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3. Der Senat kann zu jeder Versammlung der Bürgerschaft
einen oder mehrere Kommissare aus seiner Mitte abordnen,)
ihnen auch andere Personen, die nicht Mitglieder der Bürgerschaft
sind, beigeben; die Kommissare sind dem Präsidium der Bürgerschaft
vorher namhaft zu machen (Bürgerschaftsgesetz § 19). Umgekehrt
hat der Senat einem durch das Präsidium an ihn gebrachten Wunsch
der Bürgerschaft, sich bei der Verhandlung über einen bestimmten
Gegenstand kommissarisch vertreten zu lassen, zu entsprechen; vor
Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Mitteilung hat er dann
„das Erforderliche zu veranlassen“ und das Präsidium davon in
Kenntnis zu setzen (Bürgerschaftsgesetz § 20).) Über Zulassung der
Kommissare zum Wort, Teilnahme an Kommissionen der Bürgerschaft
oben § 27 S. 77, 80. Das Präsidium, bei Kommissionen der
Vorsitzende, hat sie rechtzeitig von dem Tage und, soweit möglich,
der Stunde der Verhandlung in Kenntnis zu setzen (Bürgerschafts-
gesetz § 23).
4. Von größter Bedeutung für die gegenseitige Verständigung
und gemeinsame Arbeit ist die Tätigkeit in gemeinschaftlichen Aus-
schüssen. Solcher sind drei Arten zu scheiden:
a) Vertrauliche kommissarische Besprechungen des
Senats mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben sieht
das Gesetz, die Bürgerschaft betr., § 24 als Mittel, gegenseitig
Fühlung zu nehmen, vor. Das Bürgeramt kann einem darauf ge-
richteten Antrag des Senats entsprechen oder auch selbst eine solche
Besprechung beim Senat beantragen.
1) Die Verfassungsgesetzgebung von 1849 und 1854 kannte eine kommissarische
Vertretung des Senats in den Sitzungen der Bürgerschaft nicht. Erst das
Gesetz vom 8. Januar 1872 (S. 1) ließ eine solche „in besonderen Fällen“
nach Verständigung des Senats mit dem Bürgeramt zu. Bei der Verfassungs-
redaktion von 1875 fielen diese Beschränkungen; in das Gesetz, die Bürgerschaft
betr., wurde die 3. Abteilung „Kommissarische Vertretung des Senats"“ auf-
genommen.
2) Nach der Hamburger Verf. Art. 64 § 4 kann die Bürgerschaft die
Anwesenheit von Senatskommissaren nur bei Verhandlungen über Senats-
anträge verlangen. Die Lübecker Verf. Art. 41 setzt die Anwesenheit von
Senatskommissaren bei den Sitzungen der Bürgerschaft als regelmäßig voraus;
nur bei Wahlen und Gegenständen, über welche die Bürgerschaft allein ent-
scheiden kann, soll sie nicht erforderlich sein.