Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

114 . Die Organisation des Staates. * 42 
  
Gesetzes ) führten zu einer Neuorganisation durch die heute geltende Landge- 
meindeordnung vom 28. Juli 1888 (S. 181), welche die bisherigen Ge- 
meinden zu größeren zusammenschloß und im Zusammenhang damit ihre Aufgaben 
erweiterte. 
In Lübeck gab zunächst die LG#. v. 14. Okt. 1868 den Landgemeinden eine 
Organisation. Jetzt gilt die „Landgemeindeordnung für den Lübeckischen 
Freistaat“ vom 11. Februar 1878 (1 S. 266) 2). Sie legt wie die ältere bremische 
von 1870, bei der Bildung der Gemeinden die Dorfschaftseinteilung zugrunde und 
gibt im Zusammenhang damit den zahlreichen kleinen Gemeinden eine einfachere 
Organisation und einen beschränkteren Wirkungskreis, als die bremischen Gemeinden 
sie nach der heutigen Landgemeindeordnung besitzen 5). 
II. Das bremische Landgebiet zerfällt in 15 Landgemeinden "). In Lübeck 
bestehen nach der am 1. April 1913 erfolgten Eingemeindung des Städtchens Trave- 
münde, der Ortschaft Schlutup und von 10 weiteren Gemeinden noch 39 Land- 
gemeinden 5). 
1. a) In den bremischen Landgemeinden ist die politische Berechtigung 
und Verpflichtung an die Gemeindeangehörigkeit geknüpft, die wie 
die Zugehörigkeit zur Stadt Bremen bremische Staatsangehörigkeit voraus- 
setzt und im übrigen mit dem Unterstützungswohnsitz erworben und verloren wird 
(Brem. G. v. 2. Jan. 1871, S. 1). Neben den Gemeindeangehörigen sind zur Teil- 
nahme an den Gemeindewahlen aber auch nicht gemeindeangehörige Grundbesitzer 
unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt (unten 2 a); doch setzt das passive Wahl- 
recht wieder Gemeindeangehörigkeit voraus (Brem. LGO. 7, 8, 41 f.). 
b) In den Landgemeinden in Lübeck steht die Mitgliedschaft allen 
im Gemeindegebiet Wohnenden zu; das die Grundlage der politischen Berechtigung 
und Verpflichtung bildende Gemeindebürgerrecht dagegen nur: a) jedem 
mit Grundbesitz in der Gemeinde Angesessenen, der zu den Gemeindelasten beiträgt, 
also auch weiblichen Personen; b) jedem männlichen volljährigen Gemeindemitgliede, 
das die lübeckische Staatsangehörigkeit besitzt, eine selbständige Stellung hat und 
zu den Gemeindelasten beiträgt. (Näheres Lüb. LG. Art. 6, 9 f.) ). 
1) Der Hauptmangel wurde in der Kleinheit der Gemeinden gesehen. Ein erster Entwurf 
v. 1884, der in radikaler Weise die bisherigen 35 Gemeinden in 13 zusammen fassen wollte, schei- 
berte schoch b# Widerspruch der Vertreter des Landgebietes. Näheres Verh. 1884, S. 381 f.; 
87, S. 341 f. 
2) Vgl. Lüb. Verh. 1877 D. N. 13. Die Gemeinde Weißenrode hatte schon 1839 eine Ge- 
meindeordnung erhalten, aufgehoben durch Ges. v. 1. Febr. 1911 (S. 35). 
3) Auch die Brem. LG. v. 1870 sah als beschließendes Organ die Gemeindeversammlung 
aller stimmberechtigten Mitglieder vor. Die hannov. LG. v. 1859 ist offenbar auch das Vorbild 
der Lüb. LG. gewesen. 
4) Die Brem. L GO. v. 1888 zählt 20 Gemeinden auf. Durch Ges. betr. die Vereinigung 
von Teilen des Landgebietes mit der Stadt Bremen v. 12. Dez. 1901 (S. 307) wurde ihre Zahl 
auf 15 reduziert. " 
5) Die Lüb. LGO. v. 1878 zählt im Anhang 49 Landgemeinden auf. Durch Ges. v. 28. März 
1906 (S. 50) kam Wesloe hinzu; das Ges. v. 1. Febr. 1911 (S. 35) strich unter 28 die Dorfschaft 
Moorgarten. Das Eingemeindungsgesetz v. 13. Nov. 1912 (S. 514) vereinigte 10 dieser Gemeinden 
mit dem Stadtgebiet. Travemünde und Schlutup hatten besondere Verfassungen v. 21. März 
1881 bzw. 28. März 1906, die durch § 13 des Ges. v. 1912 ebenfalls aufgehoben wurden. 
6) Ueber die Vertretung der Grundbesitzer in der Gemeindeversammlung Art. 12. In Lübeck 
ist das Prinzip der Grundbesitzergemeinde stärker betont, indem auch die „Ausmärker“, sofern sie 
Grundbesitz haben, ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht unter gleichen Voraussetzungen berechtigt
	        
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