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Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
a. die Sorge für die innere und äußere
Sicherheit des Staats;
b. die Sorge für Aufrechthaltung und
zeitgemäße Entwickelung der Verfassung, tion,
und die nächste Sicherstellung gegen dro-
hende Gefahren betreffen;
n. Ernennung und Berufung, Instruk-
Einführung und Entlassung der
der Gesetze und Staatseinrichtungen, so- Staats= und Gemeindebeamten und öf-
wie für getreue Ausführung aller Staats-
verträge;
C. Oberaufsicht über alle Staats= und
Kommunalbeamten, über alle ausführen-
den, verwaltenden und gerichtlichen Be-
hörden, über alle vom Staate angeordne-
ten oder unter seiner Obhut stehenden An-
stalten, über das Kirchen= und Schulwesen
und die milden Stiftungen, über die Ver-
waltung der Staats= und Kommunalgüter,
sowie des Vermögens der Kirchen, Schulen
und öffentlichen milden Stiftungen, na-
mentlich auch die Abnahme und Zuschrei-
bung aller über solche Verwaltungen ge-
führten Rechnungen;
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert
der Senat, wo ihm ein Mangel in der
Beobachtung der bestehenden gesetzlichen
Ordnung zur Kunde kommt, zu deren ge-
nauer Befolgung auf und bewirkt solche
durch die dazu geeigneten Mittel;
d. Ausübung der Rechte des Staats
in kirchlichen Angelegenheiten, — unbe-
schadet der Mitwirkung der Bürgerschaft
bei der Gesetzgebung, namentlich bei An-
erkennung neuer Religionsgesellschaften,
— sowie des protestantischen Episkopat-
rechtes in herkömmlicher Weise, unbescha-
det der bestehenden Rechte der kirchlichen
Gemeinden;
e. Vertretung des Staats gegen Dritte;
l. Leitung der auswärtigen Angelegen-
heiten, Ernennung und Instruktion aller
Bremischen Abgesandten, Konsuln und
Agenten, Vollziehung von Staatsver-
trägen im Namen des Staats;
g. Aufnahme in den Staatsverband
und Entlassung aus demselben;
h. Abnahme aller dem Staate zu lei-
stenden Eide;
i. Begnadigung, Milderung und Abo-
lition in Strafsachen nach vorgängigem
Gutachten des dafür zuständigen Gerichts;
k. das Dispensationsrecht, soweit das-
selbe nach Gesetz oder rechtlichem Herkom-
men zulässig ist;
1. Publikation der Gesetze und Sorge
für deren Vollziehung, namentlich auch
Erlassung von Verordnungen zur Hand-
habung derselben;
m. Verwaltung der Polizei und kraft
derselben die Verordnung und Handha-
bung polizeilicher Vorschriften, welche die
Aufrechterhaltung bestehender Ordnung
flentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetz-
lich bestehenden Ausnahmen und Beschrän-
kungen;
0. alle Verfügungen in Gewerbesachen,
soweit dieselben nicht dem gemeinsamen
Wirkungskreise des Senats und der Bür-
gerschaft oder der Kompetenz der Gerichte
angehören;
p. Verfügung über eine bestimmte
Summe zu öffentlichen oder anderen ge-
meinnützigen Zwecken in Gemäßheit nähe-
rer gesetzlicher Bestimmung.
58. Gegenstände der gemeinschaft-
lichen Wirksamkeit des Senats und der
Bürgerschaft sind namentlich:
a. die Genehmigung von Verträgen
mirt auswärtigen Regierungen, deren In-
halt Gegenstände betrifft, über welche
dem Senat keine einseitige Verfügung zu-
steht;
b. Erlassung, authentische Auslegung,
Abänderung und Aufhebung von Gesetzen
(unbeschadet der zu dem besonderen Wir-
kungskreise des Senats gehörigen Erlassung
von Polizeiverordnungen in Gemäßheit
des §& 57mh):
c. Feststellung der Grundsätze der
Kommunalbverfassungen;
d. allgemeine Bestimmungen über das
Gewerbewesen, sowie die Erteilung, Ab-
änderung, Verlängerung oder Aufhebung
gewerblicher Privilegien, Monopole oder
die Gewerbefreiheit beschränkender Pa-
tente;
c. Organisation und Verwaltung des
Schulwesens und der Einrichtungen für
Volksbildung überhaupt nach den näheren
Bestimmungen des Gesetzes;
k. Feststellung, Abänderung oder Auf-
hebung öffentlicher Abgaben jeder Art;
ihre Verteilungs= und Erhebungsweise,
sowie Erlaß oder Milderung derselben;
g. Verwaltung des gesamten Staats-
vermögens, Bestimmung über die Ver-
wendung desselben, sowie Erwerb und
Veräußerung von Staatsgütern und Be-
nutzung des Staatskredits;
h. Errichtung, Abänderung und Auf-
hebung aller aus Staatsmitteln zu unter-
haltenden Anstalten, sowie deren Verwal-
tung unter Vorbehalt der gesetzlichen Aus-
nahmen;
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohl-
tätigkeitsanstalten, welche dem Staate an-