Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

98 Die Organisation des Staates. g 36 
  
kann bei der Anstellung eine weitere Anrechnung früherer Zivil- oder Militärdienstzeit 
eintreten lassen, doch muß dies in der Anstellungsurkunde vermerkt werden). In 
Lübeck wird die Dienstzeit vom Tage der eidlichen Verpflichtung für den Dienst 
ab gerechnet; doch bleibt die Zeit vor Beginn des 18. Lebensjahres, bei pensions- 
berechtigten Hilfsarbeitern die Zivildienstzeit vor Beginn des 26. Lebensjahres außer 
Betracht; der Senat kann bei der Anstellung bestimmen, daß bei Berechnung der 
Pension ein früherer Anfangspunkt der Dienstzeit maßgebend sein soll; nachträglich 
kann er mit Genehmigung des Bürgerausschusses solche Anordnung treffen 2). 
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im voraus; eine Kürzung tritt 
ein, wenn und soweit der Pensionär ein Einkommen aus einer anderen öffentlichen 
Anstellung bezieht (Brem. BG. 56, 57; Lüb. Pensionsgesetz § 20, 23; über Ruhen 
und Fortfall des Pensionsbezuges in Lübeck daselbst § 22, 33). 
Einen dem Ruhegehalt der fest angestellten Beamten analogen Anspruch 
auf Jahrgeld haben in Bremen die Inhaber der in Anl. II zum Beamten- 
gesetz — jetzt Bek. v. 14. Febr. 1914 (S. 31) — aufgeführten — auf Kündigung 
oder Zeit besetzten — Stellen. Voraussetzung ist zehnjährige Dienstzeit nach voll- 
endetem 25. Lebensjahre in einer der Stellen und dauernde Dienstunfähigkeit. Das 
Jahrgeld beginnt mit 30% des Gehaltes und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr 
um 10 bis 6006; liegt zugleich Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidengesetzes 
vor, so muß ein Jahrgeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse gewährt werden; entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte 
einen Anspruch auf Ruhegeld als versicherungspflichtiger Angestellter haben würde ?). 
Auch diese sog. „z„ahrgeldberechtigten Angestellten"“ sind darnach 
im weiteren Sinne „pensionsberechtigte Beamte“. 
III. Nach dem Tode des Beamten haben seine Hinterbliebenen An- 
sprüche auf Versorgung gegen den Staat. Stirbt ein Beamter während der Dienst- 
zeit, so haben seine Witwe und unversorgten ehelichen Nachkommen einen Anspruch 
auf das volle Gehalt für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr, Gnaden- 
quartal; unter Umständen kann der Senat — in Lübeck mit Genehmigung des Bürger- 
ausschusses — es auch anderen Hinterbliebenen gewähren 4). War der Bealnte pen- 
sioniert, so wird die Pension unter gleichen Voraussetzungen in Bremen noch für 
1) Näheres Brem. BG. § 53—55 mit Aenderungen v. 23. März 1909 (S. 86). In einzelnen 
Fällen kann der Senat auch eine frühere private Tätigkeit anrechnen, so z. B. bei Beamten der 
Krankenanstalt (Ges. v. 9. März 1897; bei Lehrern an bremischen Privatschulen: Ges. v. 29. Dez 
1897. Ueber die besonderen Bestimmungen für Richter unten § 38. Ueber den Unterschied vom 
Besoldungsdienstalter oben S. 96 Anm. 3. 
2) Näheres Lüb. Pensionsgesetz v. 1914, § 9—15. 
3) Näheres Brem. BG. 61 f. mit Aenderungen v. 23. März 1909 (S. 86) und 19. Jan. 
1913 (S. 12). Die Jahrgeldsberechtigung wurde 1894 eingeführt, um die staatliche Fürsorge 
weiteren Angestellten zuteil werden zu lassen und damit zugleich ihre Befreiung von der Invaliden- 
versicherungspflicht zu erreichen. Eine Entscheidung des Reichsversicherungsamtes v. 10. Okt. 
1908 ließ es jedoch zweifelhaft erscheinen, ob die Ansprüche zur Befreiung von der Versicherungs- 
pflicht genügten. Inzwischen sind sie durch die Novellen v. 23. März 1909 und 9. Jan. 1913 we- 
sentlich erweitert, so daß die Angestellten zweifellos nach § 1234 der Reichsversicherungsordnung 
versicherungsfrei sind. Durch Ges. v. 23. März 1909 wurde auch ihren Hinterbliebenen Fürsorge 
gewährt. Eine völlige Gleichstellung mit den ruhegehaltsberechtigten Beamten erschien nicht 
angebracht (Verh. 1909, S. 207 f.; 1912, S. 1599). Wegen der Grundsätze, welche Stellen als 
jahrgeldberechtigt gelten sollten: Verh. 1892, S. 313 f.; 1894, S. 645. 
4) Brem. BW. F 22 f. mit Aenderung v. 17. Juli 1909 (S. 201), wonach auch die Hinter- 
bliebenen der Jahrgeldberechtigten den gleichen Anspruch haben. — Lüb. B. F 18, 19. 
 
	        
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