102 Die Organisation des Staates. 837
haftung eines Beamten beschlossen oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen
ist, das den Verlust des Amtes nach sich zieht; in Bremen auch, wenn im Disziplinar-
verfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil auf Dienstentlassung ergangen ist;
b) auf Verfügung des Senats, wenn gegen den Beamten ein ge-
richtliches Strafverfahren oder förmliches Disziplinarverfahren eröffnet ist, c) bei
Gefahr im Verzuge kann auch ein anderer Vorgesetzter die Ausübung der
Amtsverrichtungen vorläufig untersagen; dem Senat ist sofort zu berichten. Ueber
die Kürzung des Gehalts in den Fällen a und b: Brem. BG. §. 129—131; Lüb.
BG. 8 90.
II. Die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt ohne
weiteres ein durch den Tod des Beamten oder seine rechtskräftige Verurteilung im
Strafverfahren, wenn das Urteil den Verlust des Amtes zur Folge hat ½); bei nicht fest
angestellten Beamten ferner durch Zeitablauf oder Kündigung. Im übrigen ist
zu unterscheiden:
1. Der Beamte kann Entlassung unter Verzicht auf Pen-
sion jederzeit verlangen, aus dienstlichen Rücksichten kann die Bewilligung des
Abschieds 3 Monate hinausgeschoben werden (Brem. BG. F 15 f.; Lüb. BG. F 11 f.;
dort auch über Erledigung von Rückständen) 2).
Entlassung mit Gewährung von Ruhegehalt, Versetzung in den Ruhe-
stand, kann der Beamte verlangen, wenn die Voraussetzungen der Ruhegehalts-
berechtigung gegeben sind: also bei dauernder Dienstunfähigkeit oder einem Alter
von über 65 Jahre; in Bremen muß ferner die fünfjährige Wartezeit verstrichen
sein, es sei denn, daß der Beamte sich die Dienstunfähigkeit im Dienste ohne eigenes vor-
sätzliches Verschulden zugezogen hat (Brem. BG. § 40, 50, mit Aenderungen v. 23. März
1909), S. 85, § 46 a nach G. v. 14. März 1901, S. 19. Lüb. Pensionsgesetz v. 1914 82, 3;
oben § 36 II.). Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung darüber, ob die
Voraussetzungen dafür vorliegen, erfolgt durch den Senat auf Grund eines Berichtes
der vorgesetzten Behörde und etwa erforderlicher weiterer Ermittlungen. Den Ge-
richten steht eine Nachprüfung dieser Entscheidung nicht zu (Brem. BG. X 42, 43;
Lüb. Pensionsgesetz §& 16, 17. Ueber das Prüfungsrecht der Gerichte oben S, 101).
2. Der Staat kann das Dienstverhältnis der fest angestellten Beamten nicht
einseitig aufheben. Er kann es nur zur Auflösung bringen durch Dienstentlassung
nach vorangegangenem förmlichen Disziplinarverfahren, falls die Gründe hierfür
vorliegen (oben § 35 1) oder durch unfreiwillige Versetzung in den
Ruhestand. Diese kann erfolgen, falls der Beamte dienstunfähig oder über 65
Jahre alt ist und nicht selbst um seine Pensionierung nachsucht; sie ist bei diesen Voraus-
setzungen in Bremen auch dann zulässig, wenn der Beamte mangels Ablauf der
fünfjährigen Wartezeit einen Anspruch auf Ruhegehalt nicht hat; doch kann der Se-
nat solchenfalls aus Billigkeitsgründen ein Ruhegehalt bewilligen (oben § 36 II).
Auch die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand erfolgt vom Senat auf Antrag
1) So wenn das Urteil auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter lautet (StrGB. * 31, 33, 35, 358; 81, 83 u. a.).
1 2 Erst mit der Annahme des Entlassungsgesuches hört das Dienstverhältnis auf: H. G. Z. 1907,
II.