Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

132 Die Gesetzgebung. 8 49 
  
Beim Fehlen besonderer Bestimmungen treten die Gesetze mit der Verkündigung 
in Kraft. Fehler bei der Ausfertigung oder Verkündigung kann der Senat, wie dies 
häufig geschehen ist, durch Berichtigung oder nochmaligen Abdruck richtigstellen 1). 
Macht der Senat ein Gesetz mit inzwischen erfolgten Aenderungen neu bekannt, so 
ist diese Veröffentlichung nur maßgebend, soweit sie mit dem ursprünglichen Text 
üÜbereinstimmt; anders, wenn durch Revision und neue Beschlußfassung über alle 
einzelnen Bestimmungen ein neues Gesetz erlassen wird. 
II. Erschwerte Formen sind in Bremen für Gesetze vorgeschrieben, 
die eine Verfassungsänderung enthalten (Brem. Verf. §5 67) 2). Sie 
haben 3 Stadien mit gqualifizierten Formen zu durchlaufen: 1. zweimalige Vor- 
beratung in der Bürgerschaft, 2. Deputationsberatung, 3. endgültige Beratung in 
2 Sitzungen beider Körperschaften und Annahme mit erhöhter Moajorität. 1. Der 
Antrag gelangt in der Bürgerschaft nur zur Beratung, wenn er vom Senat ausgeht 
oder von mindestens 30 Mitgliedern schriftlich gestellt ist. Die Bürgerschaft berät 
über den Antrag zweimal in verschiedenen Sitzungen. Dabei können Abänderungs- 
anträge mit Unterstützung von 30 Mitgliedern jederzeit eingebracht werden, also 
auch noch bei der zweiten Beratung s). 2. Entscheidet die Bürgerschaft sich für die 
weitere Verhandlung des Antrages und stimmt auch der Senat zu, so ist eine Depu- 
tation zur Beratung und Berichterstattung einzusetzen "1). Auch sie kann Abänderungs- 
anträge stellen 2). 2. Nach Eingang des Deputationsberichtes erfolgt die definitive Be- 
ratung und Beschlußfassung. Auch dabei können noch Abänderungsanträge 2) — 
in der Bürgerschaft mit Unterstützung von 30 Mitgliedern — gestellt werden; zu 
ihrer Annahme ist Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder 
von Senat und Bürgerschaft erforderlich. Die Verfassungsänderung muß dann 
in zwei verschiedenen Sitzungen des Senats und der Bürgerschaft von der Mehrheit 
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder jeder Versammlung angenommen werden. 
Die Verfassung von Lübeck kannte bisher erschwerende Vorschriften für Ver- 
fassungsänderungen nicht 5). Nach dem G. v. 23. April 1913 müssen jetzt aber 
Verfassungsänderungen stets einer zweiten Lesung in der Bürgerschaft unterzogen 
werden, auch wenn sich bei der ersten Abstimmung Zweidrittelmehrheit ergeben hat 
(oben S. 60). Auch sind Aenderungen der Verfassung durch die Sonderbestimmung 
betroffen, daß sie nicht durch den Spruch einer Entscheidungskommission bei Ent- 
1) Im allgemeinen kann das Organ einen Fehler berichtigen, das ihn begangen hat. Näheres 
Laband, St. “, Bd. II, S. 58 f.; Meyer-Anschütz, St.“, S. 568. 
2) Die Grundzüge der Bestimmungen sind aus dem Entwurf v. 1837 in die Verf. v. 1849, 
5* 186 f. und weiter in die heutige Verfassung übergegangen. Nach der Verf. v. 1849 aber konnte 
die Gesamtheit der Bürger gegen eine Verfassungsänderung Protest einlegen und sie entschied, 
falls Senat und Bürgerschaft sich über eine solche nicht einigen konnten, durch einen Ausschuß von 
300 Bürgern. 
3) Die Vorschriften über Abänderungsanträge wurden durch Verfassungsänderung v. 8. Nov. 
E— (S. 135) eingefügt; bis dahin mußten sie jedesmal den umständlichen Weg von neuem durch- 
aufen. 
4) Sie ist ad hoc einzusetzen; nicht Berichterstattung durch eine bestehende Deputation. Brem. 
Verh. 1870, S. 191, 222. 
5) Nach der Hamb. Verf. Art. 101 bestehen erschwerende Vorschriften nur für die Beschluß- 
fassung in der Bürgerschaft: Genehmigung in 2 Sitzungen durch ¾ sämtlicher Bürgschaftsmit- 
glieder mit 38-Majorität der anwesenden.
	        
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