Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 40 Die Stadtgemeinden Bremen und Lübeck. 107 
  
Lübeck sind darnach besondere politische und auch vermögens- 
fähige Gemeinwesen 
Das Gebiet beider Städte ist in den letzten Jahrzehnten durch Eingemein- 
dungen mehrfach erweitert, das von Lübeck noch 1913 durch Eingemeindung 
von 12 Gemeinden, darunter Travemünde, mehr als verdoppelt 1). Zur Stadtge- 
meinde Lübeck gehören auch die in Gesetzen vielfach neben ihr besonders erwähnten 
„Vorstädte“, für welche vor allen in baulicher Beziehung besondere Vorschriften 
gelten 2). 
Die Trennung der Stadt vom Staat ist in Bremen am 
weitesten durchgebildet. Hier ist eine besondere Angehörigkeit der Stadt 
Bremen gesetzlich anerkannt; sie setzt Staatsangehörigkeit voraus und wird durch 
einjährigen Aufenthalt, Verehelichung und Abstammung nach Maßgabe des Reichs- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz — jetzt vom 30. Mai 1908 — erworben und 
entsprechend verloren V. (die brem. Staats= und Gemeindeangehörigkeit betr. v. 2. 
Jan. 1871 S. 1); ihre Bedeutung ist allerdings gering (z. B. Verf. 8 81) 8). Die 
Stadt Bremen hat auch eine eigene Organisation, die sich freilich als 
eine Modifikation der staatlichen an diese eng anlehnt. Ihre Organe sind der Senat und 
die Stadtbürgerschaft; letztere umfaßt die von den städtischen Wählern gewählten 
Bürgerschaftsmitglieder, welche Angehörige der Stadtgemeinde sind (Brem. Verf. 
§+# 76, 77/). Zu Mitgliedern der Behörden für stadtbremische Gemeindeangelegen- 
heiten, Anstalten und Stiftungen können nur Bürger gewählt werden, die Angehörige 
der Stadtgemeinde Bremen sind (Brem. Verf. § 81 und Deput. G. J 5). 
In Lübeck fällt die Organisation der Stadt mit der des Staates völlig zu- 
sammen; Senat und Bürgerschaft erledigen hier auch die stadtlübeckischen Ange- 
legenheiten (Verf. Art. 18, Abs. 2) 5). Doch haben auch hier einzelne Behörden nach 
ihren Aufgaben und ihrer Zusammensetzung den besonderen Charakter von stadt- 
lübeckischen Gemeindebehörden, so vor allem die „Verwaltungsbehörde für städtische 
Gemeindeanstalten", der die städtischen Betriebe, das Gas= und Elektrizitätswerk, 
das Wasserwerk, der Schlachthof, die Markthallen und die vom Staat erworbene 
Straßenbahn unterstehen, und deren Mitglieder in der Stadtgemeinde Lübeck ihren 
1) Für Bremen: Ges. betr. die Vereinigung von Teilen des Landgebietes mit der Stadt 
Bremen v. 12. Dez. 1901 (S. 307). Für Lübeck: Ges. v. 13. Nov. 1912 (S. 514); die Rechts- 
verhältnisse im Eingemeindungsgebiet wurden dabei möglichst unberührt gelassen; auch das Bürger- 
schaftswahlrecht oben § 17 IV, Z. 2. 
2) Die Vorstädte — St. Gertrud, St. Jürgen, St. Lorenz — wurden 1883 eingemeindet. 
Das Eingemeindungsgesetz v. 13. Nov. 1912 (§ 2) bildet 4 neue Stadtteile, die als Vorstädte im Sinn 
der Gesetze gelten sollen. Von den Vorstädten zu unterscheiden sind die „Vororte“, das sind an die 
Stadt angrenzende Teile des Landgebietes (Bek. betr. die Begrenzung der Vororte der Stadt 
Lübeck v. 16. März 1895 (II, S. 322). Näheres über die Stadt Lübeck und ihrer Vorstädte: die 
freie und Hansestadt Lübeck, ein Beitrag zur Landeskunde (1890), S. 156 f. Auch V. die Grenzen 
der Vorstädte betr. v. 23. März 1861 (I, S. 32). 
3) Ein entsprechender Senatsentwurf für Lübeck betr. Erwerb und Verlust der Gemeinde- 
angehörigkeit der Stadt Lübeck in Lüb. Verh. 1875 D. N. 6 wurde abgelehnt. 
4) Da die stadtbremischen Wähler nicht in allen Wahlklassen mehr von den übrigen Wählern 
getrennt sind (oben S. 51), paßt die Bestimmung nicht mehr recht; dagegen schon Verh. 1875, 
S. 353. Herkömmlich gelten die Vertreter der 1.—4. Klasse als die stadtbremischen Vertreter; 
nur sie wählen nach § 6 Abs. 3 des Deputationsges. die Deputierten in Deputationen für stadt- 
bremische Gemeindeangelegenheiten. Vgl. auch Dep.-G. §5 in der Fassung v. 9. April 1914. 
5) Ebenso in Hamburg nach der Verf. Art. 97; dazu Wolffson, Hamb. StR., S. 33; 
Wulff, Sammlung Hamb. Ges. I, S. 35, Anm. 18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.