Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

118 Die Organisation des Staates. X 
LGO. 8 12), wird in Bremen von dem Kreisausschuß gehandhabt; er 
bestätigt die Gemeindebeschlüsse, die Wahlen von Gemeindebeamten (LGO. J 54, 
32); er hat das Recht der Zwangsetatisierung 1); er entscheidet über Beschwerden 
gegen die Gemeindeverwaltung (LGO. & 12 Abs. 2). Einige Aufsichtsbefugnisse 
obrigkeitlicher Natur sind dem Landherrn vorbehalten, so in Dienstsachen der Ge- 
meindeangestellten (LG. § 25, 38 Abs. 1), einige andere dem Senat (LGO. 54). 
Im übrigen übt der Senat die Oberaufsicht; gegen alle Verfügungen des 
Kreisausschusses, des Landherrn und, soweit sie jetzt an seine Stelle getreten ist, 
der Polizeidirektion, findet Beschwerde an den Senat statt (LGO. & 14). 
b) Aufsichtsbehörde über die Landgemeinden in Lübeck ist das Stadt- 
und Landamt (unten § 43 1 Z. 2); über seine Befugnisse: Lüb. LG. Art. 39, 
40. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevor- 
standes, die binnen 7 Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen sind; gegen die An- 
ordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde findet Beschwerde binnen 14 Ta- 
gen an den Senat statt (Lüb. LG. Art. 22, 41). 
443. Die Verwaltung des Landgebietes. 1. Die Staatsverwaltung. 
1. Das bremische Landgebiet:)zerfiel bis in die französische Zeit in die 
4 Gohen: Obervieland, Niedervieland, Werderland, Holler= und Blockland unter 
je einem Ratsherrn als Gogräfen und das Gericht Borgfeld unter dem Ratsrichter. 
An Stelle dieser Einteilung trat noch Aufhebung der Fremdherrschaft die in 2 Land- 
herrnschaften, die am rechten und die am linken Weserufer unter Verwaltung je 
eines Landherrn aus dem Senat. Seit 1874 war das Landgebiet einem Land- 
herrn unterstellt, der die Polizei verwaltete und die Oberaufsicht über die Land- 
gemeinden und die ländlichen Verbände führte. Da sich bei der Bedeutung gerade 
der allgemeinen Aufgaben des Gebietes das Bedürfnis nach Ausbau der Selbstver- 
waltung durch Schaffung eines höheren Kommunalverbandes über den Gemeinden 
ergab, wurde durch Gesetz betr. die Verwaltung des Landge- 
bietes vom 23. Juni 1878 (S. 246) dieses als weiterer Kommunalverband nach 
dem Muster der preußischen Kreisverfassung organisiert 3). 
Der Wirkungskreis des Landherrn scheidet sich in seine Befug- 
nisse als staatlicher Verwaltungsbeamter und als Glied der Kommunalverwaltung 
des Landgebietes, in welcher er die Funktionen des Vorsitzers des Kreisausschusses 
versieht (unten II). In der ersteren Beziehung ist sein Wirkungskreis neuerdings 
durch Uebertragung der Polizeiverwaltung im weitesten Sinne auf die Polizei- 
direktion wesentlich eingeengt; er umfaßt jetzt noch u. a. die Deichaufsicht, Aufsichts- 
1) Dazu die allgemeine Bestimmung im Ges. betr. die Verwaltung des Landgebietes v. 23. 
Juni 1878 (S. 43), 5 72, 53, Abs. 1. Im Schulwesen kann der Senat auf Kosten der säumigen 
Gemeinde das Nötige veranlassen: Ges. v. 7. Sept. 1912, 5 1, Abs. 2. In bezug auf die Wegepflicht 
der Landgemeinden besondere Bestimmungen in der Wegeordnung v. 28. Dez. 1909, 5 17, 18. 
. 2) Uber die Entwicklung des Brem. Landgebietes Näheres bei Buchenau, Die freie 
Hansestadt Bremen und ihr Gebiet; 3. Aufl. (1900), 5 39 B. 
3) Unmittelbare Veranlassung war die Beratung des neuen Ges. über Entwässerung und Be- 
wässerung der Grundstücke im Landgebiet (Verh. 1876, S. 218 f.). Vorher sah ein gleichzeitig mit 
der LG. v. 1870 erlassenes Gesetz, die Bezirksvertretungen betr., zur Beratung gemeinschaftlicher 
Angelegenheiten Bezirksversammlungen für das rechte und linke Weserufer vor, bestehend aus den 
Gemeindevorstehern und Beigeordneten; das Ges. wurde 1878 aufgehoben.
	        
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