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daß ihre Beschlüsse stets mit Stimmenmehrheit gefaßt werden, obgleich
die Senatsmitglieder dabei durch die Vertreter der Bürgerschaft über—
stimmt werden können (Ges. 8 18).
Die verwaltenden Deputationen dagegen erledigen ihnen
übertragene Staatsgeschäfte definitiv. Sie sind von ihren Auftrag—
gebern losgelöste, selbständige Staatsorgane, Behörden. Ihre Be—
schlüsse geben den Staatswillen wieder. Bei ihnen mußte daher das
Gesetz, wenn es die Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft aufrecht
erhalten wollte, Kautelen gegen die Überstimmung der Mitglieder des
Senats durch die bürgerschaftlichen Deputierten treffen (§ 18 Gesetz,
unten). Wenn die Verfassungsgesetze neben den verwaltenden Depu-
tationen die ausführenden nennen (Verf. § 59, Gesetz § 18), so
fassen sie Verwaltung dabei in dem engeren Sinn von staatlicher
Vermögensverwaltung.!) In weiterem Sinne besforgen auch die
ausführenden Deputationen Staatsverwaltung, und beide bilden den
Gegensatz zu den nur beratenden Deputationen. Im folgenden werden
daher die ausführenden Deputationen unter den verwaltenden mit-
begriffen. · ··
Der Unterschied zwischen beratenden und verwaltenden Depu—
tationen deckt sich regelmäßig — nicht notwendig — mit den der
ständigen und zu vorübergehendem Zweck bestellten
Deputationen. Es kann auch zu einem vorübergehenden Verwaltungs-
zweck bestellte Deputationen geben, z. B. die Deputation für die
Unterweserkorrektion. Wenn die zweite Abteilung des Deputations-
gesetzes die Vorschriften für die verwaltenden Deputationen unter der
Überschrift „Von den ständigen Deputationen“ gibt,) so trifft dieser
Ausdruck nicht ganz dieselbe Sache.
P5) Daß die „verwaltenden Deputationen" D. zur Verwaltung
des Staatsgutes sein sollten, geht aus der Geschichte der Verfassung hervor.
ef. Entwurf von 1814 § 207; Entw. v. 1837 S. 73 Art. 4; Deputationsgesetz
v. 1849 S. 89 f. Die Schuldeputation wird zu den ausführenden Deputationen
gerechnet (§ 60 f.), sie verwaltet kein Staatsvermögen; für die Verwaltung
der Schulfonds bestanden besondere verwaltende Deputationen (Deputations-
gesetz v. 1849 § 75 n. 25, 26). cf. auch Verh. 1892 S. 274, wo die Unter-
scheidung als überflüssig bezeichnet wird.
2) Seit der Redaktion von 1894. Bis dahin zerfiel die Abteilung in
2 Abschnitte: 1) „Ausführende, nicht verwaltende Deputationen“; 2) „Ver-
waltende Deputationen“. Beide wurden als „ständige Deputationen“ zusammen-
gefaßt, weil dies das Charakteristische aller in dem Abschnitt behandelten
Deputationen sei. Verh. 1892 S. 275.