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In beiden Staaten sind den Polizeibehörden zahlreiche andere Verwaltungs-
aufgaben übertragen, in Bremen in höherem Maße wie in Lübeck, da Lübeck in dem
Stadt- und Landamt eine weitere allgemeine senatorische Verwaltungsbehörde
neben dem Polizeiamt hat; auch das Bersicherungsamt ist in Bremen der Polizei-
direktion, in Lübeck dem Stadt= und Landamt angegliedert (unten § 57) 1). Zur
Durchführung ihrer Aufgaben steht den Behörden als Exekutivpersonal
eine Schutzmannschaft, in Bremen für das Landgebiet ein Landjägerkorps zur Ver-
fügung; über ihre Stellung als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft oben S. 84.
Ueber die Requisition des Militärs zu Polizeizwecken S. 150.
Ein allgemeines Polizeigesetz fehlt. Ueber Polizeigebühren: Brem. G. v. 12. Juli
1904 (S. 243); Lüb. Gebührentarif des Polizeiamtes v. 19. Dez. 1898 (III S. 113)
mit Nachträgen.
III. Zu den Maßregeln der Sicherheitspolizei von allgemeiner Be-
deutung gehören die polizeiliche Verhaftung und ähnliche Abwehrmaßregeln (oben
§54 IV); ferner die Stellung unter Polizeiaufsicht in den reichsgesetzlich zugelassenen
Fällen, die in Bremen durch die Polizeikommission des Senats, in Lübeck durch das
Polizeiamt erfolgt, sowie die Unterbringung im Arbeitshaus 2). Der Verkehrssicher-
heit auf den Straßen dienen zahlreiche Vorschriften insbesondere der Straßenpolizei-
ordnungen: für die Stadt Bremen vom 27. Juli 1878 (S. 125); für die Stadt Lübeck
vom 11. Februar 1880 (I, S. 341), beide mit zahlreichen Nachträgen.
Sittenpolizeiliche Zwecke verfolgen u. a. die Bestimmungen, die den Wirtschafts-
betrieb und den Handel mit Spirituosen von einer Erlaubnis abhängig machen (unten
S. 173) oder durch Festsetzung einer Polizeistunde beschränken 2). Wirtschaften mit
weiblicher Bedienung unterliegen besonderer Kontrolle nach der Brem. V. v. 18. Dez.
1904 (S. 287). Ferner neuerdings eingehende Vorschriften über öffentliche Kine-
matographenvorführungen: Brem. V. v. 15. Aug. 1911 (S. 147); Lüb. V. v. 4. Dez.
1911 (S. 180). Ueber Heilighaltung der Sonn= und Festtage: Lüb. V. v. 4. Okt.
1902 mit Nachträgen.
IV. Fremdenpolizei; Meldewesen. Ueber Ausweisung von Aus-
ländern oben S. 28. Der Paßzwang, früher eine wichtige Maßregel der Sicher-
heitspolizei, ist durch G. des Norddeutschen Bundes v. 12. Okt. 1867 beseitigt;
die Ausstellung von Paßkarten, von Heimatsscheinen und Pässen für Auslandsreisen.
erfolgt durch die Polizeibehörden. Ueber das landesrechtlicher Regelung unter-
liegende Meldewesen: Für die Stadt Bremen V. v. 17. Dez. 1884 (S. 143) und
1) Ueber das Stadt= und Landamt oben S. 119. Eine Aufzählung der dem Polizeiamt über-
tragenen Aufgaben bei Brückner, Lüb. StR., S. 114 f. .
2)FürLübeck:AG.zumStrGB.v.19.Dez.1870(IS.134),Att.2,4;Regulativfür
die Verwaltung des Werkhauses und des Zuchthauses zu St. Annen v. 20. Juli 1863 (I, S. 41);
das. § 10 über die Unterbringung weiterer Personen als im StrGB. vorgesehen. — Ueber das
W * *# Stadt Brlemen: Funk, Geschichte und Statistik des Brem. Armenwesens
3) Polizeistunde für die Stadt Bremen, deren Einhaltung aber nicht allgemein verlangt
wird: V. v. 24. April 1878 (S. 27); f. Bremerhaven: V. v. 28. Febr. 1913 (S. 87); f. Vegesack:
V. v. 3. März 1881 (S. 21); f. das Brem. Landgebiet: V. v. 15. Jan. 1889 (S. 30); für Wirt-
schaften mit weibl. Bedienung allgemein für das Brem. Staatsgebiet: V. v. 12. Dez. 1904 (S.
287), F7. — Für Lübeck besonders V. v. 1. März 1913 (S. 35) betr. den Ausschank und Ver-
kauf von Branntwein.