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Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
er entweder vom Senat ausgegangen
oder von wenigstens dreißig Ver-
tretern schriftlich, der Geschäftsord-
nung gemäß, eingebracht ist. — Ueber
den Antrag finden zwei Beratungen
in verschiedenen Sitzungen der Bür-
gerschaft statt. Abänderungsanträge
können bei beiden Beratungen in der
gewöhnlichen Form eingebracht wer-
den, bedürfen jedoch der Unterstüt-
zung von dreißig Vertretern. Am
Schlusse der zweiten Beratung be-
schließt die Bürgerschaft, ob sie den
Antrag, eventuell mit welchen Ab-
änderungen sie denselben zur wei-
teren Verhandlung verweist.
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse
zu, so wird eine Deputation zur Be-
richterstattung niedergesetzt. Dieselbe
ist befugt, Abänderungsanträge zu der
an sie verwiesenen Vorlage zu stellen.
C. Nach Eingang des Berichts der Depu-
tation wird in der Sache weiter be-
raten und Beschluß gefaßt. Dabei
können sowohl im Senat als in der
Bürgerschaft Abänderungsanträge zu
der Vorlage und zu den etwaigen
Abänderungsanträgen der Deputa-
tion gestellt werden. Zu ihrer An-
nahme bedarf es der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Senatsmitglie-
der und der Vertreter. In der Bür-
gerschaft ist außerdem bei der Ein-
bringung die Unterstützung von drei-
ßig Vertretern erforderlich.
d. Eine Aenderung der Verfassung ist
nur dann als von Senat und Bürger-
schaft beschlossen anzusehen, wenn
dieselbe, nach vorgängiger Erledigung
der Vorschriften a, b, c, in zwei ver-
schiedenen Sitzungen des Senats von
der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder angenommen worden
ist, und wenn in zwei verschiedenen
Sitzungen der Bürgerschaft mehr als
die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Vertreter sich für die Annahme er-
klärt hat.
e. Dieser Beschluß tritt mit dessen
Publikation sofort in Kraft.
Vierter Abschnitt.
Von den richterlichen Behörden.
868. Die Verwaltung der Rechtspflege
geschieht ausschließlich durch die gesetzlich
dazu bestellten Gerichte.
§ 69. Den Entscheidungen derselben
innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz
muß von allen Behörden Anerkennung ge-
währt werden. Etwaige Kompetenzkon-
flikte zwischen Verwaltungsbehörden und
Gerichten werden nach Maßgabe des Ge-
setzes erhoben und entschieden.
§s 70. Die Wahl der rechtsgelehrten
Mitglieder der Gerichte, welche im Bre-
mischen Staatsgebiete ihren Sitz haben,
erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mit-
gliedern des Senats, der Bürgerschaft und
der gedachten Gerichte gebildet wird.
§J 71. Im übrigen werden die Bestim-
mungen in betreff der Wahl und Wählbar-
keit zum Richteramte, der Amtsverhältnisse
der Richter und der Zuständigkeit der Ge-
richte durch das Gesetz und die vom Senate
mit Zustimmung der Bürgerschaft abge-
schlossenen Staatsverträge bestimmt.
Fünfter Abschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen
Staats.
5+ 72. Jede Gemeinde hat das Recht
auf eine selbständige Gemeindeverfassung.
§ 73. Die Grundsätze der Gemeinde-
verfassung werden auf dem Wege der Ge-
setzgebung bestimmt.
Die Verfassungen der Gemeinden kön-
nen nach diesen Grundsätzen von den Ge-
meinden selbst festgestellt werden, bedür-
fen aber der Bestätigung des Senats.
Ohne Zustimmung der Gemeinden
können denselben Gemeindeverfassungen
nur im Wege der Gesetzgebung gegeben
werden.
5*# 74. Der Senat hat die Oberausfsicht
über die Gemeinden und deren Beamte,
sowie über die Verwaltung der Gemeinde-
güter.
§ 75. Die Stadt Bremen, bestehend
aus der Altstadt, der Neustadt und den
Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde
des Bremischen Staats.
8 76. Die gesetzlichen Organe dieser
Gemeinde sind der Senat und die Stadt-
bürgerschaft.
§ 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus
sämtlichen von den städtischen Wählern
in die Bürgerschaft gewählten Vertretern,
welche Angehörige dieser Gemeinde sind.
§J 7)8. Sobald der Senat und die Stadt-
bürgerschaft es verlangt, soll die Verwal-
tung der städtischen Gemeindeangelegen-
heiten von der Staatsverwaltung getrennt
werden.
§ 79. Nach beschlossener Trennung
treten der Senat und die Stadtbürgerschaft