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burg v. 15. Dez. 1911 (S. 205); von Hann.-Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen:
in Abänderung der Additionalakte zur Weser-Schiffahrtsakte laut Bek. v. 16. März
1907 (S. 31); auch Abkommen der Weseruferstaaten über Erteilung von Schiffs-
patenten, die Untersuchung der Schiffe und Abänderung der polizeilichen Vorschriften
laut Bek. v. 1. Okt. 1911 (S. 167).
2. Lübeck hat im Interesse seines Schiffsverkehrs den unter seiner
Stromhoheit stehenden Unterlauf der Trave durch Korrektionen verbessert,
sowie auf Grund Vertrages mit Preußen vom 4. Juli 1893 (II, S. 266) den Bau des
Elbe-Travekanals ausgeführt, und seine Verwaltung und Unterhaltung
übernommen 1). Für die Benutzung des Kanals wird eine Schiffahrts= und Flößerei-
abgabe (Tarif v. 18. Juni 1903) erhoben. Den Schleppbetrieb im Kanal hat Lübeckin
Regie übernommenz; er steht unter Verwaltung der Handelskammer (oben S. 125). Für
den Verkehr im Kanal gilt die Schiffahrtspolizeiverordnung vom 28. August 1901 (S.88);
die Ausübung der Schiffahrtspolizei im Kanal geschieht durch den lübeckischen Wasser-
bauinspektor und die ihm unterstellten Beamten (Bek. v. 4. Sept. und 16. Dez. 1901).
Ueber die Benutzung der Häfen und den Schiffahrtsver-
kehr auf der Trave bestimmt die Hafen= und Revier-O. v. 17. Aug. 1904 (S. 160)
mit Nachträgen. Die Aufsicht über die Häfsen und das Stromrevier versehen in Trave-
münde der Lotsenkommandeur und die Lotsen, in Lübeck der Hafenmeister und seine
Gehilfen. Ueber die Fürsorge für den Schutz der Hafenarbeiter: G. v. 29. Juni 1910
(S. 111). Ueber die „Schiffahrtsabgaben"“ — Hafengeld und Lotsengeld — G. v.
21. Juli 1906 (S. 100).
Die Verwaltung des Lotsenwesens und der Leuchtfeuer
untersteht der Baudeputation; über das Lotsenwesen: G. v. 5. Sept. 1909 (S. 280).
Die Geschäfte des Seemannsamtes sind dem Polizeiamt übertragen (G. betr. die
Musterungsbehörde und das Seemannsamt v. 9. Mai 1894 II, S. 242); für Stran-
dungsangelegenheiten ist ein Strandamt gebildet (V. v.17. Sept. 1879, S. 335; Nach-
trag v. 5. Dez. 1906 S. 263) sowie auf Grund des RG. über die Untersuchung von
Seeunfällen ein Seeamt in Lübeck (V. v. 17. Dez. 1877 I, S. 262).
§ 65. Wege und Eisenbahnen. I. 1. Für das Wegewesen in Bremen
gilt die Wege-O. v. 28. Okt. 1909 (S. 317). Danach liegt die Wegepflicht bei
den Heerstraßen dem Staate, bei Landstraßen dem Kreise in Gemeinschaft mit der
betr. Landgemeinde, bei Nebenstraßen und Feldwegen den Landgemeinden, bei
Interessentenwegen dem Eigentümer ob. Die Kreisorganisation (oben § 43) ist für
das Wegewesen von besonderer Bedeutung. Die Kreisorgane beschließen über An-
legung und Verbesserung von Landstraßen, Nebenstraßen und Feldwegen (Näheres
W. F 15). Der Kreisausschuß beaufsichtigt die Landgemeinden in der Unterhaltung
ihrer Wege. Die Gemeindevorsteher, unterstützt durch Wegegeschworene, üben in
ihrem Bezirk die Wegepolizei (WO. § 35, 40). Zur Anlegung und Unterhaltung
von Feld- und Interessentenwegen können Wegegenossenschaften gebildet werden.
1) Näheres: Rehder, Bauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Lüb. Schiffahrtsstraßen
und Hafenanlagen in Z. f. Lüb. Geschichte, Bd. 11, S. 339 (1909). Ueber die Stromhoheit Lübecks
auf der Trave und ihre Entwicklung die kommiss. Entsch, des RG. v. 21. Juni 1890, abgedr. Z.
f. Lüb. Geschichte, Bd. 6, S. 243 f. Ueber das vom Lüb. Staate auf Grund seines Stromhoheits-
rechtes den Anliegern verliehene Lösch= und Laderecht: H#G Z. 1894, n. 129.