8 62 Der Staatshaushalt. 163
schuldbuch: für Bremen G. v. 14. Febr. 1911 (S. 43) und Regulativ v. 7. März 1911
(S. 52 ff.); für Lübeck G. v. 24. Nov. 1909 (S. 328) und Ausf.-Best. v. 4. Febr. 1910
(S. 30).
§ 62. Der Staatshaushalt. I. Nach den Regeln einer geordneten Finanzver-
waltung wird jährlich ein Haushaltsplan — in Bremen „Generalbudget“",
in Lübeck „Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben "— aufgestellt 1). Das
Rechnungsjahr läuft in beiden Staaten vom 1. April bis 31. März 2). Die Finanz-
deputation (Finanzdepartement) stellt aus den ihr rechtzeitig einzureichenden Spe-
zialbudgets der einzelnen Verwaltungen das Budget zusammen und reicht es mit
einem Bericht dem Senat ein, der es der Bürgerschaft — in Lübeck zunächst dem
Bürgerausschuß — vorlegt; in Bremen soll dies bis spätestens zum 15. Februar
geschehen (Deput.G. § 28).
Die Feststellung des Budgets geschieht durch Senat und Bürgerschaft.
Eine Publikation in Gesetzesform findet nicht statt; die Veröffentlichung geschieht in
den „Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft“ (oben S. 68). Die Grundlage
des Budgetrechts bilden die allgemeinen Verfassungsbestimmungen, nach denen
zur Erhebung aller Abgaben und zur Bewilligung aller Ausgaben ein Beschluß von
Senat und Bürgerschaft erforderlich ist (Brem. Verf. & 58 f, g; Lüb. Verf. Art. 50,
IV; 51, X Z. 4). Rechtlich hat die Feststellung des Budgets die Bedeutung, daß sie
die Behörden ermächtigt, über die darin vorgesehenen Mittel zu den angegebenen
Zwecken zu verfügen. Da die Bewilligung der Ausgaben für bestimmte Zwecke
geschieht, bedürfen auch Uebertragungen von einer Position des Budgets auf eine
andere der Genehmigung 2). Von dem Satz, daß alle Ausgaben der Bewilligung
der Bürgerschaft bedürfen, gilt in Lübeck die Ausnahme, daß die Bürgerschaft ihre
Zustimmung zu einer nach Aufgabe des Senats erforderlichen Verstärkung der für
seine Ehrenausgaben, sowie für Kosten „diplomatischer Verhandlungen und Sen-
dungen“ im Budget ausgesetzten Mittel nicht versagen darf (Lüb. Verf. Art. 51
X, Z. 4; dort Näheres über die Rechnungslegung darüber) ).
Ueber das Budgetbewilligungsrecht im einzelnen ist in Lübeck
eine Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft getroffen (Bek. v. 1. März
1852/17. April 1875, Anh. V zur Verf. I, S. 219): Danach haben Senat und Bürger-
1) In Bremen erwähnt die Verf. das Budget nicht; die Bestimmungen über seine Auf-
stellung enthält das Deputationsges. § 28 f., 42 f. Ferner über die Grundsätze: Verh. 1891, S. 27;
1905, S. 28; 1908, S. 692. — Für Lübeck Verf. Art. 51 X, Z. 3; auch Ges. betr. den Staatshaus-
halt v. 23. Sept. 1908 (S. 126). Einen ausgezeichneten Ueberblick über die Entwicklung des Lüb.
Staatshaushalts geben: Breehmer, Der Staatshaushalt der fr. und H. L. in den Jahren 1872
bis 1881, und Fehling, Haushalt der fr. und H. L. 1882—1904. Statistische Zusammenstellun-
gen über die bremischen Staats= und Gemeindefinanzen enthält das „Jahrbuch für bremische Sta-
tistik“, herausg. vom Statistischen Amt. — Für Hamburg Bestimmungen über das Budget
Verf. Art. 62; Rev. Ges. über die Organisation der Verwaltung v. 2. Nov. 1896, 5 8.
2) Brem. Ges. betr. Verlegung des Rechnungsjahres v. 27. April 1884 (S. 35); Lüb. Ges.
v. 29. Okt. 1894.
3) In Lübeck ist nach einer Anweisung des Senats (abgedruckt Bürg. Verh. 1914, S. 4) weiter-
gehend den Behörden herkömmlich im allgemeinen ein Ausgleich der Mehr= und Minderausgaben
bei einzelnen Titeln innerhalb desselben Artikels gestattet; besondere Bestimmungen darüber
für das Baubudget (Regulativ v. 1877, §J 13) und für die Verwaltungsbehörde f. städt. Gemeinde-
anstalten (G. v. 16. Dez. 1911, §6, 7).
4) Entsprechende Ausnahmen wegen der Repräsentationskosten des Rates und der „Legations-
gelder“ enthalten schon die Rezesse.
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