8 36 Die Rechte der Beamten. 97
men) die Inhaber der in Anl. I zum Beamtengesetz — jetzt Bek. v. 14. Febr.
1914 (S. 23) — zusammengestellten oder nachträglich von Senat und Bürgerschaft
hinzugefügten Stellungen; es sind im wesentlichen die auf Lebenszeit angestellten
Beamten; doch wird anderen Beamten und Angestellten ein der Ruhegehaltsberech-
tigung ähnlicher Anspruch auf „Jahrgeld“ gewährt (unten S. 98). In Lübeck sind
pensionsberechtigt alle Beamten im Sinne des BG., sowie die Richter und Staats-
anwälte 2).
Voraussetzungen der Ruhegehaltsberechtigung sind 2): 1. entweder
dauernde Dienstunfähigkeit, die nach ausdrücklicher Bestimmung
in Bremen „ohne eigenes vorsätzliches Verschulden“ eingetreten sein muß oder
Vollendung des 65. Lebensjahres; 2. in Bremen ferner Ablauf
einer Dienstzeit von 5 Jahren nach vollendetem 25. Lebensjahre. Lübeck hat das
Erfordernis einer solchen Wartezeit durch G. v. 20. Juli 1910 (S. 121) aufgehoben.
Ausnahmen von der Erfordernis der Wartezeit in Bremen sind): a) Hat der Beamte
sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung oder in Veranlassung des Dienstes ohne
eigenes vorsätzliches Verschulden zugezogen, so hat er auch bei kürzerer Dienstzeit
Anspruch auf 30% des Ruhegehalts; b) in anderen Fällen kann der Senat bei vor-
handener Bedürftigkeit anch bei kürzerer Dienstzeit ein Ruhegehalt von 300/ auf
Zeit oder lebenslänglich gewähren. Ueber die Versetzung in den Ruhestand unten
837 111.
Das Ruhegehalt bestimmt sich nach der Höhe des letzten Gehaltes und
der Zahl der zurückgelegten Dienstjahre; es beträgt in Bremen im 6. Dienstjahre
300% und steigt mit jedem Dienstjahre um je 20 bis zum Höchstbetrage von 800
des Gehaltes 5). In Lübeck beträgt es bis zum 10. Dienstjahre 2/60 des Gehaltes
und steigt mit jedem weiteren Jahre um ½0 bis zum Höchstbetrage von 239).
Bei Berechnung von Pension und Wartezeit wird in Bremen die Zeit
gerechnet, während der der Beamte nach vollendetem 25. Lebensjahre ein mit Ruhe-
gehaltsberechtigung verbundenes Amt bekleidet hat, doch wird auch eine frühere
Dienstzeit in einer jahrgeldsberechtigten Stelle zum Teil mitgerechnet; der Senat
1) Brem. BG. J 40. Das Beamtengesetz v. 1874 bezeichnete als pensionsberechtigt jeden
Beamten, „der vom Senat und ohne Zeitbeschränkäng angestellt ist und ein Gehalt vom Staate
bezieht“". Die Novelle v. 13. März 1880 ließ diese allgemeine Bestimmung fallen und nahm das
Verzeichnis der einzelnen Stellen auf. Es enthält auch Stellen, deren Inhaber nicht Beamte
im Sinne des BG. sind, z. B. die Syndiker der Handels- und Gewerbekammer; unrichtig daher
das Urteil in HG Z. 1914, n. 6.
2) Lüb. Ges. die Pensionierung der Beamten betr. v. 28. Januar 1914, §& 1, Abs. 2. Ur-
sprünglich waren auch in Lübeck nur die auf Lebenszeit angestellten Beamten pensionsberechtigt;
durch Ges. v. 19. Dez. 1898 wurde die Berechtigung auf „Hilfsarbeiter“ ausgedehnt (oben F 31,
2
. 2).
8 3) Brem. BG.8 40, Abs. 2 in der Fassung des Ges. v. 23. März 1909 (S. 85) mit Zusatz
v. 19. Jan. 1913 (S. 11); § 46 a in der Fassung des Ges. v. 14. März 1901 (S. 19). Eine Warte-
zeit, die das B. v. 1874 nicht kannte, wurde zunächst mit 10 Jahren durch die Nov. v. 14. Nov.
1885 eingeführt; das Ges. v. 1909 setzte sie auf 5 Jahre herab. — Lüb. Pensionsgesetz v. 1914
8 2, 3
,.
4) Brem. BG. § 50, 51 in der Fassung v. 23. März 1909 (S. 85) mit Zusatz durch Ges. v.
19. Jan. 1913 (S. 11).
5) Brem. BG. F§ 49 in der Fassung des Ges. v. 23. März 1909 (S. 85). Ueber die Berechnung
des Gehaltes § 48, Abs. 3 in der Fassung v. 28. Nov. 1909 (S. 337).
· 6) Lüb. Pensionsgesetz v. 1914, § 6; über die Berechnung des Gehaltes das. §& 7, 8. Die lüb.
Sätze entsprechen dem Reichsbeamtengesetz.
Bollmann, Bremen und Lüberck. 7