Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
Freistaates berechtigt, der das 25. Lebens- 
jahr vollendet, seit Beginn des vierten, 
der Wahl vorangehenden Steuerjahres 
dauernd seinen Wohnsitz im lübeckischen 
Staatsgebiete gehabt und während dieser 
Zeit alljährlich mindestens so viel an Ein- 
kommensteuer gezahlt hat, als für ein 
Einkommen in Höhe des niedrigsten 
steuerpflichtigen Betrages von ihm zu 
entrichten war. 
Steuerbeträge, von deren Zahlung 
der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen 
Grunde befreit war, werden als gezahlt 
angesehen. 
Im Jahre der Wahl muß dem Er- 
fordernis der Einkommensteuerzahlung für 
die Zeit bis zum 30. Juni entsprochen sein. 
Bei außerordentlichen Ersatzwahlen tritt 
an Stelle dieses Tages der letzte Tag des- 
jenigen Kalendervierteljahres, welches zur 
Zeit der Bestimmung des Wahltages durch 
den Bürgerausschuß abgelaufen war. 
Die in Lübeck wohnhaften Ehrenbürger 
sind zur Teilnahme an der Wahl berech- 
tigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses 
Artikels nicht vorliegen. 
Uebergangsbe stimmung. 
Diejenigen Bürger, welche bis zum 
15. Dezember 1902 das Bürgerrecht er- 
worben haben und nach den bis zu diesem 
Zeitpunkt geltenden Bestimmungen an 
der Wahl der Vertreter teilzunehmen be- 
rechtigt waren, bleiben zur Teilnahme an 
der Wahl der Vertreter berechtigt, auch 
wenn die Voraussetzungen des Artikels 20 
der abgeänderten Verfassung nicht vor- 
liegen. 
Die Bestimmungen des Artikels 21 
finden auch auf diese Bürger Anwendung. 
Artikel 21. 
Von der Ausübung des Wahlrechts 
sind ausgeschlossen: 
1. diejenigen, welche unter Vormund- 
schaft stehen; 
2. diejenigen, über deren Vermögen 
das Konkursverfahren eröffnet ist, 
bis nach Beendigung des Verfahrens; 
3. diejenigen, über deren Vermögen 
während eines Zeitraumes von 5 
Jahren vor der Wahl das Konkurs- 
verfahren wegen mangelnder Masse 
entweder nicht eröffnet oder einge- 
stellt ist; 
4. diejenigen, welche während eines 
Zeitraumes von 5 Jahren vor der 
Wahl den Offenbarungseid (Zivil- 
  
201 
prozeßordnung § 807) geleistet oder 
sich darauf berufen haben; 
5. diejenigen, welche eine Armenunter- 
stützung aus öffentlichen Mitteln be- 
ziehen oder im letzten der Wahl 
voraufgegangenen Jahre bezogen ha- 
ben. 
Artikel 22. 
Die Wahlen zur Bürgerschaft werden 
in Abteilungen der Wähler vollzogen. 
Es werden folgende Abteilungen ge- 
bildet: 
a) Stadt und Vorstädte. 
Abteilung I. 
Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche 
in den letzten drei Steuerjahren vor der 
Wahl mindestens so viel an Einkommen- 
steuer gezahlt haben, als von ihnen für 
ein Einkommen von M. 2100 während 
jener Jahre insgesamt zu zahlen war, 
sowie die lübeckischen Ehrenbürger. 
Es werden gewählt.. 90 Vertreter. 
Abteilung II. 
Sie umfaßt alle übrigen wahlberech- 
tigten Bürger. 
Es werden gewählt . . 12 Vertreter. 
b) Städtchen Travemünde 
und Landgebiet. 
Abteilung III. 
Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche 
einen Landbesitz von mindestens 3 ha 
für eigene Rechnung bewirtschaften oder 
in den letzten drei Steuerjahren vor der 
Wahl mindestens so viel an Einkommen- 
steuer gezahlt haben, als von ihnen für 
ein Einkommen von M. 2100 während 
jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie 
die lübeckischen Ehrenbürger. 
Es werden gewählt. 15 Vertreter. 
Abteilung IV. 
Sie umfaßt alle übrigen wahlberech- 
tigten Bürger. 
Es werden gewählt . . . 3 Vertreter. 
Die Bestimmung des Artikels 20 Ab— 
satz 2 findet bei Feststellung der Zuge— 
hörigkeit der Wähler zu den Abteilungen 1 
und III entsprechende Anwendung. 
Artikel 23. 
Die Wahl der Vertreter in Abteilung l 
und II wird in folgenden Wahlbezirken 
vorgenommen:
	        
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