Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

  
8 62 Der Staatshaushalt. 163 
schuldbuch: für Bremen G. v. 14. Febr. 1911 (S. 43) und Regulativ v. 7. März 1911 
(S. 52 ff.); für Lübeck G. v. 24. Nov. 1909 (S. 328) und Ausf.-Best. v. 4. Febr. 1910 
(S. 30). 
§ 62. Der Staatshaushalt. I. Nach den Regeln einer geordneten Finanzver- 
waltung wird jährlich ein Haushaltsplan — in Bremen „Generalbudget“", 
in Lübeck „Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben "— aufgestellt 1). Das 
Rechnungsjahr läuft in beiden Staaten vom 1. April bis 31. März 2). Die Finanz- 
deputation (Finanzdepartement) stellt aus den ihr rechtzeitig einzureichenden Spe- 
zialbudgets der einzelnen Verwaltungen das Budget zusammen und reicht es mit 
einem Bericht dem Senat ein, der es der Bürgerschaft — in Lübeck zunächst dem 
Bürgerausschuß — vorlegt; in Bremen soll dies bis spätestens zum 15. Februar 
geschehen (Deput.G. § 28). 
Die Feststellung des Budgets geschieht durch Senat und Bürgerschaft. 
Eine Publikation in Gesetzesform findet nicht statt; die Veröffentlichung geschieht in 
den „Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft“ (oben S. 68). Die Grundlage 
des Budgetrechts bilden die allgemeinen Verfassungsbestimmungen, nach denen 
zur Erhebung aller Abgaben und zur Bewilligung aller Ausgaben ein Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft erforderlich ist (Brem. Verf. & 58 f, g; Lüb. Verf. Art. 50, 
IV; 51, X Z. 4). Rechtlich hat die Feststellung des Budgets die Bedeutung, daß sie 
die Behörden ermächtigt, über die darin vorgesehenen Mittel zu den angegebenen 
Zwecken zu verfügen. Da die Bewilligung der Ausgaben für bestimmte Zwecke 
geschieht, bedürfen auch Uebertragungen von einer Position des Budgets auf eine 
andere der Genehmigung 2). Von dem Satz, daß alle Ausgaben der Bewilligung 
der Bürgerschaft bedürfen, gilt in Lübeck die Ausnahme, daß die Bürgerschaft ihre 
Zustimmung zu einer nach Aufgabe des Senats erforderlichen Verstärkung der für 
seine Ehrenausgaben, sowie für Kosten „diplomatischer Verhandlungen und Sen- 
dungen“ im Budget ausgesetzten Mittel nicht versagen darf (Lüb. Verf. Art. 51 
X, Z. 4; dort Näheres über die Rechnungslegung darüber) ). 
Ueber das Budgetbewilligungsrecht im einzelnen ist in Lübeck 
eine Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft getroffen (Bek. v. 1. März 
1852/17. April 1875, Anh. V zur Verf. I, S. 219): Danach haben Senat und Bürger- 
1) In Bremen erwähnt die Verf. das Budget nicht; die Bestimmungen über seine Auf- 
stellung enthält das Deputationsges. § 28 f., 42 f. Ferner über die Grundsätze: Verh. 1891, S. 27; 
1905, S. 28; 1908, S. 692. — Für Lübeck Verf. Art. 51 X, Z. 3; auch Ges. betr. den Staatshaus- 
halt v. 23. Sept. 1908 (S. 126). Einen ausgezeichneten Ueberblick über die Entwicklung des Lüb. 
Staatshaushalts geben: Breehmer, Der Staatshaushalt der fr. und H. L. in den Jahren 1872 
bis 1881, und Fehling, Haushalt der fr. und H. L. 1882—1904. Statistische Zusammenstellun- 
gen über die bremischen Staats= und Gemeindefinanzen enthält das „Jahrbuch für bremische Sta- 
tistik“, herausg. vom Statistischen Amt. — Für Hamburg Bestimmungen über das Budget 
Verf. Art. 62; Rev. Ges. über die Organisation der Verwaltung v. 2. Nov. 1896, 5 8. 
2) Brem. Ges. betr. Verlegung des Rechnungsjahres v. 27. April 1884 (S. 35); Lüb. Ges. 
v. 29. Okt. 1894. 
3) In Lübeck ist nach einer Anweisung des Senats (abgedruckt Bürg. Verh. 1914, S. 4) weiter- 
gehend den Behörden herkömmlich im allgemeinen ein Ausgleich der Mehr= und Minderausgaben 
bei einzelnen Titeln innerhalb desselben Artikels gestattet; besondere Bestimmungen darüber 
für das Baubudget (Regulativ v. 1877, §J 13) und für die Verwaltungsbehörde f. städt. Gemeinde- 
anstalten (G. v. 16. Dez. 1911, §6, 7). 
4) Entsprechende Ausnahmen wegen der Repräsentationskosten des Rates und der „Legations- 
gelder“ enthalten schon die Rezesse. 
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