116 Die Organisation des Staates. 8 42
besitzes abgestuft (Lüb. LGO. Art. 13). Ueber die Aufgaben der Gemeindeversamm-
lung das. Art. 26, 33, 34. In Gemeinden, in denen die Gemeindeversammlung
aus mehr als 50 Mitgliedern besteht, kann ein aus dem Gemeindevorstand und min-
destens 6 Gemeindevertretern gebildeter Gemeinderat gewählt werden, der
dann die Befugnisse der Gemeindeversammlung übernimmt; doch bleibt die Wahl
des Gemeindevorstandes der letzteren vorbehalten (Lüb. LGO. Art. 27).
3. a) Zu den Aufgaben der bremischen Landgemeinden gehört ½:
die Unterstützung der Armen im Gemeindebezirk 2); die Sorge für das Schulwesen
nach Maßgabe des Brem. G. betr. das Landschulwesen vom 7. Sept. 1912, unten
§ 70 I1; die Anlegung und Unterhaltung der öffentlichen Wege gemäß der
Wegeordnung, unten § 65 1); das Feuerlöschwesen?), ferner die Verwaltung
ihrer Finanzen. Von dem Gemeindevermögen zu scheiden ist dabei das
einzelnen Gruppen von Gemeindegliedern oder Genossenschaften gehörende In-
teressentenvermögen, wozu auch das wirtschaftliche Vermögen der
früheren Nutzungsgemeinden gehört (LGO. J§ 65; über dieses können die Gemeinde-
organe nicht verfügen; über die Organisation der Interessentengemeinschaften be-
stimmt ein besonderes Gesetz, betr. die Verwaltung und Veräußerung der Gemein-
heiten vom 28. Mai 1886 (S. 135) 4). Die Verwaltung des Gemeindevermögens
liegt dem Vorsteher ob nach Maßgabe des jährlich vom Gemeindeausschuß festzu-
stellenden Haushaltplanes (LGO. § 78 f., 81, 82). Zu den Gemeindeab-
gaben sind beitragspflichtig alle Grundstücke im Gemeindebezirk mit Ausnahme
der bestimmten öffentlichen Zwecken dienenden, sowie alle nicht grundbesitzenden
Einwohner, neuanziehende nach einem Aufenthalt von 3 Monaten (LG. 5) 5).
Ueber die Verteilung der Gemeindeabgaben: Brem. LG. J 69; gegen die Heran-
ziehung zu den Abgaben ist der Rechtsweg zulässig (unten § 53 1 1).
Der Gemeindevorsteher ist ferner verpflichtet, die ihm übertragenen
Aufgaben der Staatsverwaltung zu erfüllen (Brem. LG. 13,
83 Nr. 2); hierzu gehören standesamtliche Geschäfte und vor allem solche der Orts-
polizei. Diese Funktionen besorgt der Gemeindevorsteher — in seiner Ver-
tretung die Beigeordneten — unabhängig vom Gemeindeausschuß, soweit nicht
dessen Mitwirkung besonders vorgesehen ist (z. B. Brem. LGO. § 87), aber in Unter-
1) Die Brem. LG#. zählt in § 4 die „Pflichten“ der Gemeinden auf, ohne sie damit auf
diesen obligatorischen Wirkungskreis zu beschränken (Verh. 1887, S. 341).
2) Auch die Landgemeinden sind Ortsarmenverbände (Ges. v. 2. Jan. 1871, § 1). Das Armen-
wesen war früher Sache der kirchlichen Gemeinden; die LGO. v. 1870 übertrug es den Samtge-
meinden, in deren Organen auch die Kirchengemeinden vertreten waren; erst die LGO. v. 1888
übertrug es ausschließlich der bürgerlichen Gemeinde (vgl. auch LGO. 8#98); einige der Stadt angren-
zenden Gemeinden hatten schon vorher das Armenwesen zu verwalten.
3) Ges. betr. das Feuerlöschwesen im Landgebiet v. 14. April 1889 (S. 113).
4) Erst die LG. v. 1870 führte die Trennung der politischen Gemeinde von der Nutzungs-
gemeinde durch. Dabei ging das eigentliche Gemeindevermögen, die dem öffentlichen Gebrauch
dienenden Sachen vornehmlich, auf die Landgemeinden über, das privatwirtschaftliche Vermögen
verblieb den Interessenten: HG Z. 1895, n. 107. Ferner über die Vertretung der Nutzungsgemeinde:
HGZ. 1885, n. 179. Streitigkeiten darüber, ob etwas zum Gemeinde= oder zum Interessentenver-
mögen gehört, entscheidet auf Anrufen der Kreisausschuß vorbehaltlich des Rechtsweges: LG.
66—68.
5) Ausnahmen von der persönlichen Steuerpflicht LGO. § 75, von der dinglichen das. s 6;
darüber wann ein Gebäude im Sinne des §* 6 dem unmittelbaren Gebrauch des Staates dient
HGZ. 1905, n. 106.