staats-
mitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung
unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen;
i) Verwaltung der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten des Staats,
sofern „nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen
Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch überein-
stimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft fest-
gesetzt ist“
k) Wahl der Senatsmitglieder; Mitwirkung bei ihrer Versetzung
in den Ruhestand nach Vorschrift des Gesetzes; oben § 11;
1) Über die Bedeutung dieser Genehmigung bei Staatsverträgen: Laband
1 933 S. 277; II 860, 62.
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