Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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3. Der Senat kann zu jeder Versammlung der Bürgerschaft 
einen oder mehrere Kommissare aus seiner Mitte abordnen,) 
ihnen auch andere Personen, die nicht Mitglieder der Bürgerschaft 
sind, beigeben; die Kommissare sind dem Präsidium der Bürgerschaft 
vorher namhaft zu machen (Bürgerschaftsgesetz § 19). Umgekehrt 
hat der Senat einem durch das Präsidium an ihn gebrachten Wunsch 
der Bürgerschaft, sich bei der Verhandlung über einen bestimmten 
Gegenstand kommissarisch vertreten zu lassen, zu entsprechen; vor 
Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Mitteilung hat er dann 
„das Erforderliche zu veranlassen“ und das Präsidium davon in 
Kenntnis zu setzen (Bürgerschaftsgesetz § 20).) Über Zulassung der 
Kommissare zum Wort, Teilnahme an Kommissionen der Bürgerschaft 
oben § 27 S. 77, 80. Das Präsidium, bei Kommissionen der 
Vorsitzende, hat sie rechtzeitig von dem Tage und, soweit möglich, 
der Stunde der Verhandlung in Kenntnis zu setzen (Bürgerschafts- 
gesetz § 23). 
4. Von größter Bedeutung für die gegenseitige Verständigung 
und gemeinsame Arbeit ist die Tätigkeit in gemeinschaftlichen Aus- 
schüssen. Solcher sind drei Arten zu scheiden: 
a) Vertrauliche kommissarische Besprechungen des 
Senats mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben sieht 
das Gesetz, die Bürgerschaft betr., § 24 als Mittel, gegenseitig 
Fühlung zu nehmen, vor. Das Bürgeramt kann einem darauf ge- 
richteten Antrag des Senats entsprechen oder auch selbst eine solche 
Besprechung beim Senat beantragen. 
1) Die Verfassungsgesetzgebung von 1849 und 1854 kannte eine kommissarische 
Vertretung des Senats in den Sitzungen der Bürgerschaft nicht. Erst das 
Gesetz vom 8. Januar 1872 (S. 1) ließ eine solche „in besonderen Fällen“ 
nach Verständigung des Senats mit dem Bürgeramt zu. Bei der Verfassungs- 
redaktion von 1875 fielen diese Beschränkungen; in das Gesetz, die Bürgerschaft 
betr., wurde die 3. Abteilung „Kommissarische Vertretung des Senats"“ auf- 
genommen. 
2) Nach der Hamburger Verf. Art. 64 § 4 kann die Bürgerschaft die 
Anwesenheit von Senatskommissaren nur bei Verhandlungen über Senats- 
anträge verlangen. Die Lübecker Verf. Art. 41 setzt die Anwesenheit von 
Senatskommissaren bei den Sitzungen der Bürgerschaft als regelmäßig voraus; 
nur bei Wahlen und Gegenständen, über welche die Bürgerschaft allein ent- 
scheiden kann, soll sie nicht erforderlich sein.
	        
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