Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
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Artikel 27. 
Die Vertreter werden auf 6 Jahre ge- 
wählt. Scheidet ein Vertreter vorzeitig 
aus, so findet für den Rest seiner Amtszeit 
eine Ersatzwahl statt. 
Mit dem ersten Montag im Dezember 
jedes zweiten Jahres scheiden diejenigen 
Vertreter aus, die sechs Jahre zuvor, 
sowie diejenigen, die für den Rest der 
Amtszeit von sechs Jahre zuvor gewählten 
Vertretern in die Bürgerschaft gewählt sind. 
Die Wahlen finden regelmäßig alle 
zwei Jahre statt. Sobald jedoch die Zahl 
der vorhandenen Vertreter auf 108 ge- 
sunken ist, muß die Ersatzwahl für die vor- 
zeitig ausgeschiedenen Vertreter ohne Ver- 
zug vorgenommen werden, wenn nicht 
innerhalb der nächsten sechs Monate die 
regelmäßigen Wahlen bevorstehen. 
Ausgeschiedene Vertreter können sofort 
wiedergewählt werden. 
Artikel 28. 
In den einzelnen Abteilungen der 
städtischen und vorstädtischen Bezirke und 
  
  
in den einzelnen Bezirken des Städtchens 
Travemünde und des Landgebietes wer- 
den alle zu wählenden Vertreter in einem 
Wahlgange gewählt. Als gewählt gelten 
diejenigen, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. 
Sind in einer Abteilung oder einem 
Bezirke Vertreter auf Wahlzeiten von ver- 
schiedener Dauer zu wählen, so gelten die- 
jenigen, auf welche sich die höchsten Stim- 
menzahlen vereinigt haben, für die läng- 
sten und die übrigen nach der Reihenfolge 
ihrer Stimmenzahl je für die kürzeren 
Wahlzeiten als gewählt. 
In Fällen von Stimmengleichheit 
entscheidet das vom Vorsitzenden des 
Wahlvorstandes oder, wenn in mehreren 
Unterbezirken (Artikel 30 Abs. 3) gewählt 
ist, vom Wortführer der Bürgerschaft zu 
ziehende Los. 
Wer in mehreren Bezirken oder Ab- 
teilungen gewählt ist, gilt da als gewählt, 
wo er die meisten Stimmen erhalten hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
vom Wortführer der Bürgerschaft zu 
ziehende Los. 
Ersatzwahlen für diejenigen, welche 
mehrfach gewählt sind oder die Wahl ab- 
gelehnt haben, werden nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Abs. 3 von Artikel 27 
vorgenommen. 
Artikel 29. 
Die Wahlen zur Bürgerschaft finden 
in den ersten zwanzig Tagen des Novem- 
  
bers statt. Sie erfolgen gleichzeitig an 
einem Tage in allen Bezirken und Abtei- 
lungen des Städtchens Travemünde und 
des Landgebietes und an einem späteren 
Tage gleichzeitig in allen Bezirken und 
Abteilungen der Stadt und der Vorstädte. 
Die Tage der Wahl werden im September 
vom Bürgerausschusse bestimmt. Die 
Gewählten treten am ersten Montag im 
Dezember in die Bürgerschaft. 
Wenn eine außerordentliche Ersatz- 
wahl notwendig wird (Artikel 27 Abs. 3), 
hat der Bürgerausschuß den Tag der Wahl 
zu bestimmen, sobald die Voraussetzungen 
dafür gegeben sind. Die Gewählten treten 
in der auf die Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses folgenden nächsten Versamm- 
lung der Bürgerschaft in diese ein. 
Zu jeder Wahlhandlung beruft der 
Wortführer der Bürgerschaft die Wahlbe- 
rechtigten mindestens 7 Tage vorher mittels 
Aufforderung durch das Amtsblatt, in den 
ländlichen Wahlbezirken außerdem durch 
ortsübliche Bekanntmachung. 
Artikel 30. 
Die Wahlhandlung wird durch einen 
Wahlvorstand geleitet. 
In den Bezirken 1, 2, 3 und 4 wird für 
jede Abteilung ein besonderer Wahlvor- 
stand gebildet. In den Bezirken 5, 6, 7, 
8, 9 und 10 wird für beide Abteilungen 
zusammen ein Wahlvorstand gebildet. 
Der Bürgerausschuß kann für einen 
Wahlbezirk mehrere Unterbezirke bestim- 
men. In diesem Falle ist für jeden Unter- 
bezirk ein besonderer Vorstand zu bilden. 
Der Wahlvorstand besteht aus fünf 
Mitgliedern. Der Bürgerausschuß ernennt 
im September die Vorstandsmitglieder 
und die Stellvertreter für sie. Der Bürger- 
ausschuß bestimmt den Vorsitzenden, der 
Mitglied der Bürgerschaft sein muß; 
der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte 
den Schriftführer. Für außerordentliche 
Ersatzwahlen erfolgt die Ernennung im 
Anschluß an die Bestimmung des Wahl- 
tages. 
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes 
sollen Bürger sein. Sie sind verpflichtet, 
der Wahl zu folgen, falls sie nicht nachwei- 
sen, daß Krankheit oder eine unaufschieb- 
bare Reise sie daran verhindert. 
Artikel 31. 
Ueber die Wahlhandlung ist in jedem 
Bezirk und in jeder Abteilung ein Protokoll 
aufzunehmen. Es muß die Namen aller 
derer enthalten, auf welche Stimmen ab-
	        
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