g 63 Die Einnahmen des Staates, insbesondere die Steuern. 165
Schlußrechnungen aller Verwaltungen mit Belegen einzureichen (Deput.G. 32, 45).
Die Finanzdeputation legt sie mit ihren Bemerkungen dem Senat vor, der die „Zu-
schreibung“ der Rechnungen vornimmt und damit die Rechnungsführer entlastet.
Eine Generalabrechnung über Einnahmen und Ausgaben der Generalkasse im letzten
Jahr legt die Finanzdeputation ferner zum Nachweise der budgetmäßigen Verwal-
tung bei Beginn eines neuen Rechnungsjahres Senat und Bürgerschaft vor, womit
sich etwaige Anträge über Genehmigung von Etatsüberschreitungen verbinden (Deput. G.
l 31 Abs. 2). Ein etwaiger Ueberschuß gelangt in den Reservefonds der Ueberschüsse,
auf den auch das Defizit ungünstiger Jahre zunächst angewiesen wird (Bestand z. Z.
7 ½ Mill. Mk.) 1).
In Lübeck nimmt eine besondere „Rechnungsbehörde“?) — 2 Sena-
toren und 4 bürgerliche Deputierte — die Rechnungsprüfung vor (G. betr. die Ueber-
wachung des Kassen= und Rechnungswesens v. 30. März 1910, S. 55). Diese legt
sodann die Rechnung dem Senat vor, der sie der Bürgerschaft mitteilt. Senat und
Bürgerschaft erteilen den Rechnungsführern Entlastung und quittieren dem Stadt-
kassenverwalter (Verf. Art. 51 Z. 6; G. v. 30. März 1910 §. 10, 11). Etwaige Ueber-
schüsse fließen in die „Ausgleichskasse“, aus der auch Fehlbeträge zunächst gedeckt
werden; übersteigt der Bestand der Kasse 600 000 Mk., so wird der Mehrbetrag
auf das folgende Jahr vorgetragen (G. v. 23. Sept. 1908, S. 126).
5 63. Die Einnahmen des Staates, insbesondere die Steuern. I. Der Staat
hat neben seinen privatwirtschaftlichen Einnahmen — den Einkünften seines Ver-
mögens, seiner Gewerbebetriebe — seine besonderen öffentlich-rechtlichen. Dazu
gehören außer z. B. den Einnahmen aus Regalien, so den Lotterieeinnahmen, die
beide Staaten jetzt aus der mit Preußen abgeschlossenen Lotteriegemeinschaft be-
ziehen (für Bremen: Vertrag v. 18. Mai 1906, S. 514; für Lübeck: Vertrag v. 7. Dez.
1904 GS. 1905, S. 37), vor allem die öffentlichen Abgaben. Nach den
Verfassungen ist zur Einführung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben
ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft erforderlich (Brem. Verf. § 58 f.; Lüb.
Verf. Art. 50 IV, in Fassung des G. v. 22. März 1911, S. 82) 2). Dabei ist der Begriff
im weitesten Sinne verstanden und umfaßt sowohl die Gebühren — für In-
anspruchnahme einer öffentlichen Verwaltung oder Anstalt — und die Beiträge
— für dem Pflichtigen vorteilhafte Anlagen — als auch die nach allgemeinem Maß-
stabe jedem auferlegten Steuern. Auch in den Hansestädten machen neben dem
Staat das Reich und die Gemeinde Anspruch auf die Steuerkraft der Bewohner.
Die Abgrenzung des Besteuerungsrechts der deutschen Staaten nimmt wenigstens
zu einem Teil das Reichsdoppelsteuer-G. v. 22. März 1909 vor ); über Vermei-
1) Ueber den Reservefonds: Verh. 1891, S. 27; 1913, S. 1032.
2) Früher die — 1816 eingesetzte — Rechnungsrevisionsdeputation; 1890 wurde ein Beamter
als Revisor angestellt. — In Hamburg besorgt die Finanzdeputation durch ihr Revisions= und
Kontrollbureau die Rechnungsprüfung; über Einsetzung eines Rechnungshofes wird verhandelt.
3) Nach der Brem. Verf. § 58 f. gehört auch die „Verteilungs- und Erhebungsweise, sowie
Erlaß und Milderung der Abgaben“ zum gemeinsamen Wirkungskreis; der Senat hat also kein
allgemeines Recht zum Steuererlaß. Ueber Auferlegung von Abgaben in Verordnungen des Se-
nats oben S. 134.
4) Ueber den Beginn der Einkommensteuerpflicht nach einem Wohnsitzwechsel: RG. Bd. 64,
S. 241 f. (Brem. S.). Ueber die Unzulässigkeit der Lüb. Filialsteuer nach dem Doppelsteuergesetz:
HG3Z. 1913, n. 125 und RG. BPd. 82, S. 202.