Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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—. — — —: 
B. Die Deputationen. 
§ 31. Begriff, Krten der Deputationen. 
I. Deputationen sind aus Mitgliedern des Senats und der 
Bürgerschaft gebildete Ausschüsse zur Ausübung ihrer gemein- 
schaftlichen Rechte. Nach dieser Begriffsbestimmung der Ver- 
fassung (§ 59) sind keine Deputationen: 
1. gemeinschaftliche Vertrauensausschüsse von Senat und 
Bürgerschaft auf dem dem Senat allein vorbehaltenen Gebiet; 
oben § 29. 
2. gemeinschaftliche Ausschüsse von Senatsmitgliedern und Bürgern, 
wenn die letzteren nicht Bürgerschaftsmitglieder sind oder zu 
sein brauchen. Diese Ausschüsse werden als „Behörden“ 
den Deputationen gegenübergestellt, so z. B. die Behörde für 
das Landschulwesen, die Behörde für das Technikum, ebenso 
die gemeinschaftlichen Ausschüsse des Senats und anderer 
Organe, z. B. der Handels= und Gewerbekammer, Behörde für 
Handelshülfsgeschäfte, für das Gewerbemuseum usw. 
Diese durch die Verfassungsgesetzgebung von 1849 1) begründete 
Beschränkung der verwaltenden Deputationen auf Mitglieder des 
Senats und der Bürgerschaft ist der Verfassung von Hamburg und 
Lübeck unbekannt. Dort brauchen die bürgerlichen Deputierten nicht 
Mitglieder der Bürgerschaft zu sein. In Hamburg werden sie aller- 
dings zumeist aus einem von der Deputation vorgelegten Wahlaufsatz 
von der Bürgerschaft gewählt, doch kommen auch Deputierte anderer 
Kollegien vor, in einzelnen Fällen ein Ernennungsrecht des Senats. 
In Lübeck werden die bürgerlichen Deputierten der dort Departements 
genannten gemeinschaftlichen Verwaltungsbehörden teils vom Bürger- 
ausschuß ernannt, teils vom Senat nach einem Vorschlag des Bürger- 
ausschusses.) 
Von dem Satz, daß nur Senats= und Bürgerschaftsmitglieder 
einer Deputation als Mitglieder angehören können, besteht eine Aus- 
1) Zur Rechtfertigung des Prinzips ist in den Protokollen der Verfassungs- 
deputation von 1848 angegeben: „daß das Mandat der Vertreter dieselben 
doch verpflichte, ihm selbst nachzukommen, ihnen auch kein Recht gebe, 
dasselbe solchen Personen zu übertragen, die nicht als Ver- 
treter gewählt seien.“ 
2) Hamb. Verf. Art. 52; v. Melle § 55 S. 200. Lübecker Verf. Art. 72. 
Klügmann, Lib. Staatsrecht § 6 S. 55.
	        
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