Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

564 Handel und Schiffahrt. 169 
  
1908, GBl. 1909 S., 112). Auch die Vertiefung und Unterhaltung 
der Außenweser hat Bremen durch Verträge übernommen (Vertrag mit 
Preußen und Oldenburg v. 11. März 1891, S. 115; v. 5. Nov. 1906, GBl. 1907, 
S. 201); die Kosten hierfür werden aus den Erträgen des Tonnen= und Baken- 
geldes gedeckt. Für diese Aufgaben der Weserkorrektion besteht eine „Deputation 
für die Unterweserkorrektion“. Ueber die Beteiligung Bremens an den Kosten des 
Rhein-Weserkanals: Vertrag mit Preußen vom 29. März 1906 (S. 83). 
Die bremischen Häfen sind Staatseinrichtungen unter Verwaltung der 
„Deputation für Häfen und Eisenbahnen“. Für Bremerhaven ist als untere Verwal- 
tungsbehörde ein Hafenamt, bestehend aus dem Hafenbaudirektor, dem ersten Hafen- 
meister und dem Amtmann gebildet (Hafen-G. für Bremerhaven v. 30. März 1884, 
S. 23). Für die Benutzung der Häfen 1) sind Bestimmungen polizeilichen Charakters 
und Gebührenvorschriften erlassen. Grundlegend für Bremen G. betr. die Benutzung 
der Häfen in der Stadt Bremen v. 16. Juli 1912 (S. 175) und Hafen-O. für 
die stadtbremischen Häfen v. 13. Jan. 1912 (S. 1); für Bremerhaven: Hafen-G. v. 
30. März 1884 (S. 23) und Hafen-O. v. 20. Dez. 1890 (GBl. 1891, S. 57), beide 
mit zahlreichen Nachträgen. Zur Fürsorge für den Schutz der Hafenarbeiter sind 
Hafeninspektoren angestellt (für Bremen: V. v. 9. Dez. 1910, S. 239; für Bremer- 
haven: V. v. 10. Jan. 1902, S. 7). 
Die Unterhaltung der Schiffahrtszeichen auf der Weser von Bremen 
abwärts bis zur See ist durch Staatsverträge mit Preußen und Oldenburg von Bremen 
übernommen (Vertrag v. 6. März 1876, S. 45 und 20. März 1886, S. 177); zur Deckung 
der Kosten wird von den in die Weser einlaufenden Schiffen ein Feuer= und Baken- 
geld erhoben. Die Verwaltung der Schiffahrtszeichen geschieht durch das aus Mit- 
gliedern des Senats und der Handelskammer bestehende „Tonnen= und Bakenamt“2) 
(G. v. 2. Juni 1877, S. 52). 
Die Seelotsen sind zu der bremischen Lotsengesellschaft in Bremerhaven 
vereinigt, die mit der preußischen in Geestemünde und der oldenburgischen in Blexen 
eine Erwerbsgemeinschaft bildet (Lotsen-O. für die bremische Seelotenges. v. 1. April 
1897, S. 31). Die Flußlotsen bilden eine besondere Gesellschaft (V. v. 4. Juli 1894, 
S. 223). Auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen sind Seemannsämter 
— ein Wasserschout in Bremen und den beiden Hafenstädten — und Strand- 
ämter (G. betr. Ausführung der Strandungs-O.v. 15. März 1892, S. 46), sowie 
ein Seeamt in Bremerhaven eingerichtet. 
Polizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt auf der 
Weser sind auf Grund Vereinbarung der Uferstaaten erlassen: Für die Strecke 
Kaiserbrücke in Bremen bis Rotesand-Leuchtturm: Vertrag mit Preußen und Olden- 
1) Der 6# 9 des Hafengesetzes für Bremerhaven, ausgedehnt auf die übrigen Brem. Häfen 
durch Ges. v. 21. Nov. 1900 (S. 295) schließt die Haftung des Staates für Beschädigungen der Schiffe 
und Güter im Hafenbezirk aus. In dieser Allgemeinheit ist die Bestimmung zwar nicht gültig, 
insbesondere durch Art. 77 des EG. zum BG#B. nicht gedeckt; sie ist aber gültig, soweit Wasser- 
recht, z. B. Beschädigung eines Schiffes im Hafenbecken, in Frage kommt auf Grund Art. 65 EG. 
zum BG.: Hans. OL. in S. Antonacopulos u. Maroulis gegen d. Brem. Staat v. 13. Febr. 1913. 
2) Von alters her verwaltete das Kollegium der Elterleute das Tonnen= und Bakenwesen; 
1849 ging die Verwaltung auf die Handelskammer über (§ 61 des Ges. die Handelskammer betr. 
v. 2. April 1849); nach dem Uebereinkommen von 1876 wurde das Tonnen= und Bakenamt als 
gemeinschaftliche Behörde von Senat und Handelskammer eingesetzt (Verh. 1876, S. 48).
	        
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