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gegeben sind, und zwar in der durch die
Stimmenzahl oder das Los gebotenen
Reihenfolge und mit Angabe der Stim-
menzahl.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden
und von dem Schriftführer zu unterzeich-
nen und unmittelbar nach Beendigung
der Wahlhandlung dem Wortführer der
Bürgerschaft zuzustellen.
Die vereinigten Geschäftsvorstände der
Bürgerschaft und des Bürgerausschusses
haben sowohl das Wahlergebnis als auch
die Wählbarkeit der Vertreter alsbald fest-
zustellen.
Artikel 32.
Der Wortführer der Bürgerschaft hat
das Namenverzeichnis der gewählten Ver-
treter, nach Bezirken und Abteilungen
geordnet, ohne Verzug im Amtsblatt be-
kannt zu machen, dem Senate hiervon
Nachricht zu geben, auch den Gewählten
die Wahl schriftlich anzuzeigen.
Artikel 33.
Das bei den Wahlen im einzelnen zu
beobachtende Verfahren ist durch eine
besondere Wahlordnung gesetzlich festge-
stellt.
Artikel 34.
In der ersten nach Beendigung der
alle zwei Jahre stattfindenden Ergänzungs-
wahlen (Artikel 27) berufenen Versamm-
lung erwählt die Bürgerschaft aus ihrer
Mitte einen Wortführer und zwei
Stellvertreter desselben auf zwei
Jahre. Die Gewählten sind verpflichtet,
die Wahl anzunehmen, und scheiden, wenn
sie Mitglieder des Bürgerausschusses sind,
aus demselben aus.
Der Wortführer kann nach Ablauf sei-
ner Wortführung nicht sofort wieder ge-
wählt werden. Einer später zum zweiten
Male auf ihn gefallenen Wahl ist er Folge
zu leisten verpflichtet, jede fernere Wahl
aber abzulehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während
seiner Wortführung aus der Bürgerschaft
ausscheidet oder als solcher auf seinen An-
trag von der Bürgerschaft entlassen wird,
ist sein Nachfolger nur bis zur nächsten Er-
neuerung der Bürgerschaft zu wählen.
Letzterer verliert jedoch dadurch seine
Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht.
Artikel 35.
Die Bürgerschaft erwählt ferner einen
Protokollführer auf fünf Jahre,
welchem zugleich das Archiv der Bürger-
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
schaft wie des Bürgerausschusses anver-
traut ist. Derselbe hat sich durch Unter-
zeichnung eines gesetzlich festgestellten Re-
verses an Eidesstatt zur getreulichen Wahr-
nehmung seiner Olbliegenheiten zu ver-
pflichten und erhält aus der Staatskasse
eine Entschädigung für seine Bemühungen.
Der abtretende Protokollführer kann sofort
wiedergewählt werden.
Der Protokollführer der Bürgerschaft
ist verpflichtet, den Protokollführer des
Bürgerausschusses (Artikel 56) in Behin-
derungsfällen zu vertreten.
Artikel 36.
Die Wahl des Wortführers der Bürger-
schaft ist nur dann als vollzogen zu be-
trachten, wenn die Mehrheit aller ab-
gegebenen Stimmen sich für eine und die-
selbe Person ausgesprochen hat. Wird ein
solches Ergebnis bei der ersten Wahl nicht
erreicht, so ist unter den drei Personen,
welche die meisten Stimmen erhalten
haben, und, wenn auch auf diese Weise
die erforderliche Stimmenmehrheit nicht
gewonnen wird, unter den beiden, für
welche bei der Nachwahl die meisten Stim-
men sich erklärt haben, abermals zu wäh-
len. Wenn mehrere eine gleiche Anzahl
von Stimmen erhalten haben, sei es bei
der ersten Wahl, sei es bei einer Nachwahl,
so entscheidet unter ihnen das Los.
Diese Bestimmungen gelten auch für
die Wahlen der Stellvertreter des Wort-
führers, sowie für die Wahl des Protokoll-
führers der Bürgerschaft.
Artikel 37.
Die Bürgerschaft tritt auf Berufung
durch den Wortführer zusammen. Fest
bestimmte Tage sind der dritte Montag
in den Monaten März, Juli und Septem-
ber, sowie der erste Montag im Monat
Dezember. Außerdem muß die Bürger-
schaft berufen werden, so oft der Senat es
für erforderlich erachtet oder der Bürger-
ausschuß es begehrt oder wenn mindestens
dreißig Mitglieder bei dem Wortführer
unter Darlegung des Zweckes schriftlich
darauf antragen. Ueber die Zeit und den
Ort der Versammlung hat der Wortführer
mit dem für die Verhandlungen mit der
Bürgerschaft bestellten Senatskommissar
sich zu verständigen.
Artikel 38.
Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist
jede Versammlung der Bürgerschaft vom
Wortführer sieben Tage zuvor durch