Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

112 Die Organisation des Staates. r41 
  
amten unterstehen dem Stadtrat; ihre Rechtsverhältnisse sind im Rahmen der 
Verfassungsbestimmungen, nach welchen vor allem die Disziplinarvorschriften des 
staatlichen Beamtengesetzes auf sie Anwendung finden, durch Ortsstatute geregelt 
(St V. + 95; auch § 67) 1). 
3. Der Wirkungskreis der Stadtgemeinden umfaßt alle Gemeindean- 
gelegenheiten, soweit sie ihnen nicht entzogen sind. Letzteres gilt von der Verwaltung 
der Häfen und Eisenbahnen und aller mit den Hafenanlagen in Verbindung stehenden 
Einrichtungen in beiden Hafenstädten, deren Verwaltung staatlich ist (unten § 64). 
Von dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zu unterscheiden sind die ihnen zur 
Besorgung übertragenen Staatsgeschäfte. 
Zu dem eigenen Wirkungskreis der Stadtgemeinden gehören: 
das Armenwesen — beide Städte bilden je einen Ortsarmenverband —2), das Bau- 
wesen 2), das Brandlöschwesen ), das Schulwesen 5), die Verwaltung städtischer An- 
stalten und Stiftungen — der Gas= und Wasserwerke, Friedhöfe — endlich die städt i— 
sche Finanzverwaltung. Die Vermögens= und Kassenverwaltung besorgt 
der Stadtrat, unterstützt von den städtischen Kommissionen (St V. § 97f). An städti- 
schen Steuern werden eine Grund-, Miet= und Personalsteuer erhoben, außerdem 
eine städtische Einkommensteuer als Zuschlag zu der staatlichen, sowie eine Reihe 
indirekter Abgaben 6) (St V. 5 85 mit Nachtrag v. 27. April 1913, S. 127). Außer- 
dem erhalten sie aus der Staatskasse Zuschüsse für das Schulwesen (unten S. 176) 
und durch Ueberweisung der in ihrem Gebiete erhobenen Firmen= und Gewerbe- 
steuer (Näheres G. v. 31. März 1914 Art. 2), sowie des halben Ertrags der Wirt- 
schaftsabgabe 7). 
Zu den vom Staat überwiesenen Aufgaben gehören vor 
allem Geschäfte der Ortspolizei. Diese ist grundsätzlich staatlich 8), doch sehen 
1) Für Vegesack: Ortsstatut über die Rechtsverhältnisse der Beamten v. 21. Dez. 1911 (GBl. 
1913, S. 16 f.); für Bremerhaven: O. v. 21. März 1902 (S. 101) betr. Pensionen der Witwen 
und Waisen der Beamten; O. v. 31. März 1913 (S. 131), betr. die Kündigung der Beamten 
un stellieni ein allgemeines O. über die Rechtsverhältnisse der Beamten in Bremerhaven 
ehlt bisher. 
2) Ges. v. 2. Jan. 1871, § 1. Zur Verwaltung bestehen städtische Kommissionen: f. Bremer- 
haven: O. v. 20. Mai 1881 (S. 59). 
3) Bauordnung f. Bremerhaven v. 14. Juni 1893 (S. 147), f. Vegesack v. 7. März 1895 mit 
Nachträgen. Ges. über die Zulässigkeit ortsstatut. Beschränkung und Entziehung des Grundeigen- 
tums in den Hafenstädten v. 25. Juni 1902 (S. 107). 
4) In Bremerhaven wird das Brandlöschwesen, da es auch zum Schutz der Hafenanlagen 
dient, von Staat und Gemeinde für gemeinsame Rechnung verwaltet: O. v. 20. Aug. 1903 (S. 
97). Für Vegesack: Brandordnung v. 1. Mai 1882. · 
5) Für das Schulwesen in den Hafenstädten gibt der Staat Zuschüsse nach dem Ges. v. 2. 
März 1889 (S. 58). Die Staatsaufsicht ist hier eine weitergehende. Unten 8 70. 
6) Für Bremerhaven: O. betr. die direkte Gemeindesteuer v. 20. Jan. 1902 (S. 84); 
dazu Nachträge, so v. 7. Juli 1913 (S. 205) betr. Heranziehung der Seeleute zur Personalsteuer; 
über die Unzulässigkeit ihrer Heranziehung nach dem früheren Recht: HGZ. 1912, n. 31; 1913, 
S. 227. Gemeindeeinkommensteuer nach O. v. 22. März 1902 (S. 89); Hundesteuer u. a. Für 
Vegesack: O. betr. die direkten Steuern v. 2. Dez. 1889; Gemeindeeinkommensteuer nach O. 
v. 6. Mai 1902 (S. 96); Personalsteuer nach O. v. 29. Febr. 1908 (S. 33); Frontsteuer nach 
O. v. 19. März 1908 (S. 31). Firmen-Warenumsatz= und Filialsteuer: O. v. 28. Nov. 1908 (Gl. 
2 S. Ueber den Rechtsweg gegen die Heranziehung zu den Gemeindesteuern: HGZ. 1913, 
7) Ueber das finanzielle Verhältnis des Staates zu den Hafenstädten schweben z. Z. Verhand- 
lungen (vgl. Verh. 1914, S. 309). 
8) Unten § 56; Brem. Verh. 1850, S. 253.
	        
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