857 Die soziale Versicherung. 153
Ausf.-Best. v. 7. März 1885 und 20. März 1888; für Lübeck V. betr. das Einwohner-
meldewesen v. 29. März 1913 (S. 52).
V. Die Vereins= und Versammlungsfreiheit — in der
Brem. Verf.“ 16 gewährleistet — beruht jetzt auf dem Reichsvereinsgesetz vom 19. April
1908 1). Nach den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen — für Bremen
vom 13. Mai 1908 (S. 61); für Lübeck vom 12. Dezember 1908 (S. 181) — wird u. a.
die reichsgesetzlich vorgeschriebene vorherige Anzeige einer öffentlichen politischen Ver-
sammlung durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern oder an Anschlagsäulen in
bestimmter Weise ersetzt. Ueber die Anfechtung der Auflösung eines Vereins oder
einer Versammlung entscheidet die Rekursbehörde in Gewerbesachen (oben S. 138 f.).
VI. Feuerpolizei; Brandlöschwesen. 1. Vorschriften zum
Schutze gegen die Feuersgefahr enthalten die Bauordnungen und zahlreiche Ver-
ordnungen; für Bremen speziell auch G. die Verhütung von Feuersgefahr betr.
v. 3. Mai 1872 (S. 27) mit Nachtr.; über die Beförderung feuergefährlicher Gegen-
stände in Kauffahrteischiffen: Brem. V. v. 7. Mai 1912 (S. 69); Lüb. V. v. 13. März
1912 (S. 339) mit Nachtr.
2. Das Brandlöschwesen ist in Bremen Sache der Gemeinden (für
die Hafenstädte oben S. 112, für die Landgemeinden S. 116). In der Stadt Bre-
men besteht seit 1870 eine Berufsfeuerwehr unter Leitung der „Deputation wegen
der städtischen Löschanstalten“: jetzt G. betr. die Feuerwehr in Bremen v. 22. April
1913 (S. 123) 2). Die Feuerversicherung aller Gebäude im Staatsgebiet hat auf
Grund einer alle 15 Jahre zu erneuernden amtlichen Taxe zu erfolgen: Brem. G.
betr. die Versicherung von Gebäuden gegen Brandschäden v. 2. Okt. 1906 (S. 396).
Auch in der Stadt Lübeck — V. betr. das Feuerlöschwesen in der Stadt Lübeck
v. 29. Juni 1898 (III, S. 81) — besteht eine Berufsfeuerwehr unter Leitung des
Polizeiamtes; die sachliche Verwaltung des Feuerlöschwesens liegt einer „Behörde
für das Feuerlöschwesen“ ob. Ueber das Löschwesen in den Lüb. Landbezirken —
V. das Feuerlöschwesen in den Landbezirken betr. v. 28. Jan. 1903 (S. 21) :) — hat
das Polizeiamt die Aufsicht und Leitung. Für die Versicherung der Gebäude in der
Stadt Lübeck und ihren Vorstädten ist eine städtische und eine vorstädtische Brand-
assekuranzkasse gebildet (Statuten in GeS. I, S. 526 und 253).
§ 57. Die soziale VBersicherung. Zu den großen Reichsgesetzen — der RVO.
v. 19. Juli 1911 und dem Vers. G. für Angestellte v. 20. Dez. 1911 — sind in
beiden Staaten zahlreiche Ausführungsbestimmungen ergangen. Zu erwähnen
sind hier die über die Organisation der Behörden: in Bremen zur RV.
Au. v. 31. Dez. 1911, Zusatz v. 2. Nov. 1913, zum Versicherungsgesetz für
1) Trotz Anerkennung der Vereins- und Versammlungsfreiheit in der Brem. Verf. enthielt
noch das Brem. Ges. v. 17. Febr. 1855 weitgehende Beschränkungen dieser Freiheit entsprechend
den Beschlüssen des Deutschen Bundes. Erst das Brem. Ges. das Vereins= und Versammlungsrecht
betr. v. 22. Mai 1871, das bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes galt, schaffte dem Verfassungs=
grundsatz Geltung. Ueber dies frühere Brem. R.: mein Brem. St.= und Verw.-R., S. 199 f.
In Lübeck galt vor dem Reichsgesetz das Ges. v. 15. Sept. 1888 (II, S. 66) betr. die politischen
und sozialistischen Vereine.
2) Ueber die Frage, wie weit die Feuerwehr für ihre Leistungen nach einem Brande Kosten-
ersatz von Privaten verlangen kann: H#G3. 1910, n. 141 (Brem. S.).
3) Ueber die Fortgeltung im Eingemeindungsgebiet: Ges. v. 13. Nov. 1912, 5 9.
4) Ueber diese: J. Kretzschmar, das Feuerversicherungswesen in Lübeck; Z f. lüb. Ge-
schichte Bd. XVI (1914) S. 45 f.