150 Die Verwaltung. 8 55
II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
§ 55. I. Die auswärtige Verwaltung; das Militärwesen. I. Die Leitung der
auswärtigen Angelegenheiten, die Vertretung des Staates nach
außen, ist Sache des Senats; für die laufenden Geschäfte besteht in beiden Staaten
eine Senatskommission „für Reichs= und auswärtige Angelegenheiten“. Der Senat
vollzieht die Staatsverträge; zu ihrem Abschluß ist die Genehmigung der Bürger-
schaft erforderlich, sofern der Vertrag Gegenstände betrifft, die ihrer Mitwirkung
unterliegen, in Lübeck ferner stets bei Verträgen, die den Handel oder die Schiffahrt
betreffen (Brem. Verf. § 57 f, 58 a; Lüb. Verf. Art. 50 IX) 1). Die Regelung der
Beziehungen zum Auslande ist zum größten Teil auf das Reich übergegangen. Das
aktive und passive Gesandtschaftsrecht ist den Einzelstaaten verblieben. Die 3 Hanse-
städte haben nur eine gemeinsame diplomatische Vertretung durch ihren Gesandten
am preußischen Hof 2). Von dem Recht, bei anderen deutschen Staaten Konsuln zu
bestellen, haben Bremen und Lübeck keinen Gebrauch gemacht. Die von anderen
Staaten bei ihnen bestellten Konsuln erhalten das Exequatur vom Senat.
II. Das Militärwesen“ ist durch die mit Preußen abgeschlossenen Militär-
konventionen für Bremen vom 27. Juni 1867 (S. 67), für Lübeck vom 7. Mai und
27. Juni 1867 (I, S. 70) auf Preußen übergegangen 2); ein besonderes Kontingent
im deutschen Heer haben die Hansestädte nicht mehr; die einheimischen Wehrpflich-
tigen werden in preußische Truppenteile eingestellt"“). Von der Militärhoheit ver-
blieben sind u. a. die Ehrenrechte des Senats, die Beibehaltung der Hoheitszeichen
des Landes, Wappen, Farbe usw., an den militärischen Lokalitäten, das Recht der
Verwendung der Truppen für den inneren Dienst zu Wachen usw. und das Re-
qguisitionsrecht der Truppen zu polizeilichen Zwecken; über dieses Näheres
für Bremen Konv. #6, 10—12 und V. das Einschreiten des Militärs gegen Zivil-
personen betr. v. 11. Dez. 1867 (S. 117); für Lübeck: Konv. § 6; V. über den
Waffengebrauch des Militärs v. 18. Sept. 1867 (1, S. 96); auch V. die Verhaftung
und vorläufige Festnahme von Zivilpersonen durch die Militärwachen betr. v. 21. Dez.
1881 (I, S. 421).
1) Nach der Lüb. Verf. ist „zum Abschlusse“ von Staatsverträgen in diesen Fällen die Mit-
genehmigung der Bürgerschaft erforderlich; nach der Brem. Verf. &J#57f besorgt der Senat die „Voll-
ziehung“ der Verträge und die Bürgerschaft hat sie gegebenenfalls zu „genehmigen". In beiden
Staaten hängt sowohl die völkerrechtliche als auch die staatsrechtliche Gültigkeit von der Zustimmung
der Bürgerschaft ab. Darüber: Laband, StR., Bd. II, S. 133 f.; Meyer-Anschütz,
StR.“, S. 698 f. Nach der Hamb. Verf. Art. 22, Abs. 2 hat der Senat „vor Ratifizierung“ der
Verträge die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen. .
2) Der Gesandte ist von beiden Staaten, ebenso von Hamburg, zum stellvertretenden
Bevollmächtigten zum Bundesrate bestellt.
3) Näheres über die Militärkonventionen und die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten:
Laband, StR.“, Bd. IV, S. 24 f.; auch Reichs-Verf. Art. 66. Aehnlich die Militärkonv. f. Ham-
burg v. 21. Aug. 1867 bei Wulff, Hamb. Ges. I, S. 603.
4) Die Bestimmung der Konvention, daß die einheimischen Militärpflichtigen ihre Militär-
pflicht grundsätzlich in der einheimischen Garnison leisten, ist für Bremen aufgehoben: Bek. v. 15.
März 1883 (S. 15).— Es garnisonieren in Bremen das 1. und 2. Bataillon des „Infanterie-Regiments
Premen (I. hanseatisches) Nr. 75“; in Lübeck das „Infanterie-Regiment Lübeck (3. hanseatisches)
r. “.