Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
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Artikel 27.
Die Vertreter werden auf 6 Jahre ge-
wählt. Scheidet ein Vertreter vorzeitig
aus, so findet für den Rest seiner Amtszeit
eine Ersatzwahl statt.
Mit dem ersten Montag im Dezember
jedes zweiten Jahres scheiden diejenigen
Vertreter aus, die sechs Jahre zuvor,
sowie diejenigen, die für den Rest der
Amtszeit von sechs Jahre zuvor gewählten
Vertretern in die Bürgerschaft gewählt sind.
Die Wahlen finden regelmäßig alle
zwei Jahre statt. Sobald jedoch die Zahl
der vorhandenen Vertreter auf 108 ge-
sunken ist, muß die Ersatzwahl für die vor-
zeitig ausgeschiedenen Vertreter ohne Ver-
zug vorgenommen werden, wenn nicht
innerhalb der nächsten sechs Monate die
regelmäßigen Wahlen bevorstehen.
Ausgeschiedene Vertreter können sofort
wiedergewählt werden.
Artikel 28.
In den einzelnen Abteilungen der
städtischen und vorstädtischen Bezirke und
in den einzelnen Bezirken des Städtchens
Travemünde und des Landgebietes wer-
den alle zu wählenden Vertreter in einem
Wahlgange gewählt. Als gewählt gelten
diejenigen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.
Sind in einer Abteilung oder einem
Bezirke Vertreter auf Wahlzeiten von ver-
schiedener Dauer zu wählen, so gelten die-
jenigen, auf welche sich die höchsten Stim-
menzahlen vereinigt haben, für die läng-
sten und die übrigen nach der Reihenfolge
ihrer Stimmenzahl je für die kürzeren
Wahlzeiten als gewählt.
In Fällen von Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden des
Wahlvorstandes oder, wenn in mehreren
Unterbezirken (Artikel 30 Abs. 3) gewählt
ist, vom Wortführer der Bürgerschaft zu
ziehende Los.
Wer in mehreren Bezirken oder Ab-
teilungen gewählt ist, gilt da als gewählt,
wo er die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Wortführer der Bürgerschaft zu
ziehende Los.
Ersatzwahlen für diejenigen, welche
mehrfach gewählt sind oder die Wahl ab-
gelehnt haben, werden nach Maßgabe der
Bestimmungen in Abs. 3 von Artikel 27
vorgenommen.
Artikel 29.
Die Wahlen zur Bürgerschaft finden
in den ersten zwanzig Tagen des Novem-
bers statt. Sie erfolgen gleichzeitig an
einem Tage in allen Bezirken und Abtei-
lungen des Städtchens Travemünde und
des Landgebietes und an einem späteren
Tage gleichzeitig in allen Bezirken und
Abteilungen der Stadt und der Vorstädte.
Die Tage der Wahl werden im September
vom Bürgerausschusse bestimmt. Die
Gewählten treten am ersten Montag im
Dezember in die Bürgerschaft.
Wenn eine außerordentliche Ersatz-
wahl notwendig wird (Artikel 27 Abs. 3),
hat der Bürgerausschuß den Tag der Wahl
zu bestimmen, sobald die Voraussetzungen
dafür gegeben sind. Die Gewählten treten
in der auf die Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses folgenden nächsten Versamm-
lung der Bürgerschaft in diese ein.
Zu jeder Wahlhandlung beruft der
Wortführer der Bürgerschaft die Wahlbe-
rechtigten mindestens 7 Tage vorher mittels
Aufforderung durch das Amtsblatt, in den
ländlichen Wahlbezirken außerdem durch
ortsübliche Bekanntmachung.
Artikel 30.
Die Wahlhandlung wird durch einen
Wahlvorstand geleitet.
In den Bezirken 1, 2, 3 und 4 wird für
jede Abteilung ein besonderer Wahlvor-
stand gebildet. In den Bezirken 5, 6, 7,
8, 9 und 10 wird für beide Abteilungen
zusammen ein Wahlvorstand gebildet.
Der Bürgerausschuß kann für einen
Wahlbezirk mehrere Unterbezirke bestim-
men. In diesem Falle ist für jeden Unter-
bezirk ein besonderer Vorstand zu bilden.
Der Wahlvorstand besteht aus fünf
Mitgliedern. Der Bürgerausschuß ernennt
im September die Vorstandsmitglieder
und die Stellvertreter für sie. Der Bürger-
ausschuß bestimmt den Vorsitzenden, der
Mitglied der Bürgerschaft sein muß;
der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte
den Schriftführer. Für außerordentliche
Ersatzwahlen erfolgt die Ernennung im
Anschluß an die Bestimmung des Wahl-
tages.
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes
sollen Bürger sein. Sie sind verpflichtet,
der Wahl zu folgen, falls sie nicht nachwei-
sen, daß Krankheit oder eine unaufschieb-
bare Reise sie daran verhindert.
Artikel 31.
Ueber die Wahlhandlung ist in jedem
Bezirk und in jeder Abteilung ein Protokoll
aufzunehmen. Es muß die Namen aller
derer enthalten, auf welche Stimmen ab-