Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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nahme nur nach der Seite des Senats: er kann für vorberatende 
und begutachtende Deputationen neben Senatoren auch rechtsgelehrte 
Richter zu seinen Kommissaren ernennen (Verf. § 60 Abs. 2).5) 
Keine Ausnahme begründet die „Beiordnung“ von Sachverständigen 
zu einzelnen Deputationen; sie sind nicht Mitglieder der Deputationen, 
haben nur beratende Stimme; so sind der Deputation für die 
Krankenanstalt zwei stadtbremische Arzte, der Deputation für das 
Gesundheitswesen die Mitglieder des Gesundheitsrates, der Schul- 
deputation der Schulrat, der Schulinspektor und zwei vom Senat 
ernannte Lehrer beigeordnet (Deputationsgesetz § 54 n. 10, § 56; 
Ges. v. 2. Inni 1901). 
II. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten der 
Deputationen nach verschiedenen Einteilungsgründen: 
1. Die ständigen und die nur „vorübergehend für 
eine einzelne Angelegenheit bestellten“" (Ges. § 3). Der 
Auftrag der letzteren erlischt mit Erledigung ihrer Angelegenheit. 
Nur auf die ständigen Deputationen bezieht sich die 2. Abteilung des 
Deputationsgesetzes. 
2. Deputationen, welche Staatsangelegenheiten und 
welche nur Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen 
zum Gegenstand haben (Gesetz § 5). Die Unterscheidung ist für die 
Zusammensetzung der Deputationen wichtig (unten § 32). 
3. Von wesentlicher, rechtlicher Bedeutung ist die Unter- 
scheidung der vorberatenden und begutachtenden Depu- 
tationen einerseits und der verwaltenden und aus- 
führenden andererseits. Die vorberatenden und be- 
gutachtenden Deputationen sind einfach parlamentarische 
Ausschüsse, nur daß sie aus Mitgliedern beider Kollegien bestehen. 
Sie sollen die Arbeit im Plenum durch Vorbereitung erleichtern. 
Ihre Beschlüsse haben lediglich die Bedeutung einer Meinungs- 
äußerung, eines Gutachtens; sie geben nicht den Willen des Staates 
wieder. Die definitive Beschlußfassung liegt bei Senat und Bürger- 
schaft. Aus diesem Grunde konnte das Gesetz unbedenklich zulassen, 
  
1) Nach dem Deputationsgesetz v. 1849 § 5 konnten nur auf gemeinsamen 
Beschluß von Senat und Bürgerschaft bei solchen Deputationen Richter mit 
beratender Stimme zugezogen werden.
	        
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