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§ 32. Die Susammensetzung der Deputationen.
Senat und Bürgerschaft bestimmen jeder für sich ihre Mitglieder
der Deputationen. ·
Der Senat wählt seine Kommissare — für beratende Depu—
tationen auch die etwa von ihm zu kommittierenden Richter — nach
seiner Geschäftsordnung. Die Zahl derselben darf in der Regel nicht
mehr als die Hälfte der Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder be-
tragen (Gesetz § 5); im übrigen bleibt sie ihm zu bestimmen über-
lassen.!) Bei größern Verwaltungen sind es 3 (Finanz-, Bau-
deputation), oder auch 4 (Steuerdeputation, Deputation für Häfen
und Eisenbahnen), bei kleinern 2 (Deputation für den Schlachthof,
für die Straßenreinigung).
Die Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder soll in der Regel
sieben, bei Deputationen, die nur Gemeindeangelegenheiten der Stadt
Bremen zum Zweck haben, sechs betragen, bei größerem Geschäftskreis
einer Deputation doppelt so viel, also vierzehn oder zwölf,) bei
kleineren nur vier oder zwei. Für die ständigen Deputationen ist die
Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder dementsprechend im Gesetz § 54
bestimmt (Fassung v. 10. Nov. 1899 S. 211).
Die Mitglieder der Deputation werden nicht von der Bürger-
schaft im Ganzen, sondern in Abteilungen nach den Wahlklassen für
die Wahl in die Bürgerschaft gewählt. Da bei der Wahl der Mit-
glieder jeder Deputation sämtliche Klassen mitwirken sollen, muß das
Gesetz komplizierte Bestimmungen treffen über die Verteilung der
Zahl der zu Wählenden unter die Klassen.s) Bei regelmäßiger Be-
1) Der Schuldeputation gehören die Mitglieder der Senatskommission
für das Unterrichtswesen, der Deputation für das Gesundheitswesen die Mit-
glieder der Medizinalkommission des Senats kraft Gesetzes an (Deput. Gesetz
§ 60; Med. Ordnung von 1901 § 1).
2) So jetzt die Novelle vom 10. Nov. 1899 II (S. 211); bis dahin war
die Regel 6 bezw. 5 Deputierte, bei größeren Verwaltungen 12 bezw. 10.
3) Man wollte nach der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom
27. März 1851 ein Wahlverfahren einführen, „das an der einen Seite für die
erforderliche Sachkunde und Brauchbarkeit der Gewählten, an der andern
aber auch dafür Bürgschaft gibt, daß nicht durch das dauernde Übergewicht
einer geschlossenen Majorität die Verwaltung und Vorberatung der öffentlichen
Angelegenheiten in die Hände einzelner Stände geraten."“
Daß durch die Zusammenfassung der verschiedenen Klassen diese Vernunft
teilweise Unsinn wird, liegt auf der Hand. Ein scharfer Angriff darauf er-