Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
V. 21. Februar 1854 in der Bekanntmachung v. 1. Januar 1894 mit den seither erfolgten 
Aenderungen. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Gremischen Staate im allge- 
meinen. 
§ 1. Die Stadt Bremen und das mit 
derselben verbundene Gebiet bilden einen 
selbständigen Staat unter der Benennung: 
freie Hansestadt Bremen. 
Als einer der Bundesstaaten, welche 
das Deutsche Reich bilden, teilt der Bre- 
mische Staat die aus dieser Verbindung 
herfließenden Rechte und Verpflichtungen. 
#§+ 2. Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit bestimmen sich nach den 
Reichsgesetzen. 
Bürger des Staats ist jeder Ange- 
hörige desselben, welcher den Staats- 
bürgereid geleistet hat. 
3. Die Verfassung des Bremischen 
Staates ist republikanisch. 
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach 
Maßgabe ihrer durch die Verfassung be- 
stimmten Organisation und Wirksamkeit 
bestehen: 
A. der Senat, 
B. die Bürgerschaft. 
s 4. Die Rechtspflege wird von den 
dazu bestellten Gerichten geübt. Sie 
bleibt von der Verwaltung getrennt, wo 
nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Rechten der Bremischen 
Staatsgenossen. 
§5. Die Freiheit der Person ist jedem 
im Bremischen Staate gewährleistet. 
s 6. Sklaverei und Leibeigenschaft 
finden in demselben keine Anerkennung. 
§ 7. Verhaftungen sind nur in den 
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
zulässig. 
  
8 8. Die Auswanderung ist von 
Staats wegen, soweit nicht die Wehr- 
pflicht entgegensteht, nicht beschränkt. 
s§ 9. Das Abschoßrecht darf gegen 
deutsche Staaten nie, gegen fremde nur 
als Wiedervergeltung in Anwendung kom- 
men. 
s 10. Die Wohnung ist unverletzlich. 
Das Eindringen in dieselbe und nament- 
lich eine Haussuchung darf nur in den 
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
geschehen. 
s 11. Die Betreibung jedes Gewer- 
bes ist frei, soweit nicht gesetzliche An- 
ordnungen entgegenstehen. 
s 12. Jeder Staatsangehörige ge- 
nießt völlige Glaubens= und Gewissens- 
freiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen 
Uebungen seiner Religion berechtigt. In- 
dessen kann die religiöse Ueberzeugung 
weder die Begehung gesetzwidriger Hand- 
lungen rechtfertigen, noch von der Er- 
füllung gesetzlicher Verbindlichkeiten be- 
freien. 
Der Genuß der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte wird durch das 
religiöse Bekenntnis überhaupt weder 
bedingt noch beschränkt. 
8 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, 
Schrift, Druck und bildliche Darstellung 
seine Meinung frei zu äußern, unbe- 
schadet der gesetzlichen Bestimmungen 
wider den Mißbrauch dieses Rechts. 
Die Presse darf nicht unter Zensur 
gestellt, andere Beschränkungen dersel- 
ben durch vorbeugende Maßregeln dür- 
fen nur durch ein Gesetz eingeführt wer- 
den. 
#s 14. Jeder hat das Recht, sich mit 
Bitten und Beschwerden schriftlich an die 
zuständigen Behörden zu wenden. Die- 
ses Recht kann sowohl von einzelnen als 
gemeinschaftlich von mehreren ausgeübt
	        
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