Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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§ 32. Die Susammensetzung der Deputationen. 
Senat und Bürgerschaft bestimmen jeder für sich ihre Mitglieder 
der Deputationen. · 
Der Senat wählt seine Kommissare — für beratende Depu— 
tationen auch die etwa von ihm zu kommittierenden Richter — nach 
seiner Geschäftsordnung. Die Zahl derselben darf in der Regel nicht 
mehr als die Hälfte der Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder be- 
tragen (Gesetz § 5); im übrigen bleibt sie ihm zu bestimmen über- 
lassen.!) Bei größern Verwaltungen sind es 3 (Finanz-, Bau- 
deputation), oder auch 4 (Steuerdeputation, Deputation für Häfen 
und Eisenbahnen), bei kleinern 2 (Deputation für den Schlachthof, 
für die Straßenreinigung). 
Die Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder soll in der Regel 
sieben, bei Deputationen, die nur Gemeindeangelegenheiten der Stadt 
Bremen zum Zweck haben, sechs betragen, bei größerem Geschäftskreis 
einer Deputation doppelt so viel, also vierzehn oder zwölf,) bei 
kleineren nur vier oder zwei. Für die ständigen Deputationen ist die 
Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder dementsprechend im Gesetz § 54 
bestimmt (Fassung v. 10. Nov. 1899 S. 211). 
Die Mitglieder der Deputation werden nicht von der Bürger- 
schaft im Ganzen, sondern in Abteilungen nach den Wahlklassen für 
die Wahl in die Bürgerschaft gewählt. Da bei der Wahl der Mit- 
glieder jeder Deputation sämtliche Klassen mitwirken sollen, muß das 
Gesetz komplizierte Bestimmungen treffen über die Verteilung der 
Zahl der zu Wählenden unter die Klassen.s) Bei regelmäßiger Be- 
1) Der Schuldeputation gehören die Mitglieder der Senatskommission 
für das Unterrichtswesen, der Deputation für das Gesundheitswesen die Mit- 
glieder der Medizinalkommission des Senats kraft Gesetzes an (Deput. Gesetz 
§ 60; Med. Ordnung von 1901 § 1). 
2) So jetzt die Novelle vom 10. Nov. 1899 II (S. 211); bis dahin war 
die Regel 6 bezw. 5 Deputierte, bei größeren Verwaltungen 12 bezw. 10. 
3) Man wollte nach der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 
27. März 1851 ein Wahlverfahren einführen, „das an der einen Seite für die 
erforderliche Sachkunde und Brauchbarkeit der Gewählten, an der andern 
aber auch dafür Bürgschaft gibt, daß nicht durch das dauernde Übergewicht 
einer geschlossenen Majorität die Verwaltung und Vorberatung der öffentlichen 
Angelegenheiten in die Hände einzelner Stände geraten."“ 
Daß durch die Zusammenfassung der verschiedenen Klassen diese Vernunft 
teilweise Unsinn wird, liegt auf der Hand. Ein scharfer Angriff darauf er-
	        
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