Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
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hinsichtlich der städtischen Gemeindeange-
legenheiten in dasselbe Verhältnis, in
welchem der Senat und die Bürgerschaft
hinsichtlich der Staatsangelegenheiten ste-
hen. Indessen können der Senat und die
Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende
Bestimmungen treffen. «
§80.SobalddieTrennungderstädti-
schen Gemeindeangelegenheiten beschlos-
sen ist, werden alle der Stadt als solcher
zustehenden Güter und nutzbaren Rechte
mit Einschluß der dahin gehörenden An-
stalten und Stiftungen der Stadtgemeinde
zur Verwaltung und Verfügung über-
wiesen.
§ 81. Bis dahin können, soweit nicht
durch Gesetz anderes bestimmt ist, zu Mit-
gliedern derjenigen Behörden, welche für
städtische Gemeindeangelegenheiten und
für städtische Anstalten und Stiftungen
bestehen, nur Staatsbürger gewählt wer-
den, welche Angehörige der Bremischen
Stadtgemeinde sind.
§ 82. So lange die der Stadt zustehen-
den Güter und nutzbaren Rechte der
Stadtgemeinde nicht überwiesen sind,
fließen die Einkünfte aus denselben in die
Staatskasse und werden die darauf zu
machenden Verwendungen aus Staats-
mitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen
Einnahmen aus städtischen Abgaben und
von den Verwendungen für städtische Ge-
meindebedürfnisse.
l 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt,
werden alle bis dahin von der Staats-
kasse bezogenen Einkünfte und gemachten
Verwendungen als sich begleichend ange-
nommen. Für die dann vorhandenen
Staatsschulden bleiben die der Stadtge-
meinde überwiesenen Güter und Rechte
verhaftet.
§ 84. Auch schon vor eingetretener
Trennung können der Senat und die
Stadtbürgerschaft städtische Gemeindean-
stalten gründen und abgesondert verwal-
ten.
Sechster Abschnitt.
Von Staatsanstalten zur Förderung des
Handels, der Gewerbe und der Land-
wirtschaft.
§J 85. Zur Förderung des Handels und
der Schiffahrt, sowie der Interessen der
Kaufmannschaft bestehen der Kaufmanns-
konvent und die Gewerbekammer.
l 86. Zur Förderung der Gewerbe und
der Interessen des Gewerbestandes be-
stehen der Gewerbekonvent und die Ge-
werbekammer.
587. Zur Förderung der Interessen
der Landwirtschaft, insbesondere des Acker-
baues und der Viehzucht, besteht die Kam-
mer für Landwirtschaft.
§88. Für die Organisation und Wirk-
samkeit dieser Anstalten bilden nachstehende
Bestimmungen die Grundlage. Die nähe-
ren Vorschriften sind der Gesetzgebung vor-
behalten.
J.
Kaufmannskonvent und Han-
delskammer.
§* 89. Der Kaufmannskonvent besteht
aus Mitgliedern der Bremischen Börse.
s 90. Derselbe ist dazu berufen, über
Angelegenheiten, welche den Handel und
die Schiffahrt berühren, zu beraten.
# 91. Die Versammlungen des Kauf-
mannskonvents finden auf Veranstaltung
der Handelskammer und unter ihrer Lei-
tung statt. Eines ihrer Mitglieder führt
den Vorsitz.
5* 92. Die Handelskammer besteht aus
vierundzwanzig Mitgliedern des Kauf-
mannskonvents.
§ 93. Die Mitglieder der Handelskam-
mer werden vom Kaufmannskonvent auf
eine durch das Gesetz zu bestimmende An-
zahl von Jahren gewählt.
8 94. Die Handelskammer ist der Vor-
stand der Kaufmannschaft und vertritt
dieselbe gegen Dritte.
#95. Sie ist berufen, auf alles, was
dem Handel und der Schiffahrt dienlich
sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu
richten, darüber zu beraten und dem Senat
auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert
gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr
zur Förderung des Handels und Schiff-
fahrtsverkehrs angemessen scheinenden
Maßregeln bei den zuständigen Behörden
zu beantragen.
§ 96. Sie hat in wichtigen, zu ihrem
Wirkungskreise gehörenden Angelegenhei-
ten eine Beratung des Kaufmannskon-
vents zu veranlassen, demselben auch von
Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht
zu erstatten.
* 97. Ueber alle in Handels= oder
Schiffahrtsangelegenheiten zu erlassenden
Gesetze wird vorab die Handelskammer,
welche auf Erfordern eine Beratung des
Kaufmannskonvents darüber veranstaltet,
zu einer Begutachtung veranlaßt.
§ 98. Im Einverständnisse mit der
Handelskammer und nach Vernehmung
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