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Ueber alle öffentlichen Wege und Interessentenwege im Landgebiet ist ein Wege—
register unter Mitwirkung des Landherrn aufzustellen, das volle Beweiskraft hat
(WO. 8 9-11).
2. Für Lübeck gilt die Wege-O. v. 29. Juli 1874 (I. S. 167). Sie unter-
scheidet zwischen den vom Staat herzustellenden und zu unterhaltenden Staatswegen
und den Gemeindewegen, bei denen die Wegepflicht den Gemeinden mit bestimmter
Unterstützung des Staates obliegt (Näheres W0O. § 23 ff.). Die Geschäfte eines Wege-
inspektors versieht ein Beamter der Baudeputation; Wegebehörde ist das Polizei-
amt, das zur Erleichterung der Aufsicht besondere Wegegemeinden und größere
Wegedistrikte bildet, von denen Gemeinde= und Distrikts-Wegeschauer angestellt
werden (Näheres WO. § 19 und Nachtrag v. 27. Dez. 1893).
II. 1. Die wichtigsten Eisenbahnen im Staatsgebiet von Bremen
stehen im Eigentum und Betrieb der preußischen Eisenbahnverwaltung. Die Bahn
nach Oldenburg wird von der oldenburgischen Eisenbahnverwaltung betrieben.
Das Verhältnis zu der ersteren ist durch die Verträge mit Preußen vom 30. November
1883 (GBl. 1884, S. 57 und 67) geregelt 1). Für die Eisenbahn Oldenburg--Bremen
gilt der Vertrag mit Oldenburg vom 8. März 1864 (GBl. 1865, S. 7), auch V. v.
13. Februar 1913 Art. 19 f. Im Betriebe des Bremischen Staates sind nur die
stadtbreimischen Hafenbahnanlagen (Gebühren für ihre Benutzung G. v. 1. Juli 1894
mit Nachtrag v. 24. Dez. 1913; Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisen-
bahnen Deutschlands auf sie: V. v. 16. Dez. 1892).
Die Verwaltung der bremischen Hafenbahnen besorgt die Deputation für Häfen
und Eisenbahnen. Die Vertretung des Staates gegenüber anderen Eisenbahnver-
waltungen liegt einem Kommissar des Senats in Eisenbahnangelegenheiten ob.
Für den Bau und Betrieb einiger Kleinbahnen sind der Aktiengesellschaft „Bremisch=
Hannoversche Kleinbahn“ in Frankfurt a. M. Konzessionen erteilt ).
2. Im Eisenbahnwesen Lübecksg) stehen noch heute Privatbahnen
voran, in erster Linie die Lübeck-Büchener Eisenbahngesellschaft, errichtet 1850 im
Anschluß an den Vertrag mit Dänemark vom 23. Juni 1847 über den Bau einer Eisen-
bahn von Lübeck nach Büchen (GS. 1847 S. 95) ); ferner die Eutin-Lübecker Eisen-
bahngesellschaft auf Grund Staatsvertrages mit Oldenburg vom 7/8. April 1870,
1) Vordem galten die Verträge v. 14. April 1845 betr. die Eisenbahn von Hannover nach Bre-
men, v. 28. Febr. 1859 betr. die Eisenbahn Bremen-Geestemünde, v. 20. Mai 1870 betr. den Betrieb
der Uelzen-Langwedeler Eisenbahn und V. zwischen Bremen und der Köln-Mindener Eisenbahnge-
sellschaft v. 2./10. Mai 1871. — Durch den ersten Vertrag v. 1883 übertrug Bremen seine bisherigen
Eisenbahnen an Preußen; durch den zweiten wurde sein künftiges Verhältnis zu den preuß. Eisen-
bahnen im Staatsgebiet geregelt. Eine Eisenbahndirektion in Bremen wurde auch später nicht
bewilligt; doch soll die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts in Prozessen vor Brem. Gerichten
seitens der preuß. Bahnverwaltung nicht geltend gemacht werden (Verh. 1895, S. 86). — Ueber
die Anfänge des Brem. Eisenbahnwesens: Duckwitz, Denkwürdigkeiten, S. 21 f., 136 f.
2) Für die Bahn Bremen-Tarmstedt Ges. v. 9. Aug. 1898 (S. 89), Huchting--Thedinghausen
Ges. v. 21. März 1907 (S. 69); polizeil. Bestimmungen f. den Betrieb V. v. 9. Mai 1914.
3) Wehrmann, Die Entstehung und Entwicklung der Eisenbahnverbindungen Lübecks,
in Ztschr. f. Lüb. Gesch., Bd. V, S. 26 f.; über die Schwierigkeiten des ersten Vertrages mit Dänemark
auch Fehling, Behn, S. 84 f.; Curtius, Bürgermeister Curtius, S. 15 f.; das. S. 71,
88 über die späteren Verträge.
4) Die Lüb.-Büch. Eisenbahngesellschaft — Statut in Lüb. GS. 1867, S. 27 f. — betreibt
auch die Bahnen nach Hamburg (Vertrag mit Dänemark v. 17. Juni 1858 (GS. 1858, S. 19),
nach Travemünde, Schlutup, Travemünde-Niendorf, sowie die Lüb. Hafenbahnen (für diese V.
v. 16. Febr. 1911, (S. 65).