Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

160 Die Verwaltung. 861 
  
zur laufenden Unterstützung stehen den Armenbehörden besondere Mittel zur Ver- 
fügung: Brem. G. das Verhältnis der Armenverbände zu unterstützungspflichtigen 
Verwandten des Hilfsbedürftigen betr. v. 4. Sept. 1884 (S. 113); Lüb. AG. zum 
BG. 959 Abs. 2, 3 und Armen--O. v. 1911 N 16, 17. 
Ein armenpolizeilicher Arbeitszwang — nicht als Strafe, 
sondern als Maßregel des Verwaltungszwanges und daher landesrechtlicher Be- 
stimmung unterliegend (oben S. 149) gegen selbst oder in der Person ihrer Familie 
Unterstützte — nötigenfalls durch Unterbringung in ein Arbeitshaus — ist neuerdings 
in beiden Staaten nach hamburgischem Vorbild eingeführt: Brem. G. betr. den 
armenpolizeilichen Arbeitszwang v. 21. Jan. 1911 (S. 31); Lüb. Armen-O. v. 9. Dez. 
1911 §F 18 und für die anderen Ortsarmenverbände Lüb. AG. zum UW G. v. H. Dez. 
1911 §& 3; über die Anwendung des Zwanges entscheidet ein besonderer Ausschuß 
auf Grund eines Verwaltungsstreitverfahrens; gegen die Entscheidung findet der 
Rechtsweg statt loben S. 139 Anm. 3). 
IV. Eine Ergänzung findet die Armenpflege in der Fürsorge öffentlicher und 
privater Wohltätigkeitsanstalten. In Bremen übt nach der Verf. 
3& 570 der Senat eine Oberaufsicht über die „öffentlichen milden Stiftungen“ #) 
aus (vgl. auch Verf. § 58i). In Lübeck wird eine solche über alle Wohltätigkeits- 
anstalten von der Zentral-Armendeputation ausgeübt mit dem Zwecke, 
die Verwaltung der Mittel für die Stiftungszwecke zu sichern und eine größere Ein- 
heit in ihre Wirksamkeit zu bringen (Näheres Regulativ v. 16. März 1857, I., S. 19). 
Die „öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten“ in Lübeck werden durch besondere Vor- 
steherschaften verwaltet; ihr Budget wird jährlich von der Zentral-Armendeputation 
zusammengestellt und von Senat und Bürgerschaft genehmigt 2). (Lüb. Verf. Art. 51 
X; unten S. 164.) 
III. Das Finanzwesen. 
#l# 61. Allgemeines; die Finanzverwaltung. I. Der brem. — lüb. — Staats- 
fiskus bezeichnet den Staat als Vermögenssubjekt; der Fiskus ist einheitlich wie der 
Staat, wenn auch aus verwaltungstechnischen Gründen verschiedene Kassen unter- 
schieden werden, die der rechtlichen Selbständigkeit entbehren. Der Fiskus wird 
durch die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Ressorts vertreten, auch 
in Prozessen (oben S. 74) 5#. 
1) Bei den öffentl. Wohltätigkeitsanstalten sind hier einzelne Senatsmitglieder zu Inspek- 
toren bestellt. Eine Uebersicht über die Brem. Wohltätigkeitsanstalten enthält: „Die Wohlfahrtsein- 
richtungen Bremens“, ein Auskunftsbuch, herausg. von der Auskunftsstelle f. Wohltätigkeit. — 
Für Lübeck eine Uebersicht des Vermögens der öffentl. Wohltätigkeitsanstalten und Privatstif- 
tungen bei Fehling, Vermögensrechnung d. fr. und H. Lübeck (1910), S. 97f. — Für Ham- 
burg Ges. betr. die Oberaufsicht über milde Stiftungen v. 11. Sept. 1907: Aufsichtsbehörde ist 
eine Sektion des Armenkollegiums. " " 
2) Als öffentliche Wohltätigkeitsanstalten gelten in Lübeck: 1. das St. Johannis-Jung- 
frauenkloster; 2. die St. Brigitten-Stiftung; 3. das Heil. Geist-Hospital; 4. das Waisenhaus; 5. 
das St. Jürgen-Siechenhaus in Travemünde. Auf die Teilnahme an ihren Vorsteherschaften er- 
streckt sich die Pflicht zur Uebernahme öffentlicher Aemter nach der V. v. 18. Juni 1860 (oben S. 27). 
Ferner über die Amtsdauer und Wahl der bürgerlichen Deputierten bei den öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten: V. v. 21. März 1859 (S. 26); für das Waisenhaus v. 13. Febr. 1899. Ueber 
die Dispositionsbefugnisse der Verwalter milder Stiftungen usw.: V. v. 28. Okt. 1818 (I, S. 2) 
und über ihre Geldbelegungen: G. v. 19. März 1888 (II, S. 54). Ueber das Erbrecht einiger An- 
stalten am Nachlaß der von ihnen verpflegten Personen: Lüb. AG. zum B. v. 1899, 5 142 f. 
3) Speziell für Hamburg, aber auch von Interesse für Bremen und Lübeck: Behr, Staat 
und Fiskus im Hamb. Verw.--R., in HGZ. 1910 Beilage.
	        
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