Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
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hinsichtlich der städtischen Gemeindeange- 
legenheiten in dasselbe Verhältnis, in 
welchem der Senat und die Bürgerschaft 
hinsichtlich der Staatsangelegenheiten ste- 
hen. Indessen können der Senat und die 
Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende 
Bestimmungen treffen. « 
§80.SobalddieTrennungderstädti- 
schen Gemeindeangelegenheiten beschlos- 
sen ist, werden alle der Stadt als solcher 
zustehenden Güter und nutzbaren Rechte 
mit Einschluß der dahin gehörenden An- 
stalten und Stiftungen der Stadtgemeinde 
zur Verwaltung und Verfügung über- 
wiesen. 
§ 81. Bis dahin können, soweit nicht 
durch Gesetz anderes bestimmt ist, zu Mit- 
gliedern derjenigen Behörden, welche für 
städtische Gemeindeangelegenheiten und 
für städtische Anstalten und Stiftungen 
bestehen, nur Staatsbürger gewählt wer- 
den, welche Angehörige der Bremischen 
Stadtgemeinde sind. 
§ 82. So lange die der Stadt zustehen- 
den Güter und nutzbaren Rechte der 
Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, 
fließen die Einkünfte aus denselben in die 
Staatskasse und werden die darauf zu 
machenden Verwendungen aus Staats- 
mitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen 
Einnahmen aus städtischen Abgaben und 
von den Verwendungen für städtische Ge- 
meindebedürfnisse. 
l 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, 
werden alle bis dahin von der Staats- 
kasse bezogenen Einkünfte und gemachten 
Verwendungen als sich begleichend ange- 
nommen. Für die dann vorhandenen 
Staatsschulden bleiben die der Stadtge- 
meinde überwiesenen Güter und Rechte 
verhaftet. 
§ 84. Auch schon vor eingetretener 
Trennung können der Senat und die 
Stadtbürgerschaft städtische Gemeindean- 
stalten gründen und abgesondert verwal- 
ten. 
Sechster Abschnitt. 
Von Staatsanstalten zur Förderung des 
Handels, der Gewerbe und der Land- 
wirtschaft. 
§J 85. Zur Förderung des Handels und 
der Schiffahrt, sowie der Interessen der 
Kaufmannschaft bestehen der Kaufmanns- 
konvent und die Gewerbekammer. 
l 86. Zur Förderung der Gewerbe und 
der Interessen des Gewerbestandes be- 
  
stehen der Gewerbekonvent und die Ge- 
werbekammer. 
587. Zur Förderung der Interessen 
der Landwirtschaft, insbesondere des Acker- 
baues und der Viehzucht, besteht die Kam- 
mer für Landwirtschaft. 
§88. Für die Organisation und Wirk- 
samkeit dieser Anstalten bilden nachstehende 
Bestimmungen die Grundlage. Die nähe- 
ren Vorschriften sind der Gesetzgebung vor- 
behalten. 
J. 
Kaufmannskonvent und Han- 
delskammer. 
§* 89. Der Kaufmannskonvent besteht 
aus Mitgliedern der Bremischen Börse. 
s 90. Derselbe ist dazu berufen, über 
Angelegenheiten, welche den Handel und 
die Schiffahrt berühren, zu beraten. 
# 91. Die Versammlungen des Kauf- 
mannskonvents finden auf Veranstaltung 
der Handelskammer und unter ihrer Lei- 
tung statt. Eines ihrer Mitglieder führt 
den Vorsitz. 
5* 92. Die Handelskammer besteht aus 
vierundzwanzig Mitgliedern des Kauf- 
mannskonvents. 
§ 93. Die Mitglieder der Handelskam- 
mer werden vom Kaufmannskonvent auf 
eine durch das Gesetz zu bestimmende An- 
zahl von Jahren gewählt. 
8 94. Die Handelskammer ist der Vor- 
stand der Kaufmannschaft und vertritt 
dieselbe gegen Dritte. 
#95. Sie ist berufen, auf alles, was 
dem Handel und der Schiffahrt dienlich 
sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu 
richten, darüber zu beraten und dem Senat 
auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert 
gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr 
zur Förderung des Handels und Schiff- 
fahrtsverkehrs angemessen scheinenden 
Maßregeln bei den zuständigen Behörden 
zu beantragen. 
§ 96. Sie hat in wichtigen, zu ihrem 
Wirkungskreise gehörenden Angelegenhei- 
ten eine Beratung des Kaufmannskon- 
vents zu veranlassen, demselben auch von 
Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht 
zu erstatten. 
* 97. Ueber alle in Handels= oder 
Schiffahrtsangelegenheiten zu erlassenden 
Gesetze wird vorab die Handelskammer, 
welche auf Erfordern eine Beratung des 
Kaufmannskonvents darüber veranstaltet, 
zu einer Begutachtung veranlaßt. 
§ 98. Im Einverständnisse mit der 
Handelskammer und nach Vernehmung 
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