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ersatz gerichtet werden 1); dagegen kann das Gericht nicht die Maßregel der Behörde
abändern oder eine andere an ihre Stelle setzen. Das Gericht entscheidet über die
Rechtmäßigkeit des Eingriffes; dagegen hat es seine Notwendigkeit oder Zweck-
mäßigkeit nicht nachzuprüfen, und soweit bei Feststellung der tatsächlichen Voraus-
setzungen ein technisches Ermessen der Behörde in Frage kommt, ist deren Entschei-
dung endgültig 2).
Ausnahmen von der Zulässigkeit des Rechtsweges
können auf Reichs= oder Landesgesetz beruhen, indem diese entweder ausdrücklich
den Rechtsweg ausschließen oder ein Verfahren vor Verwaltungsbehörden bestimmen,
wodurch nach § 13 GVG. der Rechtsweg ohne weiteres verschlossen wird; so z. B.
in Gewerbesachen, soweit das Rekursverfahren gegeben ists). Eine Einschränkung
des Rechtsweges enthalten auch die Steuergesetze, die das Angehen der Gerichte
von der vorgängigen Erledigung eines Reklamationsverfahrens abhängig machen;
hier ist die Klagerhebung unter Uebergehung dieses Verfahrens unzulässig 4). Keines-
wegs ist aber auch in anderen Fällen die vorgängige Erledigung des Beschwerdeweges
erforderlich; auch der Eingriff der unteren Behörde ist eine Verwaltungsmaßregel,
gegen die der Rechtsweg beschritten werden kann 5).
2. Ueber die Zulässigkeit des Rechtsweges in Lübeck
spricht der § 10 des Lüb. Ausf.G. zum GV. v. 3. Febr. 1879 den Grundsatz aus:
„Wer sich durch eine Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt glaubt, kann,
sofern überhaupt die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, nach seiner Wahl ent-
weder durch gerichtliche Anträge oder durch Beschwerdeführung bei dem Senat
Abhilfe suchen. Durch das Betreten des einen Weges wird der andere ausgeschlos-
sen“ 6). Trotz ihres dem §& 15 der Brem. Verfassung ähnlichen Wortlautes eröffnet
diese Bestimmung also nicht den Rechtsweg vor den Gerichten bei jeder Rechts-
1) In der Entsch. H G Z. 1911, n. 32 — vgl. 1912, n. 10 — scheint das Hans. OLG. aus dem
§* 15 der Brem. Verf. auch eine Schadensersatzpflicht des Staates bei widerrechtlichen Verwaltungs-
maßregeln ableiten zu wollen. Für eine solche materielle Wirkung bietet weder die Entstehungs-
geschichte noch der Wortlaut des §& 15 einen Anhalt. Gegen diese Auffassung speziell für Hamburg
auch Martin in H. 1913, Beilage S. 8f.
2) R. Bd. 62, S. 278 (Brem. S.) und HG. 1912, n. 10, S. 21; HG. 1911, n. 32.
3) RG. Bd. 15, S. 143; Bd. 68, S. 28; Bd. 72, S. 60 und 279. Auch durch das Verfahren
nach § 120, Abs. 4 Gew.O. wird der Rechtsweg ausgeschlossen. Landesrechtlich: kein Ausschluß
durch § 199 der Brem. Bauordnung: HG#Z. 1909, n. 161; R. bei Warn. 1911, n. 307.
4) H#G. 1910, n. 91; auch die Gemeinden können in dieser Weise den Rechtsweg beschränken:
H### 1913, n. 125, S 226.
5) RE. bei Warn. Rspr. 1911, n. 307.
6) Die Bestimmung wiederholt den § 4 des Lüb. GV G. v. 19. Dez. 1860; doch enthielt dieses
in 8 1 auch die Norm, daß die Gerichte bei Streitigkeiten über Verletzung eines Privatrechts ent-
scheiden sollten, jedoch sollte ihnen bei Verhältnissen, die an sich dem öffentlichen Recht an-
gehörten, die Entscheidung nur „über die privatrechtlichen Folgen“ zustehen; — ein Ausdruck
der Auffassung, daß der „Fiskus“ die Sünden des Staates büßen müsse (Fleiner da. a. O.,
S. 34 f.), die sich z. B. auch noch in § 8 des Lüb. Ges. über die Strafbefugnisse der Verwaltungs-
behörden v. 16. Juni 1879 findet. Ein Anspruch auf Abhilfe gegen Regierungsmaßregeln wie in
Hamburg und Bremen war in Lübeck daher auch früher nicht gegeben. Irrtümlich also auch die
Auffassung von Stein, Grenzen, S. 10 f., daß auch in Lübeck die Gerichte allgemein über die
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte entschieden. Die Ansicht von Klügmann, Lüb. St.
S. 56, daß die Gerichte in Lübeck bei jeder Verletzung eines Privatrechts angerufen werden könn-
ten, ist nicht zu halten. Daß der Rechtsweg in Lübeck nur in sehr beschränktem Umfang gegen Ver-
waltungseingriffe zugelassen ist, erkennt auch an der Bericht der Kommission der Bürgerschaft
betr. das Verwaltungsstreitverfahren in Lüb. Verh. 1908 D. N. XXVII; ferner Dr. E. Meyerin
Lüb. Bl. 1906, S. 537 f.