Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 36 Die Rechte der Beamten. 97 
  
men) die Inhaber der in Anl. I zum Beamtengesetz — jetzt Bek. v. 14. Febr. 
1914 (S. 23) — zusammengestellten oder nachträglich von Senat und Bürgerschaft 
hinzugefügten Stellungen; es sind im wesentlichen die auf Lebenszeit angestellten 
Beamten; doch wird anderen Beamten und Angestellten ein der Ruhegehaltsberech- 
tigung ähnlicher Anspruch auf „Jahrgeld“ gewährt (unten S. 98). In Lübeck sind 
pensionsberechtigt alle Beamten im Sinne des BG., sowie die Richter und Staats- 
anwälte 2). 
Voraussetzungen der Ruhegehaltsberechtigung sind 2): 1. entweder 
dauernde Dienstunfähigkeit, die nach ausdrücklicher Bestimmung 
in Bremen „ohne eigenes vorsätzliches Verschulden“ eingetreten sein muß oder 
Vollendung des 65. Lebensjahres; 2. in Bremen ferner Ablauf 
einer Dienstzeit von 5 Jahren nach vollendetem 25. Lebensjahre. Lübeck hat das 
Erfordernis einer solchen Wartezeit durch G. v. 20. Juli 1910 (S. 121) aufgehoben. 
Ausnahmen von der Erfordernis der Wartezeit in Bremen sind): a) Hat der Beamte 
sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung oder in Veranlassung des Dienstes ohne 
eigenes vorsätzliches Verschulden zugezogen, so hat er auch bei kürzerer Dienstzeit 
Anspruch auf 30% des Ruhegehalts; b) in anderen Fällen kann der Senat bei vor- 
handener Bedürftigkeit anch bei kürzerer Dienstzeit ein Ruhegehalt von 300/ auf 
Zeit oder lebenslänglich gewähren. Ueber die Versetzung in den Ruhestand unten 
837 111. 
Das Ruhegehalt bestimmt sich nach der Höhe des letzten Gehaltes und 
der Zahl der zurückgelegten Dienstjahre; es beträgt in Bremen im 6. Dienstjahre 
300% und steigt mit jedem Dienstjahre um je 20 bis zum Höchstbetrage von 800 
des Gehaltes 5). In Lübeck beträgt es bis zum 10. Dienstjahre 2/60 des Gehaltes 
und steigt mit jedem weiteren Jahre um ½0 bis zum Höchstbetrage von 239). 
Bei Berechnung von Pension und Wartezeit wird in Bremen die Zeit 
gerechnet, während der der Beamte nach vollendetem 25. Lebensjahre ein mit Ruhe- 
gehaltsberechtigung verbundenes Amt bekleidet hat, doch wird auch eine frühere 
Dienstzeit in einer jahrgeldsberechtigten Stelle zum Teil mitgerechnet; der Senat 
1) Brem. BG. J 40. Das Beamtengesetz v. 1874 bezeichnete als pensionsberechtigt jeden 
Beamten, „der vom Senat und ohne Zeitbeschränkäng angestellt ist und ein Gehalt vom Staate 
bezieht“". Die Novelle v. 13. März 1880 ließ diese allgemeine Bestimmung fallen und nahm das 
Verzeichnis der einzelnen Stellen auf. Es enthält auch Stellen, deren Inhaber nicht Beamte 
im Sinne des BG. sind, z. B. die Syndiker der Handels- und Gewerbekammer; unrichtig daher 
das Urteil in HG Z. 1914, n. 6. 
2) Lüb. Ges. die Pensionierung der Beamten betr. v. 28. Januar 1914, §& 1, Abs. 2. Ur- 
sprünglich waren auch in Lübeck nur die auf Lebenszeit angestellten Beamten pensionsberechtigt; 
durch Ges. v. 19. Dez. 1898 wurde die Berechtigung auf „Hilfsarbeiter“ ausgedehnt (oben F 31, 
2 
. 2). 
8 3) Brem. BG.8 40, Abs. 2 in der Fassung des Ges. v. 23. März 1909 (S. 85) mit Zusatz 
v. 19. Jan. 1913 (S. 11); § 46 a in der Fassung des Ges. v. 14. März 1901 (S. 19). Eine Warte- 
zeit, die das B. v. 1874 nicht kannte, wurde zunächst mit 10 Jahren durch die Nov. v. 14. Nov. 
1885 eingeführt; das Ges. v. 1909 setzte sie auf 5 Jahre herab. — Lüb. Pensionsgesetz v. 1914 
8 2, 3 
,. 
4) Brem. BG. § 50, 51 in der Fassung v. 23. März 1909 (S. 85) mit Zusatz durch Ges. v. 
19. Jan. 1913 (S. 11). 
5) Brem. BG. F§ 49 in der Fassung des Ges. v. 23. März 1909 (S. 85). Ueber die Berechnung 
des Gehaltes § 48, Abs. 3 in der Fassung v. 28. Nov. 1909 (S. 337). 
· 6) Lüb. Pensionsgesetz v. 1914, § 6; über die Berechnung des Gehaltes das. §& 7, 8. Die lüb. 
Sätze entsprechen dem Reichsbeamtengesetz. 
Bollmann, Bremen und Lüberck. 7
	        
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