Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 43 I Die Verwaltung des Landgebietes. 119 
befugnisse nach der Wasser- und Wegeordnung, die Leitung der Verkoppelungen und 
Gemeinheitsteilungen im Landgebiet 1). 
2. Die Verwaltung des Landgebiets in Lübeck?) wurde 
1813 an Stelle der bis dahin bestehenden verschiedenen Behörden einem „Landgericht“ 
übertragen, das Rechtsprechung und Verwaltung zugleich besorgte. Nachdem ihm 
die erstere genommen war, erhielt es 1851 den Namen „Landamt"“ und wurde 1871 
mit dem Stadtamt zu dem heutigen Stadt= und Landamt — besetzt mit 
3 Senatoren — vereinigt, dem außer der Aussicht über die Landgemeinden (oben 
#5 42 Z. 4 b) eine ganze Reihe verschiedenartiger Aufgaben obliegen ?). Die Polizei- 
verwaltung im Landgebiet ist mit der städtischen vereinigt unter dem Polizeiamt. 
Eine kommunale Organisation des gesamten Landgebiets über den Gemeinden be- 
steht ebenso wie in Hamburg nicht . 
II. Das bremische Landgebiet als Kommunalverband 
(Brem. G. betr. die Verwaltung des Landgebiets v. 23. Juni 1878, S. 43) 5). 
1. Das bremische Landgebiet bildet „als ein Kreis einen Kommunalverband 
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer juristischen 
Person“ (Verw.G. § 1). Seine persönliche Grundlage bilden als Kreisangehörige 
alle im Landgebiet Wohnenden; Staats= oder Gemeindeangehörigkeit ist nicht Voraus- 
setzung (Näheres Verw.G. J# 2, 3, 4). 
2. Der Kreis hat ein beschließendes Organ im Kreistag und ein verwaltendes 
im Kreisausschuß. Der Kreistag besteht aus 20 Abgeordneten (Nov. v. 5. April 
1902, S. 67). Wähler und wählbar sind die männlichen, über 25 Jahre alten Kreis- 
angehörigen, die zugleich reichsangehörig sind und seit mindestens einem Jahre im 
Landgebiet wohnen; außerdem besitzen das aktive Wahlrecht männliche und weib- 
liche reichsangehörige Grundbesitzer im Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen 
wie bei der Wahl zum Gemeindeausschuß. Die Wahl geschieht in 2 Klassen nach 
dem Grundbesitz der Wähler ebenso wie bei der Wahl zum Gemeindeausschuß, so daß 
jede Klasse 10 Vertreter wählt. Für die Wahlen in jeder Klasse sind 5 Bezirke ge- 
bildet J). Der Kreistag wird vom Landherrn berufen; seine Sitzungen sind öffentlich, 
unter Vorsitz des Landherrn. Er beschließt über die Kommunalangelegenheiten des 
1) Brem. Ges. betr. die Umgestaltung des Landherrnamtes v. 21. Mai 1913 (S. 134). Durch 
gleichzeitig erlassene Verordnung sind der Polizeidirektion auch die bisher dem Landherrn zustehen- 
den, polizeilichen Geschäfte nach den Reichsgesetzen übertragen. Eine Aufzählung der danach dem 
Landherrn noch verbliebenen Aufgaben in Verh. 1913, S. 482. . 
2) Ueber die Entwicklung Näheres: H artwig Die Rechtsverhältnisse des ländlichen 
Grundbesitzes im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck, 1907 (auch in Zeitschrift f. Lüb. Gesch. 
und Altertumskunde, Bd. IX, S. 209 f.). Danach bestanden 1807 6 verschiedene Verwaltungs- 
behörden im Landgebiet: das Marstallsgericht, die Kämmerei, die Travemünder Vogtei und die 
Patrimonialgerichte des Johannisklosters, des Heil. Geisthospitals und der Güter Niendorf und 
Reecke. Für militärische Zwecke wurde 1815 das Landgebiet in 5 Landwehrbezirke eingeteilt, 
an die sich die Bezirkseinteilung für die Bürgerschaftswahlen anschloß (oben * 20 Anm. 1). 
3) Eine Aufzählung seiner Aufgaben gibt Brückner, Lüb. StK., S. 
4) In Hamburg zerfällt das Gebiet in die 4 Landherrnschaften der Geestlande, . Marschlande, 
von Bergedorf und Ritzebüttel. 
5) Das Ges. schließt sich an die preußische Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 eng an. Wegen 
Einzelheiten muß auf die Darstellungen darüber Bezug genommen werden. 
6) Näheres über die Wahlen: Verw.-Ges. § 13 f. mit Aenderung v. 5. April 1902 (S. 67). 
Wahlordnung als Anhang zu §517 des Verw.-Ges. in Gl. 1878, S. 63 f. mit Aenderung v. 17. 
April 1912 (S. 51). Die Wahl geschieht auf 6 Jahre; alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. 
 
	        
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