Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb 
gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie 
darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die 
Stelle mittelbar oder unmittelbar mit 
einer Remuneration verbunden ist. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit 
widerruflich. 
Artikel 14. 
Der Vorsitzende des Senates wird von 
diesem für die Dauer von zwei Jahren aus 
seiner Mitte gewählt und führt während 
dieser Amtsführung den Titel Bürger- 
meister. 
Seine Wahl geschieht in der Weise durch 
geheime Abstimmung nach unbedingter 
Stimmenmehrheit, daß, wenn letztere 
nicht sofort bei der ersten Abstimmung er- 
langt wird, unter den beiden Personen, 
auf welche die meisten Stimmen gefallen 
sind, abermals zu wählen ist. 
Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist 
nach Anleitung des Artikels 7 51 10 Abs. 2 
und 3 zu verfahren. 
Der vom Vorsitz Abtretende kann nicht 
sofort wieder gewählt werden. 
Im Falle der Vorsitzende während sei- 
ner Amtsführung aus dem Senate aus- 
scheidet, wird sein Nachfolger nur für die 
Dauer der dem Vorgänger zuständig ge- 
wesenen Amtsführung gewählt. Der Ge- 
wählte verliert jedoch dadurch seine Wähl- 
barkeit bei der nächsten Wahl nicht. 
Artikel 15. 
In Verhinderungsfällen wird der Bür- 
germeister durch dasjenige Mitglied des 
Senates vertreten, welches zunächst vor 
ihm den Vorsitz im Senate gehabt hat. 
Sollte ein Mitglied des Senates, wel- 
ches in demselben bereits den Vorsitz ge- 
führt hat, nicht vorhanden sein, so wählt 
der Senat für die Dauer der Amtsführung 
des derzeitigen Bürgermeisters den Ver- 
treter im Vorsitze in der für die Wahl des 
Bürgermeisters vorgeschriebenen Weise. 
Artikel 16. 
Die Verteilung der Geschäfte unter die 
Mitglieder des Senates (die Ratssetzung) 
findet alle zwei Jahre im Anfange des 
Monats Dezember statt; die Ratssetzung 
tritt mit dem Anfange des nächsten Jahres 
in Kraft. Es steht jedoch dem Senate frei, 
bei außerordentlichen Veranlassungen auch 
in der Zwischenzeit Aenderungen in der 
Verteilung der Geschäfte vorzunehmen. 
  
  
  
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl 
des Bürgermeisters. 
Demnächst treten der derzeitige Bür- 
germeister, der zu seinem Amtsnachfolger 
Gewählte und drei Mitglieder des Sena- 
tes, welche dieser zuvor mittels unbedingter 
Stimmenmehrheit erwählt hat, zusammen. 
Diese fünf Personen bestimmen, nötigen- 
falls nach Stimmenmehrheit, die Vertei- 
lung der Geschäfte, sowie den Vorsitz in 
den einzelnen Behörden, worauf in der 
nächsten Versammlung des Senates die 
Ratssetzung verlesen und sofort öffentlich 
bekannt gemacht wird. 
Artikel 171). 
Die Protokollführung im Senate und 
die Leitung der Senatskanzlei ist Sekre- 
tären, die Aufsicht über das Staatsarchiv 
einem Archivar übertragen. Die Wahl 
derselben steht dem Senate zu. 
Artikel 18. 
Dem Senate allein ist die Leitung 
sämtlicher Staatsangelegenheiten anver- 
traut, insoweit nicht die nachfolgenden 
Bestimmungen eine Mitwirkung oder Zu- 
stimmung der Bürgerschaft in ihrer Ge- 
samtheit (Artikel 20—52) oder des Bürger- 
ausschusses (Artikel 53—72) ausdrücklich 
vorschreiben. 
Die Gemeindeangelegenheiten der 
Stadt Lübeck werden, so lange und inso- 
weit das Gesetz nicht etwas Anderes be- 
stimmt, vom Senate in derselben Weise, 
wie die Angelegenheiten des Staates, 
unter Mitwirkung oder Zustimmung der 
Bürgerschaft, beziehungsweise des Bür- 
gerausschusses, geleitet. 
Dritter Abschnitt. 
Die Bürgerschaft. 
Artikel 19. 
Die Bürgerschaft besteht aus ein- 
hundertundzwanzig Mitgliedern 
(Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit 
teils in ihrer Gesamtheit (Artikel 
20 —52), teils durch einen Ausschuß 
(Artikel 53—72) aus. 
Artikel 20. 
I. Die Bürgerschaft in ihrer 
Gesamtheit. 
Zur Teilnahme an der Wahl der Ver- 
treter ist jeder Bürger des lübeckischen 
1) Art. 17, S. 1 in der Fassung des Ges. v. 10. Febr. 1909.
	        
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