l 36 Die Rechte der Beamten. 99
den auf den Sterbemonat folgenden Monat, in Lübeck für das folgende Vierteljahr
gewährt 1).
Auch die weitere Hinterbliebenenfürsorge — früher auf ein
System des Versicherungszwanges mit Beitragspflicht aufgebaut — ist jetzt ganz vom
Staat übernommen 2). Für Bremen gilt das G. betr. die Pensionen für Witwen
und Waisen der Beamten vom 10. Juli 1892 (S. 193) mit Aenderungen vom 23. März
1909 (S. 87); für Lübeck das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 4. Dezember
1909 (S. 321).
Der Anspruch der Hinterbliebenen ist an die Ruhegehaltsberechtigung des Ver-
storbenen geknüpft, fürsorgeberechtigt sind die Witwen und ehelichen oder legiti-
mierten Kinder von Beamten s), wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes bei
Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte — also in Bremen
im allgemeinen nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit — oder wenn er bereits
Ruhegehalt bezog"'). Das Witwengeld beträgt 40% des Ruhegehalts, zu
dem der Verstorbene berechtigt war oder gewesen wäre, wenn er am Todestage
in den Ruhestand versetzt wäre, jedoch in Bremen mindestens 300 Mk. und höchstens
3500 Mk., in Lübeck mindestens 300 Mk. und höchstens 2400 Mk. Das Waisen-
geld beträgt jährlich für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes
des Verstorbenen zum Bezug von Witwengeld berechtigt war, ½, sonst ½ des Witwen-
geldes. Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag
des Ruhegehalts des Verstorbenen übersteigen. Das Recht auf Witwen= und Waisen-
geld erlischt: 1. für jeden Berechtigten, wenn er sich verheiratet; 2. für jede Waise
mit Vollendung des 18. Lebensjahres 5).
In Bremen ist durch G. v. 23. März 1909 (S. 0) eine entsprechende Für-
sorge für die Hinterbliebenen der jahrgeldberechtigten Angestellten eingeführt unter
Bemessung der Mindest= und Höchstgrenze des Witwengeldes auf 240 Mk. bzw.
1200 Mk. (Brem. G. v. 17. Juli 1909 S. 202; ferner für die Hinterbliebenen ver-
sicherungspflichtiger weiblicher Angestellter Brem. G. v. 19. Jan. 1913, S. 13).
1) Brem. BG. 8.60; für Jahrgeldberechtigte §& 71 in der Fassung v. 29. Nov. 1909 (S. 337).
— Lüb. Pensionsgesetz v. 1914, 8 27.
2) In Bremen bestand bis 1892 die „Witwenanstalt für bürgerliche Beamte“; daneben.
die Witwenkasse der Mitglieder des Senats und der Gerichte, sowie die Witwen-= und Waisen-
kasse der ordentlichen Lehrer der Hauptschule; die erstere wurde 1892 aufgehoben, die beiden letz-
teren zahlten größere Summen an den Staat, wogegen ihre Mitglieder den gesetzlichen Pensions-
anspruch erlangten (Ges. § 11, 12). — In Lübeck führte das Ges. v. 15. Juni 1885 die staatliche
Hinterbliebenenfürsorge ein; die anfangs bestehende Beitragspflicht wurde durch Ges. v. 29. Dez.
1892 aufgehoben. Eine Uebersicht über die ältere Fürsorge durch Kassen, Stiftungen usw. in dem
Senatsantrag Verh. 1883 D., n. 22.
3) Der Ausdruck Beamter ist auch hier nicht im Sinn des Beamtengesetzes zu verstehen. Nach
Kl des Brem. Ges. v. 1892 in der Fassung v. 23. März 1909 umfaßt er alle Beamte und Angestellte
des Staates, der bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden, die Anspruch auf Ruhegehalt aus Staats-
mitteln haben; auch versicherungspflichtige weibliche Beamte gemäß Zusatz zum Ges. v. 19. Jan.
1913 (S. 12). — In Lübeck erstreckte sich die Hinterbliebenenfürsorge auf alle Beamte, die Anspruch
auf Pension aus öffentlichen Kassen haben (Ges. v. 4. Dez. 1909, § 1).
4) Keinen Anspruch haben die Hinterbliebenen eines Beamten, wenn die Ehe erst nach seiner
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist, ebenso nicht die Witwe, wenn die Ehe erst 3 Monate
vor dem Tode des Beamten geschlossen war, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu ver-
schaffen (Brem. Ges. v. 23. März 1909, § 1, Abs. 2 und 3; Lüb. Ges. v. 4. Dez. 1909, § 8).
5) Näheres über die Berechnung: Brem. Ges. v. 1909, 5 2 f.; Lüb. Ges. 4 f. Ueber Ruhen
des Rechts das. § 8 bzw. 13. Die Auszahlung erfolgt in Bremen vierteljährlich, in Lübeck monatlich
im voraus. "„
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