Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

560 Das Armenwesen. 159 
  
pflege v. 25. April 1900, S. 191) 1). Ihre Leitung hat ein Senator als Direktor, 
dem ein rechtsgelehrter Beamter zur Seite steht. Den Vorstand bilden der Direktor, 
die Bezirksvorsteher und zwei vom Vorstand aus den Armenpflegerinnen gewählte 
Vertreterinnen (G. §# 9). Die Ausübung der Armenpflege geschieht in Bezirken durch. 
im Ehrenamt tätige Armenpfleger, die von der stadtbremischen Bürgerschaft gewählt 
werden (über die Wahl und Verpflichtung zur Annahme des Amtes: Brem. G. v. 
30. April 1887 (S. 52), sowie seit 1900 auch durch vom Vorstand ernannte Armen- 
pflegerinnen: G. v. 1900 § 17). Die Ausgaben der stadtbremischen Armenpflege 
(1912: 1,9 Mill. Mk.) werden seit 1879 durch eine als Zuschlag zur Einkommensteuer 
jährlich nach Bedarf festgesetzte Armensteuer aufgebracht (G. betr. die Armen- 
steuer in der Stadt Bremen v. 5. Febr. 1902 (S. 25). Ueber die Verwaltung der 
Armenpflege in den bremischen Hafenstädten und Landgemeinden oben S. 112 u. 116. 
2. In Lübeck wurde 1911 die bis dahin als öffentliche Wohltätigkeitsanstalt. 
bestehende „Allgemeine Armenanstalt" aufgehoben und durch die Armen-O. 
für die Stadtgemeinde Lübeck v. 9. Dez. 1911 (S. 163) eine Armenbehörde“ 
als Gemeindebehörde eingesetzt 2); sie besteht aus 2 Senatoren, den Vorstehern der 
Armenbezirke, den verwaltenden Vorstehern der geschlossenen Anstalten und beson- 
deren Verwaltungen, sowie 2 Armenpflegerinnen (G. 9§ 2). Die Ausübung der Armen- 
pflege in der Stadt L. geschieht auch hier unter Mitwirkung von ehrenamtlichen 
Armenpflegern und Armenpflegerinnen, die von der Armenbehörde gewählt wer- 
den (Näheres G. § 5 und über die Ausübung §11f.). Die Aufwendungen für die 
Armenpflege sind für 1914 auf 740 000 Mk. veranschlagt. 
III. Zur Erstattung der Armenunterstützungen sind die 
Unterstützten verpflichtet, sobald sie dazu imstande sind. Die Beitreibung kann im 
Verwaltungswege erfolgen. Den Armenverbänden steht ein Erbrecht am Nachlasse- 
der von ihnen Unterstützten zu; in Bremen können sie ihre ausstehenden Forderungen. 
ohne weiteres einziehen und das Vermögen minderjähriger und geschäftsunfähiger 
Unterstützter verwalten; Näheres auf Grund Art. 103 der EG. zum BGB.:; für 
Bremen G. betr. die Erstattung von Armenunterstützungen v. 18. Juli 1899. 
(S. 378); auch G. betr. die stadtbrem. Armenpflege v. 1900 § 13—16; für Lübeck; 
Au. z. BG B. v. 30. Okt. 1899 §& 59, 142—147; Armen-O. v. 1911 § 16 und A. 
zum UW. v. 1911 § 3. Auch zur Heranziehung der unterstützungspflichtigen Ver- 
wandten eines Hilfsbedürftigen zwecks Erstattung geleisteter Unterstützungen und 
1) Seit 1779 bestand in der Stadt Bremen das sog. „Armeninstitut“ unter Verwaltung 
einiger Ratsherren und Diakone der Stadtkirchen (Ges. v. 23. April 1829); durch Ges. v. 17. Okt. 
1875 wurde dafür die „stadtbremische Armenpflege“ als Behörde geschaffen, bei der zunächst 
neben bürgerlichen Armenpflegern auch Diakone mitwirkten; das Ges. v. 1. Dez. 1878 schied die 
„Diakonen völlig aus. Näheres: Funk, Geschichte und Statistik des Brem. Armenwesens (1913); 
v. Bippen im Brem. Jahrbuch Bd. XI, S. 143 f.; auch der Bericht in Verh. 1870, S. 119 f. 
Ein neuerdings abgelehnter Reorganisationsvorschlag: Verh. 1913, S. 329. — Ueber die Stellung, 
des Armenhauses im heutigen Brem. Armenwesen: H3. 1897, n. 69. 
2) In Lübeck wurde 1783 ein Armeninstitut eingesetzt und 1801 in die „Allgemeine Armen- 
anstalt" umgewandelt, die 1845 reorganisiert wurde. Ueber die Entwicklung und die Neuordnung 
durch das Ges. v. 1911: Bericht in Verh. 1910 D. n. 24, 24 a; das Vermögen der Allgem. Armen- 
anstalt im Betrage von ca. 5 Mill. Mk. wurde dabei auf die Stadtgemeinde L. übertragen und wird 
von dem Finanzdepartement für Zwecke der Armenpflege weiter verwaltet; ein Betrag von. 
500000 Mk. wurde der Armenbehörde als Wohltätigkeitsfonds belassen (Ges. & 19). — Ueber die Or- 
ganisation des Armenwesens in Hamburg: Ges. v. 11. Sept. 1907; danach besteht dort eine 
„Allgemeine Armenanstalt“, deren Leitung dem Armenkollegium obliegt.
	        
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