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schaft bei jeder Position des Budgets zu untersuchen, ob sie der Verf. oder besonderen
Rat= und Bürgerschlüssen entsprechend aufgestellt ist. In dieser — formellen —
Richtung erstreckt sich die Mitwirkung der Bürgerschaft auf alle Positionen. Im
übrigen hängt die Bewilligung derjenigen Einnahmen und Ausgaben, über welche
ein Rat= und Bürgerschluß noch nicht vorliegt, von der Genehmigung des Budgets
überhaupt ab; dagegen bedürfen die durch die Verfassung oder frühere Beschlüsse
schon festgestellten Posten einer abermaligen Bewilligung nicht (so auch Lüb. Verf.
Art. 51, X Z. 3). Danach darf diesen feststehenden Einnahmen und Ausgaben die
Aufnahme in das Budget nicht verweigert werden, und die Behörden können solche
Positionen, sofern ihre frühere Feststellung von Senat und Bürgerschaft nicht be-
stritten wird, zur Ausführung bringen, auch wenn eine Einigung über das Budget
nicht erfolgt lüber den Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten über das Budget:
Vereinbarung Art. III, oben S. 73).
In Bremen sind auch mangels ausdrücklicher Vereinbarung gleiche Grund-
sätze anzuerkennen, da weder der Senat noch die Bürgerschaft durch Verweigerung
des Budgets einseitig Gesetze oder früher gefaßte Beschlüsse ändern kann ?.
Wird in Bremen das Budget nicht rechtzeitig fertiggestellt, so kann die Finanzdepu-
tation den Verwaltungen Zahlungen bis zum 4. Teile des vorigjährigen Ansatzes
der ordentlichen Ausgaben, bei erfolgter spezieller Bewilligung auch verhältnismäßig
mehr anweisen (Deput. G. § 34).
In Bremen wird außer dem Generalbudget, das für 1914 in Ein-
nahmen und Ausgaben mit 50,8 Mill. Mk. abschließt, jährlich ein „Spezialbudget
der außerordentlichen Verwendungen“ aufgestellt (Bedarf für 1913 = 52,9 Mill. Mk.,
davon durch Einnahmen gedeckt 18,5 Mill. Mk.); es enthält die Ausgaben für An-
lagen, die wie die großen Wasser= und Hafenbauten nicht aus den laufenden Ein-
nahmen, sondern aus Anleihemitteln ihre Deckung finden, sowie die Voranschläge
einzelner Staatsbetriebe. In Lübeck wird mit dem Staatsbudget — für 1914
abschließend mit 19,7 Mill. Mk. — zugleich der „Voranschlag der Baudeputation“,
sowie der „Voranschlag der Betriebsanstalten der Verwaltungsbehörde für städtische
Gemeindeanstalten“ eingereicht, die aber keine selbständige Bedeutung haben, son-
dern nur die Spezifikation der betr. Posten des Staatsbudgets enthalten 2). Außer-
dem wird das von der Zentral-Armendeputation entworfene „Generalbudget der
öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten“ von Senat und Bürgerschaft festgestellt (Lüb.
Verf. Art. 51 X Z. 3; oben S. 160). Die auf das Staatsvermögen, die Schulden-
tilgungskasse oder Anleihemittel angewiesenen Ausgaben werden in das Budget
auch hier nicht aufgenommen (G. betr. den Staatshaushalt v. 23. Sept. 1908 S. 126);
ein Voranschlag über den außerordentlichen Bedarf wird in Lübeck nicht aufgestellt.
II. Nach Ablauf des Rechnungsjahres findet eine Abrechnung statt. In
Bremen nimmt die Finanzdeputation die Rechnungskontrolle vor. Ihr sind die
1) Es entspricht dies allgemeinen Grundsätzen; Laband, St., Bd. IV, 5+J 131. Meyer-
Anschütz, StR.“, S. 754 f.; f. Hamburg: v. Melle, Hamb. StR., S. 134.
2) Ueber das Baubudget: Regulativ v. 19. Nov. 1877 (I, S. 254); über den Voranschlag der
Verwaltungsbehörde f. städt. Gemeindeanstalten, Ges. v. 16. Dez. 1911 (S. 246). Ueber die Ver-
einigung des Budgets der städt. Gemeindeanstalten mit dem Staatsbudget seit 1910 oben S. 108.
— Besonders festfestellt wird der Etat der Verwaltungskosten des Hauptzollamtes Lübeck nach der
Aufstellung der Zollkommission.