Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
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gehören, sofern für dieselben nicht eine 
andere Verwaltung nach ihrer besonderen 
Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder 
durch übereinstimmenden Beschluß des Se- 
nats und der Bürgerschaft festgesetzt ist; 
k. Wahl der Mitglieder des Senats 
und in den gesetzlich bestimmten Fällen 
Versetzung derselben in den Ruhestand; 
1. Wahl der auf Lebenszeit berufenen 
Mitglieder der Gerichte, nach Maßgabe 
des Gesetzes; 
m. Errichtung neuer und Aufhebung 
bestehender Beamtenstellen. 
8 59. Die Ausübung dieser gemein- 
schaftlichen Rechte geschieht vom Senat 
und der Bürgerschaft entweder unmittel- 
bar durch übereinstimmende Beschlüsse oder 
mittelbar durch Ausschüsse, die vorbehält- 
lich der Bestimmung des §& 60 Absatz 2 
aus Mitgliedern des Senats und der 
Bürgerschaft gebildet sind (Deputationen). 
Diese Deputationen sind ständige, inso- 
fern es sich um die zur gemeinschaftlichen 
Wirksamkeit des Senats und der Bürger- 
schaft gehörenden Verwaltungen und sonsti- 
gen fortdauernden Geschäftszweige handelt. 
Außerdem können die Vorberatung 
und Begutachtung der einer gemeinsamen 
Beschlußnahme unterworfenen Gegen- 
stände und die Ausführung beschlossener 
Maßregeln an Deputationen verwiesen 
werden. 
s 60. Das Oberaufsichtsrecht des Se- 
nats und die ihm zustehende Leitung aller 
Staatsangelegenheiten finden auch bei De- 
putationen Anwendung. 
Für die gemäß § 59 Absatz 3 mit Vor- 
beratungen und Begutachtungen beauf- 
tragten Deputationen kann der Senat 
neben Senatsmitgliedern auch rechtsge- 
lehrte Mitglieder der Gerichte zu seinen 
Kommissaren ernennen. 
Die näheren Bestimmungen über die 
Errichtung und die Zusammensetzung, so- 
wie über den Wirkungskreis, das Verfahren 
und die Aufhebung von Deputationen er- 
folgen durch Gesetz. 
* 61. Sowohl der Senat als die Bür- 
gerschaft sind zu Anträgen auf Maßregeln 
und Beschlüsse, die ihrer gemeinschaftlichen 
Wirksamkeit angehören, berechtigt. 
#* 62. Ihre Versammlungen finden 
unabhängig voneinander statt, soweit nicht 
für esondere Fälle ein anderes festgesetzt ist. 
i63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mit- 
teilungen geschehen, soweit nicht durch Ge- 
setz oder Vereinbarung ein anderes Ver- 
fahren festgesetzt ist, schriftlich und werden, 
sofern sie in öffentlicher Versammlung der 
Bollmann, Bremen und Lübeck. 
  
Bürgerschaft beraten oder für eine solche 
bestimmt sind, durch den Druck bekannt 
gemacht. 
s 64. Die Bürgerschaft hat auf die 
Aufrechterhaltung der Verfassung, der Ge- 
setze und Staatseinrichtungen zu halten 
und auf zeitgemäße Entwicklung derselben, 
sowie auf Beseitigung etwaiger Mängel 
oder Beeinträchtigungen in Gemäßheit 
der Gesetze hinzuwirken. 
#65. In Beziehung auf Polizeiver- 
ordnungen, welche von dem Senat oder 
dessen Behörden erlassen worden, ist die 
Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsicht- 
lich der Zweckmäßigkeit der erlassenen Vor- 
schriften dem Senate Vorstellungen zu 
machen, um ihn zu einer Abänderung der- 
selben zu veranlassen, sondern auch, wenn 
sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift 
der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls 
darüber eine gerichtliche Entscheidung nach 
näherer Bestimmung des Gesetzes zu ver- 
anlassen. 
§s 66. Alle Maßregeln, zu denen ver- 
fassungsmäßig eine Vereinbarung des 
Senats und der Bürgerschaft erforderlich 
ist, können nur mittelst übereinstimmenden 
Beschlusses derselben zustande gebracht 
werden, und es ist, so oft der Senat und 
die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer ge- 
meinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich 
der Zweckmäßigkeit einer das öffentliche 
Wohl betreffenden Maßregel verschiedener 
Ansicht sind, eine definitive Entscheidung 
nur im Wege gegenseitiger Verständigung 
herbeizuführen, — zu deren Beförderung 
übrigens jeder Teil das Recht hat, die 
Niedersetzung einer Deputation zu be- 
gehren, welche über Vermittlungsvor- 
schläge sich zu beraten und darüber zu be- 
richten hat. 
Ergibt sich aber zwischen dem Senate 
und der Bürgerschaft eine Meinungsver- 
schiedenheit über die Auslegung der Ver- 
fassung oder eines Gesetzes oder eines 
sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, 
so unterliegt die Streitfrage nach näherer 
Bestimmung des Gesetzes einer gerichtli- 
chen Entscheidung. Diese Entscheidung hat 
die Kraft eines gemeinsamen Beschlusses 
des Senats und der Bürgerschaft. 
8 67. Aenderungen der Verfassung 
können nur auf dem nachfolgend vorge- 
schriebenen besonderen Wege der Verhand- 
lung und Beschlußnahme zwischen Senat 
und Bürgerschaft zustande gebracht werden. 
a. Der Antrag auf eine solche Aende- 
rung gelangt in der Bürgerschaft nur 
dann auf die Tagesordnung, wenn 
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