Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

104 Die Organisation des Staates. g 38 
in Bremen auch nicht in der Amtsbezeichnung, die hier gleichmäßig „Richter“ ist 1). 
Für Alterszulagen wird in Bremen die Zeit, während welcher der Richter nach vol- 
lendetem 27. Lebensjahre im Dienste des Reiches oder im mittelbaren oder unmittel- 
baren Dienste eines deutschen Bundesstaates ein etatmäßiges Amt bekleidet hat 
oder als Rechtsanwalt tätig war, angerechnet (Brem. AG. F§ 36 in der Fassung 
v. 2. Juli 1908 S. 77); in Lübeck die Zeit, während der der Richter als solcher oder 
als Staatsanwalt oder sonst im Staatsdienst angestellt war, die Zeit des Assessorats 
zur Hälfte, die der Rechtsanwaltschaft nach Abzug der ersten 5 Jahre (Lüb. G. v. 
21. April 1879 9§ 5, Vertrag mit Oldenburg Art. 24 in Fassung der Bek. v. 2. März 
1912, S. 239) 2). 
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand besteht in Lübeck 
unter gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Beamten ?). In Bremen ist die 
Ruhegehaltsberechtigung der Richter nicht von einer Wartezeit abhängig, anderer- 
seits bildet bei ihnen ein Alter über 65 Jahre keinen Grund zur Pensionierung . 
Ueber eine beantragte freiwillige Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Senat. 
Gegen seinen Willen kann der Richter nur durch gerichtliche Entscheidung in den 
Ruhestand versetzt werden, welche für Bremen vom I. Zivilsenat des Hans. Ober- 
landesgerichts, für Lübeck vom Plenum dieses Gerichts zu treffen ist (GVG. F 8; 
Brem. As. v. 1879 9 50 f., Lüb. Pensionsgesetz v. 1914 § 18). Bei Berechnung 
des Pensionsdienstalters wird in Bremen die Zeit, während der der Richter im Reichs- 
dienst oder im Staats= oder Gemeindedienst eines Bundesstaates gestanden oder als 
Patrimonialrichter, öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität 
oder als Rechtsanwalt oder Notar im Inland fungiert hat, angerechnet; in Lübeck 
die Zeit seit Bestehen der zweiten juristischen Prüfung (Brem. AG. z. G G. F 47 
in der Fassung des G. v. 2. Okt. 1892, S. 227; Lüb. Pensionsgesetz § 13). 
3. Auch die Pflichten und Beschränkungen der Richter entsprechen denen 
der anderen Beamten 5). Eine Besonderheit ist, daß in Lübeck die Richter keine öffent- 
liche Verwaltung wahrnehmen dürfen. Disziplinarstrafen sind als Ordnungsstrafen 
in Bremen Warnung und Verweis — in Lübeck auch Geldstrafe bis 1000 Mk. — sowie 
Dienstentlassung. Ordnungsstrafen werden in Bremen vom Präsidenten des Land- 
gerichts, in Lübeck abgesehen von Warnungen, die der Präsident erteilt; vom 
1) In Lübeck werden auch die Titel Landgerichtsrat und Amtsgerichtsrat verliehen. — In 
Bremen erhält nur der Präsident eine Gehaltszulage, in Lübeck auch die Direktoren. In Bremen 
beträgt das Gehalt des Präsidenten 13 000 Mk., das der Richter 6000—10 500 Mk.; in Lübeck: 
Präsident 12 000 Mk., Direktoren und 1. Staatsanwalt 7500—10 500 Mk., Richter 5000—8500 Mk. 
(Lüb. Beamtenbesoldungsetat v. 1911, S. 39; V. mit Oldenburg Art. 24 in Fassung v. 2. März 
1912 (S. 238); Ges. die Gehalte der von Lübeck ernannten Richter und Gerichtsbeamten betr. v. 
21. April 1879 (S. 311) mit Nachtrag v. 24. Jan. 1912 (S. 41). 
2) Ueber das Dienstalter der Richter in Hamburg: Ges. v. 25. Febr. 1910, §5 38. 
3) Das Lüb. Ges. die Pensionierung der Beamten betr. v. 15. Juni 1885, jetzt in der Publ. 
v. 28. Jan. 1914, gilt auch für die Richter. 
4) Brem. AG. zum GV. v. 1879, § 46; dieser weist auf § 36 — jetzt § 40 — des Beamten- 
gesetzes hin. Bei Einführung der Wartezeit für die Ruhegehaltsberechtigung wurden die Richter 
ausdrücklich ausgenommen (Ges. v. 14. Nov. 1885, Art. III). 
5) Für Bremen: Ueber Urlaub A. v. 1879, § 40, 41; über Vertretung § 42 in der Fas- 
sung des Ges. v. 3. Mai 1885 (S. 53); über Nebenbeschäftigung AG. § 32; über die Wohnpflicht 
im Staatsgebiet § 32 a im Ges. v. 29. Juni 1910, Art. II (S. 161). Ueber Bestellung von Hilfs- 
richtern oben § 30 V. — Für Lübeck: über Nebengeschäfte: AG. v. 3. Febr. 1879, § 6; V. betr. 
die Beurlaubung der Richter und Gerichtsbeamten v. 21. April 1879 (S. 318); auch Vertrag mit 
Oldenburg v. 1879, Art. 26.
	        
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