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Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
V. 21. Februar 1854 in der Bekanntmachung v. 1. Januar 1894 mit den seither erfolgten
Aenderungen.
Erster Abschnitt.
Von dem Gremischen Staate im allge-
meinen.
§ 1. Die Stadt Bremen und das mit
derselben verbundene Gebiet bilden einen
selbständigen Staat unter der Benennung:
freie Hansestadt Bremen.
Als einer der Bundesstaaten, welche
das Deutsche Reich bilden, teilt der Bre-
mische Staat die aus dieser Verbindung
herfließenden Rechte und Verpflichtungen.
#§+ 2. Erwerb und Verlust der Staats-
angehörigkeit bestimmen sich nach den
Reichsgesetzen.
Bürger des Staats ist jeder Ange-
hörige desselben, welcher den Staats-
bürgereid geleistet hat.
3. Die Verfassung des Bremischen
Staates ist republikanisch.
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach
Maßgabe ihrer durch die Verfassung be-
stimmten Organisation und Wirksamkeit
bestehen:
A. der Senat,
B. die Bürgerschaft.
s 4. Die Rechtspflege wird von den
dazu bestellten Gerichten geübt. Sie
bleibt von der Verwaltung getrennt, wo
nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen
Staatsgenossen.
§5. Die Freiheit der Person ist jedem
im Bremischen Staate gewährleistet.
s 6. Sklaverei und Leibeigenschaft
finden in demselben keine Anerkennung.
§ 7. Verhaftungen sind nur in den
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen
zulässig.
8 8. Die Auswanderung ist von
Staats wegen, soweit nicht die Wehr-
pflicht entgegensteht, nicht beschränkt.
s§ 9. Das Abschoßrecht darf gegen
deutsche Staaten nie, gegen fremde nur
als Wiedervergeltung in Anwendung kom-
men.
s 10. Die Wohnung ist unverletzlich.
Das Eindringen in dieselbe und nament-
lich eine Haussuchung darf nur in den
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen
geschehen.
s 11. Die Betreibung jedes Gewer-
bes ist frei, soweit nicht gesetzliche An-
ordnungen entgegenstehen.
s 12. Jeder Staatsangehörige ge-
nießt völlige Glaubens= und Gewissens-
freiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen
Uebungen seiner Religion berechtigt. In-
dessen kann die religiöse Ueberzeugung
weder die Begehung gesetzwidriger Hand-
lungen rechtfertigen, noch von der Er-
füllung gesetzlicher Verbindlichkeiten be-
freien.
Der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte wird durch das
religiöse Bekenntnis überhaupt weder
bedingt noch beschränkt.
8 13. Jeder hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung
seine Meinung frei zu äußern, unbe-
schadet der gesetzlichen Bestimmungen
wider den Mißbrauch dieses Rechts.
Die Presse darf nicht unter Zensur
gestellt, andere Beschränkungen dersel-
ben durch vorbeugende Maßregeln dür-
fen nur durch ein Gesetz eingeführt wer-
den.
#s 14. Jeder hat das Recht, sich mit
Bitten und Beschwerden schriftlich an die
zuständigen Behörden zu wenden. Die-
ses Recht kann sowohl von einzelnen als
gemeinschaftlich von mehreren ausgeübt