Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
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das Lübeckische Amtsblatt bekannt zu 
machen und spätestens drei Tage vor 
derselben jedem Vertreter ein Abdruck 
der zur Verhandlung kommenden Anträge 
des Senates nebst einer gedruckten Ein- 
ladung zuzustellen. 
Artikel 39. 
Den Vorsitz in den Versammlungen 
und die Leitung der Geschäfte hat der 
Wortführer der Bürgerschaft. Ist derselbe 
verhindert oder wünscht er bei der Verhand- 
lung eines Gegenstandes an der Beratung 
teilzunehmen, so tritt einer der Stellver- 
treter desselben für ihn ein nach der 
Reihenfolge, welche durch die Wahl be- 
stimmt ist. 
Artikel 40. 
Die Versammlung der Bürgerschaft ist 
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte 
der jeweiligen Vertreter anwesend sind. 
Artikel 41. 
In den Versammlungen der Bürger- 
schaft sind LKLommissare des Se- 
nates gegenwärtig und an der Beratung 
teilzunehmen berechtigt. Die Anwesenheit 
derselben ist jedoch nicht erforderlich, wenn 
es sich um Wahlen oder Gegenstände han- 
delt, über welche die Bürgerschaft ohne 
Mitwirkung des Senates entscheiden kann. 
Artikel 42. 
Die Versammlungen der Bürgerschaft 
sind in der Regel öffentlich; der Ausschluß 
der Oeffentlichkeit tritt ein, wenn der Se- 
nat oder die Bürgerschaft es begehrt. 
Artikel 43. 
§ 1. Jeder Abstimmung geht eine 
freie Beratung über den in Antrag ge- 
brachten Gegenstand voraus. Nach dem 
Schlusse derselben erfolgt die Abstimmung 
über bestimmte von dem Vorsitzenden zu 
stellende Fragen, welche stets so zu fassen 
sind, daß sie mit ja oder nein beantwortet 
werden können. 
s 2. Die Abstimmung geschieht durch 
Aufstehen oder Sitzenbleiben, die von der 
Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen er- 
folgen durch Abgabe von Stimmzetteln. 
Eine Abstimmung durch namentlichen 
Aufruf findet statt, wenn dieses vor dem 
Schlusse der Beratung von mindestens 
zwanzig Mitgliedern der Versammlung 
beantragt worden ist. 
§ 3. Die Beschlüsse werden durch 
Stimmenmehrheit sämtlicher an der Ab- 
  
stimmung teilnehmenden Mitglieder der 
Bürgerschaft gefaßt; auch bei Wahlen 
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so 
gilt bei einer zur Entscheidung verstellten 
Frage diese für verneint, bei einer Wahl 
dagegen entscheidet das Los. 
#s 4. Wer Zusätze, Beschränkungen oder 
sonstige Aenderungen vorschlagen will, 
hat dieselben, bevor sie beraten werden, 
ihrem wesentlichen Inhalte nach dem 
Vorsitzenden zuzustellen oder zu Proto- 
koll zu geben. 
Artikel 44. 
Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist be- 
rechtigt, Anregen zu Anträgen der Bür- 
gerschaft an den Senat zu machen. Einer 
solchen Anrege ist jedoch nur dann Folge 
zu geben, wenn sie dem Vorsitzenden 
schriftlich zugestellt ist und nach gestellter 
Vorfrage von mindestens zehn Mitgliedern 
der Versammlung unterstützt wird. In 
diesem Falle steht dem Antragsteller die 
nähere Begründung seines Antrages zu, 
worauf über die Frage, ob der Gegenstand 
zur näheren Erwägung an den Bürgeraus- 
schuß zu verweisen sei oder nicht, eine Be- 
ratung und Abstimmung stattfindet. Ent- 
scheidet die Versammlung sich für das 
Letztere, so ist damit der Antrag verworfen; 
entscheidet sie sich dagegen für das Er- 
stere, der Bürgerausschuß erachtet aber 
demnächst den Antrag nicht für geeignet, 
überhaupt oder in unveränderter Form 
an den Senat gebracht zu werden, oder 
der Senat lehnt den ihm vom Bürgeraus- 
schuß empfohlenen Antrag ab, so hat der 
Wortführer der Bürgerschaft dieser selbst 
in ihrer nächsten Versammlung die Frage 
zur Entscheidung vorzulegen, ob der An- 
trag seitens der Bürgerschaft an den Senat 
gelangen solle oder nicht. 
Artikel 45. 
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom 
Senate Auskunft über Staatsangelegen- 
heiten zu begehren. Die entsprechende 
Verpflichtung des Senates erleidet jedoch 
eine Ausnahme in betreff obschwebender 
Verhandlungen in Reichs= und auswärti- 
gen Angelegenheiten. Die Gegenstände, 
über welche Auskunft verlangt wird, sind 
dem Senate schriftlich mitzuteilen, dem 
es überlassen bleibt, die verlangte Aus- 
kunft schriftlich oder durch Kommissare 
mündlich zu erteilen.
	        
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