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Zwangsetatisierung (das. § 52, 53 Abs. 1) 1). Ueber Beanstandung der Beschlüsse
der Kreisorgane durch den Landherrn das. 51.
VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
s44. Uebersicht. Wie unter den alten Verfassungen der Hansestädte die kauf-
männischen und gewerblichen Korporationen zugleich die Grundlage der politischen
Organisation bildeten, so sind auch heute die offiziellen Berufsverbände in den Hanse-
städten nicht nur tatsächlich von großer Bedeutung, sondern auch rechtlich ihrem
Organismus eingegliedert; bei den vorwiegend wirtschaftlichen Aufgaben der Hanse-
städte soll die in ihnen vertretene Erfahrung dem öffentlichen Leben unmittelbar
zugute kommen. Sie haben bei dem Erlaß einschlägiger Gesetze gutachtlich mitzu-
wirken; an der Verwaltung des Staates nehmen sie teil durch Wahl von Delegierten
in einige Behörden, sowie durch Mitwirkung bei bestimmten Anstellungen. Am
weitesten geht ihre Verbindung mit dem Staat in Bremenz; hier legt die Verfassung.
selbst im 6. Abschnitt unter der Ueberschrift: „Von Staatsanstalten zur Förderung
des Handels, der Gewerbe und Landwirtschaft“ die Grundzüge dieser Organisationen
fest:). Hier haben der Kaufmannskonvent, der Gewerbekonvent, die Wähler zur
Kammer für Landwirtschaft als Wahlkörper der 2., 3. und 7. Klasse der Bürgerschaft
unmittelbar politischen Einfluß (oben § 17).
Diese offiziellen Berufsvertretungen haben wenigstens in den Hanzestädten
nicht die Stellung von Behörden; sie sind vielmehr nach ihrer geschichtlichen Ent-
wicklung und ihrem heutigen Charakter selbständige Korporationen.
und Selbstverwaltungsorgane der durch sie vertretenen Berufs-
gruppen #)sie sollen die Interessen der letzteren vertreten und haben die ihnen vom
Staat übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Unter ihnen nehmen die Vertretungen des
Handels — in Hamburg und Bremen speziell die des Großhandels — in manchem
1) In Landstraßensachen können Senat und Bürgerschaft ferner im öffentlichen Interesse
Ererlche Maßnahmen, die vom Kreistag abgelehnt sind, vorschreiben gemäß Verw.-Ges. 8 53,
2) Die Protokolle v. 1848 (Bd. II, S. 235) erkennen dies als Besonderheit an: „Nur die
Eigentümlichkeit unseres kleinen Staates, — welcher nicht bloß seine Wohlfahrt durch die Blüte
des Handels und der Gewerbe bedingt finden, sondern in der vorherrschenden Pflege und Ent-
wicklung dieser mittelbar ganz Deutschland berührenden Interessen die Rechtfertigung und Siche-
rung seiner Existenz selbst finden muß —, konnte als eine Ausnahme von jener Regel es rechtfer-
tigen, daß die Formen, in welchen die Sorge des Staats für diese seine Lebensinteressen dauernd
#Elichertbleih bleiben soll, in den Organismus des Staats selbst aufgenommen werden.“ Vgl. auch Hamb.
e rt.
3) Die Hrußischen Handelskammern sind nach einem Beschluß des Kammergerichts v. 4. Juli
1910 „Behörden“, obgleich auch sie juristische Persönlichkeit besitzen. In den Hansestädten ist ihre
Stellung jedenfalls eine andere. Die Brem. Verf. bezeichnet die Berufsvertretungen als „Staats-
anstalten“ und die Protokolle der Verf.-Deputation (II, S. 108) bemerken dazu: „Hinsichtlich
der Handels= und Gewerbekammer sprach man sich dahin aus, daß dieselben, wenn auch als Staats-
institute, doch nur auf den Gewerbe= und Handelsstand zu gründen seien“. — In Lübeck wurde
die Handelskammer als Organ der Kaufmannschaft im Gegensatz zu den früheren Behörden,
Kommerzdeputation und Kommerzkollegium, geschaffen; auch der Bericht der Senatskommision
f. Handel und Schiffahrt in Verh. 1898 D. n. 12, Anl. 3, S. 29 erkennt an, daß sie nicht die Stel-
lung einer Behörde habe. So auch für Hamburg: Nölde ke.,, Hamb. Landesprivatrecht, S. 135;
Wulff, Hamb. Ges. I, S. 315, Anm. 1. — Sie gehören in die weitere Gruppe der Selbstverwal-
un hüzzer Fistftemwichen Rechts; darüber Fleiner, Institutiouen, 97; O. Mayer, Verw.=
echt